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Ich brauche dringend Hilfe... / Stromliefervertrag angeblich zu Ende 2023 gekündigt
« Letzter Beitrag von Harry01 am 31. März 2024, 00:03:12 »Hallo Forum!
Ich brauche dringend einen Tip, wie man sich hier verhält:
Beginnend mit einem Vertragsvergehen eines Stromlieferanten (es wurden u.A. Abschlägshöhen vertragswidrig im laufenden Abrechnugszeitraum angepaßt) war rege Korrespondenz zur Klärung notwendig. In dieser Korrespondenz wurde auf deutschlandweite Zustellprobleme des vom Stromlieferanten gewählten Postzustellers hingewiesen.
Als zum Ende des Abrechnungszeitraums der Zählerstand mitgeteilt wurde und hier gewöhnlich dann die Jahresabrechnung erstellt wird, passiete zunächst gar nichts. Zum Jahresende ging dann eine Mahnung zu, in der Abschläge für nach Ende des Abrechnungszeitraums angemahnt werden. Mit einer Zurückweisung dieser Mahnung wird angefragt, wann denn mit der Jahresverbrauchsabrechnung gerechnet werden könne. Es wird im Februar diesen Jahres mit einer Schlußrechnung zum Jahresende 2023 geantwortet und erstmals behauptet, man hätte schon im Oktober des Vorjahres den Liefervertrag mittels Einwurfeinschreiben zum Jahresende gekündigt. Eine Kopie der Jahresverbrauchsabrechnung geht ebenfalls taggleich seprat zu.
Dieser Behauptung wurde umgehend widersprochen, die Kündigung für unwirksam erklärt und der Stromversorger aufgefordert Nachweise zu erbringen, daß man rechtzeitig hätte Kenntnis von der Kündigung nehmen können. Hier hatte man sich erhofft, daß die Belegnummer des Einwurfeinschreibens benannt wird, sodaß man Zugriff auf den Auslieferungsbeleg bekommt, der bei Einwurfeinschreiben online abrufbar ist.
Stattdessen wird an der Kündigung festgehalten und lediglich eine Kopie dieser beigefügt und auf ein völlig abwegiges Urteil des BGH verwiesen, in dem ein solches Schreiben nach 48 Stunden als zugegangen gelte. In dieser Entscheidung jedoch geht es um die Angabe einer Postfachadresse eines Energielieferanten als Adresse, an die ein Widerspruch zu richten ist und nicht mal im Ansatz um irgendwelche fiktiven Zugangsfristen.
Es wird sich einer weiteren außergerichtlichen Korrespondenz gesperrt und auf die Möglichkeit verwiesen, die Entscheidung von der Schlichtungsstelle Energie überprüfen zu lassen.
Wie soll man sich hier jetzt verhalten? Tatsache ist, daß Stromversorgung ununterbrochen fortgeführt wird und diese natürlich auch bezahlt werden muß. Die Kündigung soll natürlich nicht akzeptiert werden, da die Rechnungen belegen, daß ein zuvor erhobener Preiswiderspruch gegen ein verspätet zugegangenes Mitteilungsschreiben akzeptiert und zu den alten, erheblich geringeren Arbeitspreisen weitergeliefert wurde.
Möglicherweise war dies der Grund für die Kündigung, aber der rechtezitige Zugang einer solchen einseitigen Willenserklärung ist doch noch immer nicht vom Kunden zu beweisen, oder?
Da man nicht weiß, ob und wie der Stromlieferant eine Fortsetzung der Abschlagszahlungen verbucht, kann hier ohne eindeutige schriftliche Bestätigung nichts gezahlt werden. Von wem wird denn jetzt überhaupt der Strom geliefert? Das kann man ja so auch nicht einfach erkennen.
Macht es Sinn, sich hier wie empfohlen an die Schlichtungsstelle zu weden, um vielleicht doch noch zu einer außergerichtlichen Klärung zu kommen?
Ich brauche dringend einen Tip, wie man sich hier verhält:
Beginnend mit einem Vertragsvergehen eines Stromlieferanten (es wurden u.A. Abschlägshöhen vertragswidrig im laufenden Abrechnugszeitraum angepaßt) war rege Korrespondenz zur Klärung notwendig. In dieser Korrespondenz wurde auf deutschlandweite Zustellprobleme des vom Stromlieferanten gewählten Postzustellers hingewiesen.
Als zum Ende des Abrechnungszeitraums der Zählerstand mitgeteilt wurde und hier gewöhnlich dann die Jahresabrechnung erstellt wird, passiete zunächst gar nichts. Zum Jahresende ging dann eine Mahnung zu, in der Abschläge für nach Ende des Abrechnungszeitraums angemahnt werden. Mit einer Zurückweisung dieser Mahnung wird angefragt, wann denn mit der Jahresverbrauchsabrechnung gerechnet werden könne. Es wird im Februar diesen Jahres mit einer Schlußrechnung zum Jahresende 2023 geantwortet und erstmals behauptet, man hätte schon im Oktober des Vorjahres den Liefervertrag mittels Einwurfeinschreiben zum Jahresende gekündigt. Eine Kopie der Jahresverbrauchsabrechnung geht ebenfalls taggleich seprat zu.
Dieser Behauptung wurde umgehend widersprochen, die Kündigung für unwirksam erklärt und der Stromversorger aufgefordert Nachweise zu erbringen, daß man rechtzeitig hätte Kenntnis von der Kündigung nehmen können. Hier hatte man sich erhofft, daß die Belegnummer des Einwurfeinschreibens benannt wird, sodaß man Zugriff auf den Auslieferungsbeleg bekommt, der bei Einwurfeinschreiben online abrufbar ist.
Stattdessen wird an der Kündigung festgehalten und lediglich eine Kopie dieser beigefügt und auf ein völlig abwegiges Urteil des BGH verwiesen, in dem ein solches Schreiben nach 48 Stunden als zugegangen gelte. In dieser Entscheidung jedoch geht es um die Angabe einer Postfachadresse eines Energielieferanten als Adresse, an die ein Widerspruch zu richten ist und nicht mal im Ansatz um irgendwelche fiktiven Zugangsfristen.
Es wird sich einer weiteren außergerichtlichen Korrespondenz gesperrt und auf die Möglichkeit verwiesen, die Entscheidung von der Schlichtungsstelle Energie überprüfen zu lassen.
Wie soll man sich hier jetzt verhalten? Tatsache ist, daß Stromversorgung ununterbrochen fortgeführt wird und diese natürlich auch bezahlt werden muß. Die Kündigung soll natürlich nicht akzeptiert werden, da die Rechnungen belegen, daß ein zuvor erhobener Preiswiderspruch gegen ein verspätet zugegangenes Mitteilungsschreiben akzeptiert und zu den alten, erheblich geringeren Arbeitspreisen weitergeliefert wurde.
Möglicherweise war dies der Grund für die Kündigung, aber der rechtezitige Zugang einer solchen einseitigen Willenserklärung ist doch noch immer nicht vom Kunden zu beweisen, oder?
Da man nicht weiß, ob und wie der Stromlieferant eine Fortsetzung der Abschlagszahlungen verbucht, kann hier ohne eindeutige schriftliche Bestätigung nichts gezahlt werden. Von wem wird denn jetzt überhaupt der Strom geliefert? Das kann man ja so auch nicht einfach erkennen.
Macht es Sinn, sich hier wie empfohlen an die Schlichtungsstelle zu weden, um vielleicht doch noch zu einer außergerichtlichen Klärung zu kommen?