Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => R => Stadt/Versorger => Regionalgas Euskirchen => Thema gestartet von: RR-E-ft am 07. August 2009, 20:12:08
-
Prozessflut vor dem Amtsgericht Euskirchen (http://www.ksta.de/html/artikel/1246883766726.shtml)
„Wir haben eine ganze Reihe von Verfahren anhängig, in denen Kunden der Regionalgas auf die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshof reagieren“, berichtete Amtsgerichtsdirektor Georg Potthast im Gespräch mit dem „Kölner Stadtanzeiger“. Der BGH hatte im Dezember des vergangenen Jahres einem Ehepaar aus Euskirchen Recht gegeben, das gegen eine Preisanpassungsklausel in einem Sondervertrag mit der Regionalgas GmbH geklagt hatte. „Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt“, lautet der umstrittene Passus, auf dem in den Jahren 2004 und 2005 eine Gaspreiserhöhung von 3,15 Cent pro Kilowattstunde auf 4,51 Cent fußte. Der BGH erklärte die Klausel für unwirksam, da sie nicht klar verständlich und nicht nachzuvollziehen sei.
„Juristisch gesehen sind damit auch die Preiserhöhungen unwirksam geworden“, so Georg Potthast. Einige Kunden hätten deswegen Klage eingereicht. Am Freitag wurde ein „Pilotverfahren“ dreier ähnlich gelagerter Fälle verhandelt: Die Regionalgas-Kunden hatten gegen die Preiserhöhungen Widerspruch eingelegt. Sie verlangen nun Geld zurück, die Summen liegen zwischen 1500 und 2000 Euro.
Gegen die Regionalgas GmbH seien am Amtsgericht darüber hinaus mehrere weitere Klagen anhängig, so der Direktor. Allerdings sei der Sachverhalt in diesen Fällen anders: Die Kunden, die nun ihr Geld zurück wollen, hatten die erhöhten Preise zunächst brav bezahlt. Potthast: „Juristisch ist nun zu bewerten, ob es dadurch nicht zu einem Vertragsschluss mit dem Versorger gekommen ist.“ Auch in diesen Fällen werde es wohl auf ein „Pilotverfahren“ hinauslaufen.
-
Regionalgas muss laut Amtsgericht Geld an Kunden zurückzahlen (http://www.ksta.de/html/artikel/1246883844110.shtml)
Das Amtsgericht Euskirchen hat einem Kunden, einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1.600 € zugesprochen, weil die Preiserhöhungen auf unwirksamen Klauseln beruhten, deshalb keine Rechtsgrundlage hatten und der Versorger um die darauf beruhenden Zuvielzahlungen deshalb ungerechtfertigt bereichert ist.
Nach Angaben der Regionalgas sollen ca. gegenüber 50.000 Kunden Preiserhöhungen ohne wirksame Rechtsgrundlage vorgenommen worden sein. Gleichwohl sehe sich das Unternehmen moralisch im Recht, auch wenn es automatische Rückzahlungen ablehnt, weil es eine Ungleichbehandlung der Kunden besorgt, die keinen Widerspruch eingelegt hätten.
Legt man die Rechtsprechung des BGH aus dem Urteil vom 20.07.2005 - VIII ZR 199/04 zu Grunde, haben wohl alle betroffenen Kunden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch Anspruch auf die Rückzahlung. Die Regionalgas braucht es deshalb nicht zu Ungleichbehandlungen kommen lassen, wenn sie berücksichtigt, dass die einseitig vorgenommenen Preiserhöhungen einer wirksamen Rechtsgrundlage entbehrten, wie der Bundesgerichtshof festgestellt hatte (BGH VIII ZR 274/06).
Warum sich ein Unternehmen, welches sich derart auf Kosten seiner Kunden ungerechtfertigt bereicherte und die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung verweigert, moralisch im Recht sehen kann, ist nicht recht nachvollziehbar.
-
In den Beiträgen zu diesem Thema ist immer nur die Rede davon, dass nur die Überzahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert (eingeklagt) werden, die auf den Preiserhöhungen ab 2004 beruhen.
Gibt es inzwischen Fälle mit Entscheidungen oder noch in den Instanzen, in denen Kunden mit älteren Verträgen auf den Preisen (Grundpreis und Verbrauchspreis)bei Vertragsabschluß (z.B. 1995) beharren und danach ihre Rückforderung berechnen?
Anders gefragt:
Welchen (Anfangs)- Preis sollten die Kunden der Regionalgas ihren Rückforderungen zugrunde legen?
-
@ RR-E-ft
Warum sich ein Unternehmen, welches sich derart auf Kosten seiner Kunden ungerechtfertigt bereicherte und die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung verweigert, moralisch im Recht sehen kann, ist nicht recht nachvollziehbar.
.... auch diese Argumentation, wonach es angeblich \"nur wenige Widersprüche gegeben habe\" hat was (oder kennen die vom EVU etwa nicht die alte Weisheit: \"Michel geh du voran\").
-
Original von berghaus
Gibt es inzwischen Fälle mit Entscheidungen oder noch in den Instanzen, in denen Kunden mit älteren Verträgen auf den Preisen (Grundpreis und Verbrauchspreis)bei Vertragsabschluß (z.B. 1995) beharren und danach ihre Rückforderung berechnen?
Meines Wissens gibt es bei Sonderverträgen dazu noch keine höchstrichterliche Rechtssprechung. Das OLG Frankfurt vertritt die Auffassung, dass unwidersprochene Zahlungen das konkludente Anerkenntnis des (neuen) Preises beinhalten, während das OLG Hamm dieses ablehnt. siehe auch hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=2995&threadview=0&hilight=Verj%E4hrung+3+Jahre&hilightuser=0&page=3) und OLG Hamm - Urt. v. 29.05.2009, Az. I- 19 U 52/08 (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12035).Von daher wird man abwarten müssen, was der BGH dazu sagt.
Anders gefragt:
Welchen (Anfangs)- Preis sollten die Kunden der Regionalgas ihren Rückforderungen zugrunde legen?
Ich würde erstmal die für den Kunden günstigere Rechnung aufstellen, also auf den bei Vertragsbeginn gültigen Preis abstellen, mit der Begründung, alle darauf erfolgten Preisanpassungen seien Unwirksam und daher die Einbehaltungen unberechtigt.
Gehen Sie mal davon aus, dass die Versorger so schnell mal GARNICHTS freiwillig bezahlen werden und bis dahin wird das Problem wohl entschieden sein und man kann seine Forderung ggf. anpassen.
-
Ob der Entscheidung des AG Euskirchen stellt sich doch vermutlich für zahlreiche Abnehmer/Kunden der RWE die Situation gleichlautend dar.
Sollte/kann man sich dann auf den Lieferpreis bei Vertragsabschluss berufen und nur diesen als berechtigt und vereinbart anerkennen?
Ich habe den Vertrag im Aug. 1990 unterzeichnet und erhielt damit die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden.
Interessant darin ist der § 1, der da lautet:
Die allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen nach § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Versorgungsnetz anzhuschließen und zu allgemeinen TARIFPREISEN zu versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser Versordung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages. Kude im Sinne dieser Verordnung ist der Tarifkunde.
In § 4 der Verordnung heisst es in Abs. 2, dass Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden.
Würde es bei dieser Grundlage möglich sein, sich auf den vereinbarten Preis bei Vertragsabschluss zurückzuziehen und jegliche nachträglich einseitig erfolgte Preiserhöhung ablehnen?
Das nämlich würde/könnte bedeuten, einen Arbeitspreis von 3,3 PFENNIG je kWh zu zahlen.
-
Die Frage, ob der Anfangspreis, den man zu zahlen hat, der ursprüngliche Vertragsanfangspreis ist oder der Preis, den man als letztes unwidersprochen bezahlt hat, ist wie gesagt, noch nicht höchstrichterlich geklärt.
In diesem Thread Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter? (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12416&threadview=0&hilight=&hilightuser=0&page=19) wird darüber auch gerade heftig diskutiert.
-
Urteil des AG Euskirchen vom 01.09.09 (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=62816#post62816)
-
Original von RR-E-ft
Urteil des AG Euskirchen vom 01.09.09 (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=62816#post62816)
Woow, ein wirklich auch für den Nichtjuristen verständlich formuliertes Urteil.
Gruß
Mac
-
Auch ich kämpfe seit vielen Jahren gegen die Preispolitik der Regionalgas Euskirchen und widerspreche seit dem 1.1.05 sämtlichen Preiserhöhungen als auch Ermäßigungen.
Es regt mich auf, daß die Regionalgas Urteile mißachtet und hofft, die nächste Instanz werde anders urteilen. Urteile wie das BGH Urteil aus 2008 werden mißachtet und per Amts- oder Landgericht versucht zu umgehen. Wenn ich die VZ-Euskirchen richtig verstanden habe, geht das Urteil 17C 275/09 nun auch wieder in die nächste Instanz. Immer nach dem Motto: hoffentlich geht dem Gasrebellen irgendwann das Geld aus!
Wenn man aus finanziellen Gründen nicht unbedingt klagen kann, kann man nur \"zur Selbsthilfe\" greifen und die Beträge einbehalten. Ich zahle seit Anfang 2009 keine Abschläge mehr, soll die Regionalgas mich doch verklagen! Aber das tur sich auch nicht.
Heute ist mir durch Zufall aufgefallen, daß der Aufsichtsratsvorsitzende dieser \"Gesellschaft\" der Euskirchener Bürgermeister Dr. Uwe Friedl ist. Nimmt er seine Funktion als Aufsichtsrat nicht wahr? Eigentlich müsste seinem Vorstand raten, diese unselige Prozeßflut zu beenden und den Kunden ihr Geld zurückzugeben.
Mit Sicherheit hat die Regionalgas in den vergangenen Jahren bereits Rückstellungen in ihrer Bilanz dafür bilden müssen, daß es Streitigkeiten mit Kunden gibt. Niemand kann also behaupten, das Geld dafür sei nicht da. Daß sich aber ein Euskirchener Bürgermeister dafür hergibt, daß in \"seinem\" Unternehmen (das er kontrollieren soll) Urteile und Gesetze mißachtet und gegen die Bürge ausgelegt werden ist schon ein starkes Stück! Ich denke, das sollte man einmal publik machen.
-
Weiteres Urteil einer Rückforderungsklage gegen die Regionalgas Euskirchen online: http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2635/
-
Neu in der Entscheidungssammlung:
Die fristlose Kündigung des Gasversorgungs-Sondervertrags durch die Regionalgas Euskirchen war nicht rechtmäßig:
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2650/
-
Neu in der Entscheidungssammlung:
Urteil AG Euskirchen v. 14.01.11 - Az: 17 C 1140/09
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2792/
Übrigens sehr lesenswert :)
-
Original von Evitel2004
Neu in der Entscheidungssammlung:
Urteil AG Euskirchen v. 14.01.11 - Az: 17 C 1140/09
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2792/
Übrigens sehr lesenswert :)
Zu diesem ist inzwischen das rechtskräftige Berufungsurteil in der Entscheidungssammlung
Und neu in der Entscheidungssammlung:
Urteil AG Euskirchen v. 01.02.11 - Az: 17 C 267/10
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2885/
-
Und auch hier noch ein Urteil:
Urteil AG Euskirchen v. 01.04.11 - Az: 17 C 1161/09
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2888/