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Strom (Allgemein) / Stadtwerke, wann Endabrechnung
« Letzter Beitrag von holdi411 am 31. Mai 2023, 17:23:21 »
Hallo zusammen,

habe bei den Stadtwerken meinen Stromliefervertrag zum 1.4.23 gekündigt u. zu einem anderen Anbieter gewechselt.

Frage:
Wann erhalte ich die Endabrechnung der Stadtwerke, nach max. 6 Wochen, oder zum Jahresende?

Danke!
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Gas (Allgemein) / Re: Gaspreisbremse
« Letzter Beitrag von Didakt am 31. Mai 2023, 11:18:34 »
@ berghaus

Es zeigt sich nun, dass es sehr kompliziert ist, aus der Entfernung Ihre Schlussrechnung plausibel gegenzurechnen, wenn dafür die Originalrechnung und der Vorlauf dafür nicht gänzlich zur Verfügung stehen.
Lassen wir es somit bei meinem Versuch bewenden.

Ihre neuerlichen Zählerstandsabfragen muten ja höchst fragwürdig an! Aber wie ich ja schon ausführte, es scheint so, dass die Ausführenden der Preisbremse ihr Vorgehen nicht nachvollziehbar im Griff haben bzw. erklären können.

Zum besseren Verständnis meines Falles:

Die hiesigen Stadtwerke beliefern mich seit 01.11.2022 u. a. mit Gas. Die Stadtwerke rechnen grundsätzlich jeweils zum Jahresschluss ab, sodass ich im Januar 2023 eine Jahresabrechnung Gas für die Monate November u. Dezember 2022 erhalten habe. Darin war auch die Dezemberhilfe 2022 berücksichtigt. Aus meiner Sicht ist sie zu hoch ausgefallen, weil dafür scheinbar eine Prognose Sep.22 auf der Basis meines Verbrauchs in 2021 angesetzt wurde. Rein rechnerisch konnte ich das sofort nachvollziehen und habe es verständlicherweise auch hingenommen.
Auch bei mir ist man danach für die Festlegung des Entlastungskontingents 2023 von einer abweichenden, höheren Verbrauchsprognose ausgegangen. Es fehlt eine Begründung dafür!!

MfG
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Gas (Allgemein) / Re: Gaspreisbremse
« Letzter Beitrag von berghaus am 31. Mai 2023, 03:46:01 »
@Didakt
Ich muss gestehen, dass ich im März 2023 die von E.ON mit Schreiben vom 13.12.22 angekündigte und mit Kostensteigerung bei ‚Beschaffung und Vertrieb‘ begründete Preiserhöhung von 13,5 auf 16,99 Ct brutto (bei 7% USt.) übersehen und Ihnen deshalb nicht mitgeteilt hatte.

Bei mir wurde die Entlastung ja zunächst für die Reduzierung der Abschläge wie folgt berechnet:

Schreiben von E.ON vom 27.01.23

Gaspreisbremse E.ON 23.401 kWh = prognostizierter Jahresverbrauch (Bemessungsgrundlage)
Entlastung 80% = 18.720,8 x 0,04992 (16,99 Ct – 12,00 Ct) = 934,44/Jahr - 77,87/Monat

In der Schlussrechnung vom 03.05.23
Gaspreisbremse E.ON 25.001 kWh = prognostizierter Jahresverbrauch ( Basis September 2022)
Entlastung 80% = 20.001 x 0,04992 (16,993 Ct – 12,00 Ct) = 998,44/Jahr – 83,22/Monat

Zitat von Ihnen in #22
Nach meiner Berechnung:
Aufgebraucht sind aus dem Entlastungskontingent 4.214 kWh bzw. 21,06 %.
Entlastungsbetrag/Jahr = 917,43 €
Gutschrift Entlastungsbetrag Gaspreisbremse vom 01.01. – 09.04.2023 = 193,28 €;


Meine Berechnung hat andere Ergebnisse, die auf der neuen ‚angepassten‘ Prognose (Bemessungsgrundlage genannt, statt September 2022) von 25.001 kWh beruht, die auf Seite 4 der Rechnung mitgeteilt wurde, die ich nicht mitgeschickt hatte.

Aber auch aus dem Entlastungsbetrag für Januar und Februar von 166,44 € (s. S. 2 der Rechnung unten) ergibt sich 83,22 pro Monat (x 3) + 83,22 x 9/30 = 24,96 (Summe 274,62 verbraucht von 83,22 x 12 = 998,64 €/Jahr23). Das sind 27,5 %.

Ich meine, dass der neue Lieferant das feststehende monatliche Entlastungskontingent in kWh mitgeteilt bekommen muss und den taggenauen Entlastungsbetrag z.B. bei mir im April, damit er die restliche Entlastung für die 21 Tage des April, mit dem Preis  (am 1.März 2023)des Vorlieferanten berechnet, an den Kunden auszahlen kann. Ab Mai muss er dann seinen AP (am 01.05.23) – 12 Ct mit dem monatlichen Entlastungskontingent multiplizieren = neuer Entlastungsbetrag (wenn die Differenz > 0,00 Ct ist).

Geht’s noch?

Noch zwei Fragen zu Ihren Ausführungen in #2 und #22
Zitat:
Beispiel 1: Mein einjähriger Gasvertrag endete am 31.10.2022, mein Stromvertrag am 31.12.2022. Die rechtzeitig eingeleiteten Lieferantenwechsel verliefen problemlos. Der vom neuen EVU nach meinen gelieferten Verbrauchsdaten berechnete Dezember-Abschlag/die Dezember-Soforthilfe Gas war mit meiner eigenen Vorauskalkulation deckungsgleich.

Wenn Gas bei Ihnen neu ab 01.11.2022, haben Sie wohl noch keine Abrechnung, die die Abrechnung der Dezemberhilfe (Sept22P x AP (am 01.12) + 1/12 GP(am 1.12) und tatsächliche Gaspreisbremsbeträge enthält?!
Bei mir war ich überrascht, dass in der Abrechnung mit unterschiedlichen Prognosen gerechnet wurde (s.o.).

Und vorgestern erhielt ich gleich zwei unterschiedliche Zählerstandsabfragen von E.ON ohne Bezug und Datum zu meiner Gasvertragsnummer, obwohl ich beim Gas ab 10.04.23 nicht mehr Kunde bei E.ON bin!?

Vielleicht hängt das mit der Forderung des nach meiner Beschwerde an den Vorstandsvorsitzenden ‚von der Geschäftsführung beauftragen Mitarbeiters‘ ab, der verlangte, ich solle im Abstand von 4 Wochen (auf unbestimmte Zeit?) Fotos des Gaszählers schicken, damit er die Prognose ev. (auch nach unten?) ‚anpassen‘ könne.
Die ersten vier Wochen sind rum und vielleicht darf nur der Lieferant eines bestimmten Zeitpunkts die Prognose ‚anpassen‘?
Und wir sitzen hier frierend in der Wohnung und haben bis Ende Mai noch weniger Gas verbraucht als im gleichen Zeitraum im Vorjahr.

berghaus 31.05.23
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Gas (Allgemein) / Re: Gaspreisbremse
« Letzter Beitrag von Didakt am 30. Mai 2023, 20:35:31 »
@ berghaus

Selten hatte ich in eigener Sache Probleme damit, im Umgang mit den verschiedenen EVU deren Entscheidungen hinsichtlich der Abrechnungen und Festlegung von Abschlägen detailliert aufzuschlüsseln und notfalls begründet stets erfolgreich berichtigen zu lassen.

Seit nunmehr 10 Jahren habe ich nach jedem jährlichen Versorgerwechsel die den Abschlägen zugrundeliegenden Verbrauchsprognosen immer einvernehmlich mit den EVU selbst bestimmt und verbrauchsabhängig im Rahmen meiner speziellen Verbrauchskontrolle auch unterjährig angepasst. Als Folge davon entfielen anlässlich der Schlussrechnungen niemals nennenswerte Erstattungen bzw. Nachzahlungen.

Meine Jahresverbräuche beliefen sich stets mit minimalen Abweichungen auf ca. 21.500 kWh/Jahr mit einer aus besonderem Grund nennenswerten Abweichung in 2021 mit 24.850 kWh.

Für das Jahr 2023 hatte ich im September 2022 für den bestellten Versorgerwechsel ab 01.01.2023 eine Verbrauchsprognose von 22.000 kWh vorgegeben.

Zu meiner Überraschung wurde meiner Dez.-Hilfe 2022 in Höhe von 264,40 € dann ein Verbrauch von 23.364 kWh/11 (als Basis Sept-Prognose 2022) zugrunde gelegt. Für mich nicht nachvollziehbar, aber auch unwidersprochen.
Die weitere Überraschung: Meinem Entlastungskontingent für 2023 liegt eine Verbrauchsprognose von 25.490 kWh/Jahr zugrunde. Begründet wird es gemäß Fußnote in der letzten Jahresabrechnung mit: „ggf. aus dem abgerechneten vorjährigen Verbrauch ermittelt oder vom Vorlieferanten bereitgestellt“.

Dies alles verstehe wer will. Ich stehe diesem Vorgehen verständnislos vis-à-vis und habe auch dieser Festlegung nicht widersprochen, weil ich daraus keinen Schaden für mich ableiten kann.

Fazit: Es mangelt den EVU einschl. Netzbetreibern offensichtlich daran, den Kunden/Verbrauchern den Datenursprung für die Berechnung des Entlastungskontingents konkret zu vermitteln. Wer sich dadurch geschädigt sieht und das Problem mit dem EVU nicht lösbar ist, sollte zur Klärung die Schlichtungsstelle Energie oder die Bundesnetzagentur einschalten.

Zum Schluss noch ein Bonmot zum Thema „Was es nicht alles gibt“:
Mein EVU hatte Anfang des Jahres nach Vertragsbeginn einen zu hohen Abschlag von 271 €/Mon festgelegt. Siehe hierzu auch weiter oben Antwort # 1. Die erwähnte Abschlagsreduzierung hatte ich mit Begründung und unter Berücksichtigung der Gaspreisbremse auf 254 € erfolgreich beantragt.
Zu meiner Überraschung erhielt ich 3 Wochen später ein Schreiben vom EVU, mit dem er mir die Funktionsweise der Gaspreisbreme erklärt und als Folge davon u. a. die Höhe meines Entlastungsbetrages von 169,11 €/Jahr und die daraus resultierende Verringerung meines bereits verbrauchskonform angepassten Abschlags von 254 € um weitere 14,09 € auf nunmehr 239,91 €. Ein Witz, den ich nicht stehenlassen konnte, weil diese weitere Ermäßigung in der Jahresabrechnung zu einer Nachzahlung geführt hätte.
Weil ich die Abschläge immer selbst und begründet nachvollziehbar vorgab, habe ich nunmehr ab Juni 2023 den Abschlag online über das Kundenportal wieder auf 261 €/Mon erhöht. Der Versorger hat's akzeptiert, warum auch nicht. :)

MfG
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Gas (Allgemein) / Re: Gaspreisbremse
« Letzter Beitrag von berghaus am 30. Mai 2023, 15:33:00 »
@Didakt

Danke, dass Sie sich weiter mit meinem Fall beschäftigen.

Setzte ich doch seit Jahren auf Ihren Sachverstand!

Mit Ihren Berechnungen und Fragen werde ich mich heute Nacht beschäftigen. Der Garten ruft!


Sie wollten noch etwas zu der "Prognose" sagen!

Diese fällt ja immer an, wenn es gilt, nach einer Abrechnung die Abschläge  neu zu bestimmen, - 11 oder 12, was auch nicht immer deutlich gemacht wird.

In der Regel wurden und werden diese nicht vorgerechnet und sind ähnlich wie im Wirtschaftsplan einer Hauseigentümergemeinschaft gerne oder immer etwas höher angesetzt, sei es in Erwartung steigender Preise oder höheren Verbrauches, und, weil Nachzahlungen unfreundlich wirken.

So gesehen, waren, wie ich schon ausreichend erläutert habe, die 389,00 € damals wie heute plausibel, - und nicht nur, weil ich sie heute als Argument benutze, dass E.ON im Juni 2022 meine seit Jahren bei 30.000 kWh liegenden Jahresverbräuche -ev. aus den Mitteilungen des Netzbetreibers (Westnetz) [§ 24 (4) Gasnetzzugangsverordnung] kannte und der Verbrauch von 11.830 kWh an 146 Tagen (bis 07.06.22) proportional gerechnet ja auch 29.575 kWh an 365 Tagen ergibt. Nur die Gradtagszahlmethode ergibt einen Wert von etwas über 20.000 kWh, wird aber auch wohl von EVUs selten genutzt.

Zitat aus Ihrem Beitrag vom 28.03.23 in #18:
"Es ist gängige Praxis, dass die EVU nach einer (Jahres-, Teiljahres-) Abrechnung – hier vorliegend und gegenständlich nach der im Juni 22 – für den anschließenden Verbrauchszeitraum eine neue Verbrauchsprognose unter Zugrundelegung des abgerechneten Verbrauchs anwenden. Es versteht sich im vorliegenden Fall von selbst, dass diese Prognose nicht mehr auf 30.000 kWh hinauslaufen konnte. Nach wie vor unverständlich dabei ist allerdings der daraus folgende viel zu hoch angesetzte Abschlag von 389 €/Monat."

Sie hatten angekündigt, dass Sie noch etwas zur Sept22Prognose sagen wollten.

Ich kann mir fast nicht vorstellen, dass E.ON nicht recht hat, wenn es für die tatsächliche Berechnung der Entlastung einen anderen Jahresprognosewert ansetzt als für die Berechnung der Abschläge und der Dezemberhilfe!

E.ON verkündet das sogar bei der Mitteilung der Sept22Prognose im Januar und beschreibt dies auch in den Erläuterungen zur Rechnung.

Ich hoffe, Sie stimmen mir zu, dass

"....des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Lieferstelle im Monat September 2022 prognostiziert hat...."

nicht
bedeutet, dass der Lieferant die Prognose im September erstellt hat, sondern irgendwann vor Ende September 2022 zu einem Zeitpunkt, der den folgenden September einschließt,

-und dass er nicht den (angeordneten) Sparwillen des Kunden oder besonders heißes Wetter im Frühjahr in die Prognose einfließen lässt.

Den Satz im Gesetz  "Verfügt der Erdgaslieferant nicht...." lese ich so, dass der Lieferant allein für die Prognose zuständig ist und, wenn "er nicht verfügt", auf die (regelmäßigen?) Prognosen des Netzbetreibers zurückgreifen muss.

Diese soll aber (aus anderen Gründen als für das EWPB-Gesetz) plausibel sein. Wenn nicht, gilt erstmal der Verbrauch des Vorjahres (hier 2021).

Ich bin gespannt!  :)

berghaus 30.05.23

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Gas (Allgemein) / Re: Gaspreisbremse
« Letzter Beitrag von Didakt am 30. Mai 2023, 12:09:44 »
@ berghaus

Ein kurzer Hinweis verbunden mit einer Frage in Sachen E.ON-Rechnung:

In meiner Ihnen vorgestern übersandten Schlussrechnung habe ich noch einen Fehler entdeckt, der die Endbeträge ein wenig verändert.
Die Erhöhung des Arbeitspreises auf netto 0,15880 €/kWh hatte ich ab 01.01.2023 eingesetzt, sie erfolgte jedoch erst ab 01.02.2023. Hat E.ON Ihnen diese Preiserhöhung besonders begründet?

Nach § 27 EWPBG durfte E.ON die Preisanpassung ja nur unter besonderen Bedingungen vornehmen.

Im Übrigen konnte ich der E.ON-Rechnung nicht entnehmen, dass Ihnen darin die Höhe Ihres aufgebrauchten Entlastungskontingents in kWh und als Prozentanteil mitgeteilt wurde. Die Daten sind für Sie im Moment zwar nicht mehr von Relevanz, aber es ist ein Versäumnis von E.ON!

Nach meiner Berechnung:
Aufgebraucht sind aus dem Entlastungskontingent 4.214 kWh bzw. 21,06 %.
Entlastungsbetrag/Jahr = 917,43 €
Gutschrift Entlastungsbetrag Gaspreisbremse vom 01.01. – 09.04.2023 = 193,28 €;

MfG
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Hier eine Fleißarbeit von mir zum Nach-Denken:

Frage von DIDI im Forum Finanztipp

Der neue Anbieter ab 15.2.23 hat die 14000 kWh als Jahresrechnung mitgeteilt was ja auch stimmt.
Wenn ich jetzt aber nur 3 Monate bei diesem Anbieter bin und 400 kWh verbraucht habe wie rechnet er die Preisbremse ein? 80 % von den 400 kWh mit 12 Cent und den Rest mit 13,5 Cent?
Das ist meine Frage.
Danke
DIDI

 Antwort von berghaus

Ich versuch’s mal mit den wenigen Angaben und mit Annahmen:
z.B. wie es von E.ON bei mir gehandhabt wurde:

Wenn 14.000 kWh der von dem Vorlieferanten irgendwann vor Ende September 2022 „prognostizierte Jahresverbrauch (Basis September 2022)“ wäre,
dann ist das Entlastungskontingent 80% davon = 11.200 kWh.

1/12 davon (933,33 kWh) können Sie Monat für Monat verbrauchen.

Der monatliche Entlastungsbetrag wird dann mit dem Preis vom 01.03.23 ermittelt:

933,33 x (13,5 -12) = 14,00 €

Den Betrag muss Ihnen der neue Anbieter auch für Januar und Februar 2023 zahlen, auch wenn Sie bei einem anderen Anbieter waren, und egal, wie hoch da Ihr Arbeitspreis (AP) und Ihr Verbrauch waren.

Dieser Entlastungsbetrag wird auch in den Folgemonaten ab April bis Dezember gezahlt, wenn sich der AP am 1. eines Monats nicht geändert hat, und auch wenn Sie jetzt nach 3 Monaten zu einem 3. Anbieter wechseln, dann von diesem.

Die Abrechnung jetzt nach drei Monaten mit der Annahme eines Grundpreises (GP) von 10.00 €/Monat und dem Lieferende am 14.05.2023 sieht so aus:

400 kWh x 0,135 €/kWh                    =   54,00 €
3 Monate GP x 10,00 €/M                  =   30,00 €
Entlastung 01 – 04/23 4 x 14,00  €    = - 56,00 €
Entlastung Mai ½ x 14,00 €               = -   7,00 €    
          zu zahlen                                     21,00 €

Dass E.ON (nicht nur bei mir) für die Gaspreisbremse, wie auch immer einen niedrigeren oder auch höheren (Jahres)-Prognosewert als die von Ihm für die Reduzierung der Abschläge im Januar mitgeteilten Sept22Prognosewert, lassen wir  mal außen vor.

Wenn die Versorger so abrechnen dürfen und dann müssen und man den Wert kennt, kann man die vorstehende Berechnung schnell berichtigen.

Dies alles ohne Gewähr nach dem Stand meines Wissens.
Ich kann und mache ja keine Rechtsberatung.

berghaus 28.05.23
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Ja Danke,

wieder eine Fleißarbeit, die sich vom Ergebnis her selbst prüft!  8)

berghaus 28.05.23
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@ berghaus,

Hallo, klicken Sie mal auf den Link in der PN, die ich gerade an Sie abgesendet habe (Strg, Klick und download).

Auf die Frage nach der Berechnung der Prognose komme ich noch zurück.

MfG
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@Didakt

Da freue ich mich aber, dass wir hinsichtlich der Berechnungsmethode der monatlichen Entlastungsbeträge Übereinstimmung gefunden haben.

Da bleibt die Frage, was sagt E.ON dem Richter auf die Frage, mit welchen Daten er im Juni 2022 die Jahresprognose für die Folgezeit bestimmt hat?

Durfte er diese (für die Gasbreisbremse) allein bestimmen, auch wenn der Verbraucher erst 146 Tage bei ihm war.

Konnte er auf (mehrjährige?) Daten des Netzbetreibers zurückgreifen, auch bei der Festlegung des  Abschlags von 389 € ab Juli 2022 (bei einem Verbrauch in 2021 von 30.731 kWh).

Muss er die tatsächlichen monatlichen Entlastungsbeträge mit einer neuen aus dem Verbrauch ab September22 abgeleiteten Prognose berechnen oder gilt dafür auch - wie für die Dezemberhilfe und die Abschläge ab Januar 2023 - 1/12 der Sept22Prognose?

Im Forum Finanztipp wird das seit Monaten an vielen Stellen diskutiert.

Einfach mal dort das Wort 'Prognose' in die Suchfunktion eingeben.

z.B. hier:

Berechnung Entlastungskontingent in "Prüfe selbst: Wurde Deine Preisbremse richtig berechnet?" - Finanztipp-Artikel besprechen - FinanztippForum

(Link wird wohl so nicht klappen!?)

berghaus 28.05.31
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