Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => G => Stadt/Versorger => GEW Wilhelmshaven => Thema gestartet von: energienetz am 09. Januar 2006, 07:57:43
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe mittels Ihres Vordruckes der Gas-Preiserhöhung ab 01.08.2005 gemäß § 315 BGB
bei dem GEW Wilhelmshaven widersprochen.
Zum Abrechnungszeitpunkt, dem 28.11.2005, wurde ein Guthaben aus den geleisteten Abschlagszahlungen festgestellt.
Einer Rückzahlung der Überbezahlung aus der Preiserhöhung wurde seitens der GEW Wilhelmshaven abgelehnt.
Siehe Anlagen: 1.) Rückforderung
2.) Antwort vom 04.01.2006
Wo zu können Sie mir raten ?
Mit freundlichen Grüßen
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@Mederake,
hier wären Sie auf einen Rückforderungsprozess angewiesen, der momentan erfahrungsgemäß negativ für den Kunden verlaufen wird.
Sie hätten seinerzeit die Abschläge minimieren müssen, um am Jahresende eine Nachzahlung zu haben, auf dieser Sie dann die Differenz zur Zahlung leisten.
Also neues Abrechnungsjahr, neues Glück, Abschläge minimieren.
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@Cremer
Angenommen, meine Überzahlung in der Jahresabrechnung hat sich über Abschläge ergeben, die sich durch Zahlung per Dauerauftrag und nicht durch eine Lastschrift ergeben haben.
Kann man dann nicht den ersten Abschlag nach der Jahresabrechnung um die Überzahlung reduzieren? Oder gelten die neuen Abschläge nur für den neuen Abrechnungszeitraum?
MfG
Eternity313
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Soweit ich mitbekommen habe, steht in der ABV ein Verrechnungsverbot für den Kunden. Wer es dennoch tut, sollte wissen, was er tut, für RAe und Hartgesottene.