Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: Maverick am 05. November 2016, 16:43:07

Titel: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: Maverick am 05. November 2016, 16:43:07
Nachdem ich jahrelang vergeblich versucht habe einen Versorger zu finden, der die Preise auf Dauer stabil niedrig hält, werde ich mir in diesem Jahr notgedrungen auch die Tarife mit Boni ansehen.

In den AGB der Versorger findet sich sinngemäß folgender Passus:
"Ein Anspruch auf den Bonus entsteht nicht, wenn das Vertragsverhältnis vor Ablauf eines Belieferungsjahres von Ihnen oder aus von Ihnen zu vertretenden Gründen beendet wurde ..."

Um nicht in das 2. (teurere) Vertragsjahr reinzurutschen, muss ich ja rechtzeitig, d.h. vor Ablauf des ersten Belieferungsjahres kündigen.
Wird die Kündigung (die reine Nachricht) vor Ablauf schon als bonusschädlich angesehen oder zählt die tatsächliche Vertrags-/Belieferungszeit (ein volles Jahr = Bonus; unter einem Jahr: kein Bonus)?

Ich finde den Wortlaut in den AGB diesbezüglich missverständlich.

Für Rückmeldungen hierzu wäre ich sehr dankbar.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende,
Maverick
Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: PowerPlay am 05. November 2016, 17:08:17
Hallo Maverick,

hier sprichst du ein sehr interessantes Thema an, das auch schon Gegenstand von Gerichtsverhandlungen war:
Es kann so verstanden werden, dass innerhalb der 12 MOnate noch keine Kündigungserklärung ausgesprochen sein darf, als auch, dass die Kündigung nach der 12-monatigen Versorgung wirkt.

Du hast Recht: Die Formulierungen sind missverständlich! Die jüngsten Gerichtsurteile sind daher auch zu Gunsten der Verbraucher ausgefallen, weil ein juristisch nicht vorgebildeter Kunde die unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten nicht unterscheiden könne (QUelle: http://verbraucherhilfe-stromanbieter.de/neukundenbonus-verweigert-bei-12-monate-versorgung/ (http://verbraucherhilfe-stromanbieter.de/neukundenbonus-verweigert-bei-12-monate-versorgung/)).

Wenn der Bonus zudem als "Neukundenbons" bezeichnet wird, dann wäre es für den Stromanbieter um so schwieriger zu begründen, warum der Verbraucher den Bonus erst für das zweite Jahr bekommen soll. ANders sieht es aus, wenn die Bezeichnung "Treuebonus" lautet.

Insgesamt hast du somit gute Chancen, den Bonus zu erhalten, wenn du genau 12 Monate mit Strom versorgt wurdest. Eine AUsnahme gibt es aber leider noch und ich befürchte, viele hierauf reinfallen können :
Bei der 365 AG (almado, immergrün etc.) beginnt laut AGB der Vertrag mit der Annahmeerklärung des Energieversorgers - und somit vor der Aufnahme der Belieferung. D.h.: Wenn du 12 MOnate nach Vertragsbeginn kündigen möchtest, dann wurdest du nicht 12 Monate mit Strom versorgt! (Details findest du hier: http://verbraucherhilfe-stromanbieter.de/neukundenbonus-verweigert-vorzeitige-kuendigung/ (http://verbraucherhilfe-stromanbieter.de/neukundenbonus-verweigert-vorzeitige-kuendigung/).

Schau dir also bitte auch die AGBs dahingegend an, wann der Vertrag beginnt (ob bei Vertragsannahme oder bei Belieferungsbeginn). Prüfe auch, ob es sich um einen Neukundenbonus oder um einen Treuebonus handelt.

Ich hoffe ich konnte dir ein wenig weiterhelfen.
Viel ERfolg beim Wechsel!
Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: userD0010 am 05. November 2016, 17:11:00
@Maverick
Ich geh mal davon aus, dass die Versorger mit den Frohlockungen der Boni sich dabei doch etwas für sie positives gedacht haben. Sie werden VOR Ablauf des ersten Vertragsjahres kündigen müssen, um nicht automatisch in´s nächste -wohl weniger günstige- Vertragsjahr zu schlittern. Welche Erfahrungen Forumsteilnehmer mit diesem Thema bereits "genießen" durften, lässt sich wohl in diversen Beiträgen nachlesen.
Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: Maverick am 05. November 2016, 17:31:48
@Powerplay,
vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort und die interessanten Links :)

@h.terbeck
vielen Dank für die schnelle Antwort!

Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: wechselprofi am 05. November 2016, 22:31:15
Meines Wissens gilt nach allgemeinem juristischen Verständnis  bei einer Kündigung der Zeitpunkt des Wirksamwerdens und nicht etwa, wann diese (fristgerecht vorausgesetzt) ausgesprochen wird.
Fallstricke bestehen in der Formulierung des Zeitpunktes, wann die Vertragsbeendigung wirksam werden soll. Lässt diese Kündigungsformulierung missverständlich zu, dass der Vertrag einen Tag vor Ablauf der Jahresfrist beendet werden soll, wird die Kündigung durch bestimmte Lieferanten umgehend angenommen und der Bonus dem Kunden vorenthalten. Beispiele sind im Forum bei einem Discounter beschrieben.
Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: userD0010 am 06. November 2016, 09:58:02
@wechselprofi
......... gilt nach allgemeinem juristischen Verständnis  bei einer Kündigung der Zeitpunkt des Wirksamwerdens.  Wie wahr. Und zu wann wird die Kündigung wirksam????
Doch im Normalfall wirksam mit dem Ablauf des Lieferjahres und nicht 1 Tag früher!
Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: PowerPlay am 06. November 2016, 10:47:22
Nachtrag:
Ich wollte es noch mal genauer wissen und habe mir einige AGBs angeschaut. Bei ExtraEnergie, BEV und FUxxSparenergie steht in den aktuellen AGBs drin, dass der Vertrag mit der Belieferung beginnt. Daher sollten hier keine Probleme zu erwarten sein.
Bei der 365 AG steht in den AGBs (2 (5)) nichts zum Vertragsbeginn. Es wird jedoch erwähnt, dass Kunden über den Vertragsbeginn in  z.B. per E-Mail noch informiert werden können.

Vor diesem Hintergrund empfehle ich dir nachzuschauen, ob ein Vertragsbeginn in der Auftragsbestätigung erwähnt wird und ob dieses vom Lieferbeginn abweicht. Falls dies der Fall sein sollte, dann besteht die Möglichkeit den Vertrag zu widerrufen. Dies sollten sie unbedingt postalisch per Einschreiben/Rückschein machen. Die Frist beträgt 14 Tage und lassen Sie sich den Widerruf bestätigen, um Ihnen Überraschungen zu ersparen.

Viel Erfolg beim Wechsel!
Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: Erdferkel am 06. November 2016, 11:04:39
Ich hatte ja gerade eine Schlichtung mit der BEV wg. Abschlagshöhe etc., ist gerade geklärt, da war einer der Punkte eine Formulierung in der Kündigungsbestätigung:

"...Wir werden unsere vertragliche Leistung zum 31.03.2017 einstellen."

Belieferungsbeginn war der 01.04.2016, die Formulierung "zum 31.03.2017 einstellen" könnte man als genau so einen Versuch interpretieren, Bonusanspruch entsteht erst nach vollständigem Belieferungsjahr. Wen also am 30.03. zum 31.03. eingestellt wird würde hier genau 1 Tag fehlen.
BEV schreibt hierzu:
"Ungeachtet dessen, dass mit dem Ablauf des 31.03.2017 nichts anderes als 24.00 Uhr gemeint sein kann ... bestätigen wir Ihnen sehr gerne, daß das Vertragsverhältnis... am 31.03.2017 um 24.00 Uhr sein Ende finden wird."
Aber genau so stand es in der Kündigungsbestätigung halt nicht drin... Ich bin da lieber vorsichtig.
 
Ich achte auch sehr darauf, daß die Formulierung in den AGB zum Bonus wie bei BEV und Eprimo z.B. lautet:
"wird das Vertragsverhältis vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit aus von Ihnen zu vertretenen Gründen beendet... entfällt der Anspruch auf Bonus".
Da ist man dann vor dem Fallstrick mit der Kündigung im 1. Jahr sicher.
Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: Didakt am 06. November 2016, 17:24:45
Meines Wissens gilt nach allgemeinem juristischen Verständnis  bei einer Kündigung der Zeitpunkt des Wirksamwerdens und nicht etwa, wann diese (fristgerecht vorausgesetzt) ausgesprochen wird.
Fallstricke bestehen in der Formulierung des Zeitpunktes, wann die Vertragsbeendigung wirksam werden soll. Lässt diese Kündigungsformulierung missverständlich zu, dass der Vertrag einen Tag vor Ablauf der Jahresfrist beendet werden soll, wird die Kündigung durch bestimmte Lieferanten umgehend angenommen und der Bonus dem Kunden vorenthalten. Beispiele sind im Forum bei einem Discounter beschrieben.

Eine richtige und wirksame Kündigung zu formulieren, um missverständliche Auslegungen auszuschließen, ist eine der kleinsten Übungen. An sich genügt ein Dreizeiler wie folgt (* Zutreffendes verwenden):

Versand als Einschreiben-Rückschein bzw. Einschreiben-Einwurf mit Postf.-Nr.
(Anschrift des Empfängers)

Vorab: per E-Mail-Anhang im PDF-Format

Datum:

Kundennummer/Vertragskonto ………….
Strom-/Erdgasliefervertrag „(Tarifbez./Name)“, Vertragsbeginn: (Datum)
Vertragskündigung gem. Ziff. ... Ihrer AGB
oder
Sonderkündigung gem. Ziff. ... Ihrer AGB bzw. § 41 (3) EnWG wegen Preisanpassung
Ihre Preiserhöhungsmitteilung vom ……

Sehr geehrte Damen und Herren,

* hiermit kündige ich den mit Ihnen bestehenden o. a. Strom-/Erdgasliefervertrag form- und fristgerecht ‒ zum Ablauf des (Datum), 24:00 Uhr ‒ zum Ablauf des ersten Vertrags- und Lieferjahres am (Datum), 24:00 Uhr.

* wegen Ihrer ab (Datum) wirksam werdenden Preisanpassung kündige ich hiermit den mit Ihnen bestehenden o. a. Strom-/Erdgasliefervertrag form- und fristgerecht … (weiter wie oben).

* Gleichzeitig widerrufe ich – mit sofortiger Wirkung – mit Wirkung ab (Datum) ‒ das Ihnen erteilte SEPA-Basis-Lastschriftmandat zum Einzug Ihrer Abschlags- und Rechnungsbeträge per SEPA-Lastschrift von meinem Girokonto bei der (Name der Bank).

Bitte bestätigen Sie mir unverzüglich, spätestens jedoch bis zum (Datum - zeitl. Limit 14 Tage) hier eingehend, den Empfang dieses Schreibens sowie die Wirksamkeit meiner Kündigung ‒ und auch die Stornierung meines SEPA-Lastschriftmandats ‒ in Schriftform – per E-Mail – in Textform *.

XXX

Weitaus wichtiger ist aber folgende Frage: Wann beginnt ein Energieliefervertrag zu laufen?

Ein Vertrag bindet, d. h. die Laufzeit beginnt in der Regel ab Vertragsschluss und nicht etwa erst mit einem späteren vereinbarten Leistungsbeginn, hier etwa automatisch ab dem Beginn der Energiebelieferung.

Denn: Beauftragen Sie beispielsweise einen Energieversorger online, Ihre Abnahmestelle mit Strom- oder Gas zu beliefen, so kommt damit zunächst noch kein Vertrag zustande, es handelt sich in rechtlicher Hinsicht zunächst um einen bloßen Auftrag. Der Energieversorger muss diesen Auftrag annehmen. Erst dann liegt ein wirksamer Vertragsschluss vor.

Im Normalfall ergeht hierzu nach kurzer Zeit eine schriftliche (Vertrags-)-Bestätigung Ihres beauftragten Versorgers, enthaltend die vereinbarten Vertragsdaten. In den Unterlagen muss auch ein konkretes Datum enthalten sein, das den Vertragsbeginn benennt. Es ist bedeutend, dass dieses Datum mit dem Lieferbeginn identisch ist. Fehlt in der Vertragsbestätigung ein solches Datum, so sollten Sie sich dieses von Ihrem Anbieter schriftlich bestätigen lassen. Das Datum des Vertragsbeginns ist von außerordentlicher Wichtigkeit, um später das genaue Kündigungsdatum ermitteln bzw. eine zeitgerechte Kündigung vornehmen zu können.

Vor allem die AGB der Billigheimer enthalten zu diesem Aspekt teilweise verwirrende Aussagen, die m. E. darauf ausgerichtet sind, später die Kündigungsdaten vorzuverlegen und folglich die ausgelobten Bonizahlungen zu verweigern.
Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: Maverick am 06. November 2016, 17:36:49
Danke für alle Antworten!

Habe gesucht und nun einen Versorger gefunden, bei dem die angesprochenen Bestimmungen in den AGB meinem Verständnis nach OK sein sollten:


Ich denke, mit diesen Regeln kann ich soweit leben. :) Oder ist da doch noch irgendwo eine Fußangel versteckt?

Werde ergänzend noch erfragen, ob die im online-Tarifrechner genannten Preise auch schon die Abgaben und Umlagen 2017 enthalten (stand da nicht explizit drin).

Danke und einen schönen Sonntagabend noch!

Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: Didakt am 06. November 2016, 18:03:34

Zitat von: Aus Antwort #9
…negativ: Höhe Bonus wird nicht in den AGB ausgewiesen. Sollte aber über Kundenservice schriftlich vorab erfragbar sein)...

Die Bonushöhe ist aber sicherlich an anderer Stelle prozentual oder als Betrag ausgewiesen, entweder in der betreffenden Kostenübersicht des Vergleichsportals für den ausgewählten Anbieter oder auf der Web-Site des Versorgers. Es ist schon wichtig zu wissen, wie hoch der Bonus ausfällt. Spätestens müsste die Bonushöhe in der Vertragsbestätigung genannt sein.
Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: Maverick am 06. November 2016, 18:43:02
@Didakt Danke für den Hinweis. Werde entsprechend nachhaken.
Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: Erdferkel am 06. November 2016, 19:00:50

* hiermit kündige ich den mit Ihnen bestehenden o. a. Strom-/Erdgasliefervertrag form- und fristgerecht ‒ zum Ablauf des (Datum), 24:00 Uhr ‒ zum Ablauf des ersten Vertrags- und Lieferjahres am (Datum), 24:00 Uhr.
 

Ich nenne hier im Kündigungsschreiben meistens gar kein konkretes Datum mehr, ich kündige sehr frühzeitig und beziehe mich explizit auf den Kündigungstermin zum Ende der vereinbarten Mindest- oder Erstvertragslaufzeit und lasse mir das Datum bestätigen. Gibts dann Unklarheiten hat man ausreichend Zeit zum Reagieren.
Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: Didakt am 07. November 2016, 10:51:58
@ Erdferkel, bekanntlich führen viele Wege nach Rom. Wichtig ist, dort zielgerecht anzukommen. Denn der Weg ist immer das Ziel!  ;)
Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: bolli am 08. November 2016, 09:09:01
Zum Fragenkomplex "Vertragsjahr, Lieferjahr, Kündigung, Boni" gibt es u.a.  hier  (https://www.marktwaechter-energie.de/aerger-mit-energieversorgern/boni/) Informationen incl. eines BGH-Urteils ( Urteil v. 17.04.2013 - VIII ZR 225/12 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=6ca7024af6633b73248df3deca8ca7a9&nr=64099&pos=11&anz=22))
Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: berghaus am 09. November 2016, 02:53:19
Zitat
von Didakt in Antwort #8
XXX
Weitaus wichtiger ist aber folgende Frage: Wann beginnt ein Energieliefervertrag zu laufen?
Ein Vertrag bindet, d. h. die Laufzeit beginnt in der Regel ab Vertragsschluss und nicht etwa erst mit einem späteren vereinbarten Leistungsbeginn, hier etwa automatisch ab dem Beginn der Energiebelieferung.

Vor Stromio GmbH(=Grünwelt-Energie, gas.de) wurde vor ein paar Jahren gewarnt, von %-Tarifen wird auch heute noch eher abgeraten.
Für die Lieferung von Gas ab 13.01.2016 und Strom ab 31.01.2016 habe ich gleichwohl 15 %-Tarife über verivox von stromio gewählt, zumal ich 2012 schon mal für den Strom Stromio gewählt und keine Probleme hatte. Auch hier im Forum sowie bei Recla-box hatte ich nichts wesentlich Nachteiliges gelesen.

Die E-Mail-Vertragsbestätigung beim Gas (gas.de) hat das Datum 08.12.2015, die Lieferbestätigung für den 13.01.2016 das Datum 14.12.2016. Von einem Vertragsbeginn ist in beiden Schreiben, die sonst alle relevanten Vertragsdaten enthalten, nicht die Rede, wohl aber heißt es in den AGB, die der Vertragsbestätigung beigefügt waren:

Zitat
„AGB der Stromio GmbH für die Lieferung von elektrischer Energie an Privat- und Gewerbekunden    Stand:  20.01.2015
§ 2 Vertragsschluss (1) Der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Lieferanten kommt mit der Annahme des Belieferungsauftrages des Kunden (Angebot) durch die Vertragsbestätigung des Lieferanten (Annahme) zustande und beginnt mit der Aufnahme der Strombelieferung des Kunden.“

und in
"§ 20 Beginn und Laufzeit des Vertrages, ordentliche Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt mit der Aufnahme der Strombelieferung des Kunden."

Zitat Ende

Soweit scheint alles in Ordnung zu sein, zumal soeben die Kündigung zum 12.01.2017, per E-Mail angekündigt, im Online-Account zu finden war, nachdem ich per einfachen Brief gekündigt hatte, weil nach den alten (meinen) AGB die Kündigung per E-Mail,  PC-Fax oder SMS noch nicht zulässig war (siehe auch neu in der Recla-Box)

Nun habe ich aber die neuesten AGB von Stromio vom 01.10.16 im Internet gelesen:
Zitat
„AGB der Stromio GmbH für die Lieferung von elektrischer Energie an Privat- und Gewerbekunden    Stand: 01.10.2016
§ 3 Vertragsschluss, Lieferbeginn
(1) Der Vertrag kommt zustande, sobald der Lieferant dem Kunden dies bestätigt und den Beginn der Belieferung mitteilt, spätestens aber mit Aufnahme der Belieferung durch den Lieferanten.
§ 16 Laufzeit des Vertrags, Kündigung
(1) Die Vertragslaufzeit und die Kündigungsfristen richten sich nach dem vereinbarten Tarif.“

Zitat Ende

Bei diesen Vertragsbedingungen könnte es m.E. dazu kommen, dass man den Bonus nur bekommt, wenn man ein zweites teures Jahr bei diesem Versorger bleibt. Absicht oder nicht?

Zitat
㤠4 Bonus (in beiden AGB gleich)
(1) Sofern ein prozentualer Bonus zugesagt wurde, wird dem Kunden nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres ein prozentualer Rabatt auf die Gesamtkosten des tatsächlichen Stromverbrauchs innerhalb des ersten Belieferungsjahres durch eine Gutschrift im Rahmen der Jahresverbrauchsrechnung gewährt und zugunsten des Kunden verrechnet."

Zitat Ende
Kann es sein, dass sich die AGB, die man im Internet findet, von denen, die man mit der Vertragsbestätigung bekommt, unterscheiden?

berghaus 09.11.16
Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: Erdferkel am 09. November 2016, 09:17:32
Guten Morgen @berghaus,




§ 3 Vertragsschluss, Lieferbeginn
(1) Der Vertrag kommt zustande, sobald der Lieferant dem Kunden dies bestätigt und den Beginn der Belieferung mitteilt, spätestens aber mit Aufnahme der Belieferung durch den Lieferanten.
§ 16 Laufzeit des Vertrags, Kündigung
(1) Die Vertragslaufzeit und die Kündigungsfristen richten sich nach dem vereinbarten Tarif.“[/i]



Kann es sein, dass sich die AGB, die man im Internet findet, von denen, die man mit der Vertragsbestätigung bekommt, unterscheiden?

berghaus 09.11.16
Ganz klar: Ja.
Ich mache mir mittlerweile beim Abschluss der Verträge, unabhängig ob über Portal oder direkt beim Lieferanten, von jedem einzelnen Schritt eine Bildschirmkopie und lege das dann als PDF ab. Gerade die Dokumente unter "AGB zu diesem Vertrag" bei den Portalen sind meist nicht aktuell, und nicht immer bekommt man sofort beim Auftrag eine Version des Anbieters zur Kenntnisnahme. Wenn dann mit Lieferbestätigung eine abweichende Version geschickt wird kann man sich dann auf die, hoffentlich dokumentierte, Version bei Auftrag berufen, einer Änderung der AGB muss ich nicht zustimmen. Ist leider doppelt Arbeit, die Versionen zu vergleichen, aber bei den wichtigen Paragrafen zu Boni und Kündigung etc. mache ich mir die Mühe.

Schwammige Formulierungen zu Frist- und Vertragsbeginn sind gerade den Banken ganz grässlich auf die Füsse gefallen, falsch formulierte Widerufsbelehrungen in Immobiliendarlehensverträge führten dazu, daß auch Altverträge noch Jahre später widerufen werden konnten und Rückabzuwickeln waren.
Ich könnte mir durchaus vorstellen, daß derartige Formulierungen in Versorgungsverträgen auch keinen Bestand vor Gericht hätten, da für den Verbraucher nicht nachvollziehbar wann "Bonusunschädlich" gekündigt werden kann.
Sie haben ja noch ausreichen Zeit, ich würde einfach mal direkt bei Stromio anfragen und mir den Bonusanspruch bestätigen lassen.
Grüsse, Erdferkel
Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: Didakt am 09. November 2016, 12:42:01
@ berghaus,

in Antwort #8 habe ich doch ausgeführt, was im Falle solch fragwürdiger AGB-Klauseln zu tun ist.

Ich habe kürzlich zwei neue Verträge für Gas und Strom mit Bonusgewährung abgeschlossen. Die AGB von beiden Versorgern enthalten eindeutige Aussagen zum Vertragsbeginn und der Deckungsgleichheit mit dem Lieferbeginn. Dennoch ist in beiden Fällen der Vertragsbeginn übereinstimmend mit dem Lieferbeginn auch noch zusätzlich ausdrücklich in der Vertragsbestätigung benannt. Dies zeichnet einen seriösen Versorger aus!
Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: berghaus am 09. November 2016, 14:56:05
@Erdferkel, @Didakt

Ich habe mit meinen beiden laufenden und gekündigten Lieferungsverträgen (Strom und Gas bei stromio) keine Probleme, lauten die mit den Vertragsbestätigungen übersandten hier angesprochenen Bestimmungen doch so:

„AGB der Stromio GmbH für die Lieferung von elektrischer Energie an Privat- und Gewerbekunden    Stand:  20.01.2015
§ 2 Vertragsschluss (1) Der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Lieferanten kommt mit der Annahme des Belieferungsauftrages des Kunden (Angebot) durch die Vertragsbestätigung des Lieferanten (Annahme) zustande und beginnt mit der Aufnahme der Strombelieferung des Kunden.“
und in
"§ 20 Beginn und Laufzeit des Vertrages, ordentliche Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt mit der Aufnahme der Strombelieferung des Kunden."


Wenn nun Didakt in Antwort#8 sagt:  "Fehlt in der Vertragsbestätigung ein solches Datum, so sollten Sie sich dieses von Ihrem Anbieter schriftlich bestätigen lassen. Das Datum des Vertragsbeginns ist von außerordentlicher Wichtigkeit, um später das genaue Kündigungsdatum ermitteln bzw. eine zeitgerechte Kündigung vornehmen zu können.", ist möglicherweise die Rücktrittsmöglichkeit vom Vertrag abgelaufen, wenn der Versorger verspätet antwortet und fröhlich mitteilt:
"Vertragsbeginn ist das Datum des Vertragsbestätigungsschreibens, das Lieferjahr beginnt später und den Bonus bekommen Sie nur, wenn Sie ein volles Jahr lang beliefert werden.

Da würden dann im 2. Lieferjahr bei einem Verbrauch von 6.700 kWh  (0,2331/302,48) der Sofortbonus von 260,00 € und der Neukundenbonus von 279,64 (falls 6.700 kWh verbraucht werden) fehlen.

Auch wenn ich im Moment keine Probleme für meine Boni sehe, werde ich mal bei Stromio anfragen, wie sich das bei den jetzt im Internet zu findenden AGB verhält, vielleicht im Zusammenhang mit der freundlichen Anfrage von Stromio, welche Gründe mich zu einem Wechsel bewogen haben.  ;D
Ich werde berichten.

berghaus 09.11.16

Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: Didakt am 09. November 2016, 17:19:58
Geschätzter Forumsgenosse aus der Sauerlandperle,

da Sie ja schon in archaischer Zeit in diesem Forum mitgewirkt haben, dürfen Ihnen die hier geführten mannigfaltigen Diskussionen über manch fragwürdige Klausel in den AGB sowie die Tricks der Umgehung von Bonuszahlungen bestimmter EVU hinlänglich bekannt sein. Insofern gilt: „Trau schau wem“ oder „Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste“, woll?

Die von Ihnen zitierte Klausel aus der AGB vom 20.01.2015 genügt aus meiner Sicht dem Verbraucheranspruch und dürfte sich nicht schädlich auswirken.
Die besagte Klausel aus den AGB – Stand 01.10.2016 – ist hingegen – wie schon erkannt – mit größter Vorsicht zu bewerten. Die ist so nicht hinnehmbar und könnte zum Nachteil des Verbrauchers genutzt werden. Diesbezüglich sollte in jedem Fall die von mir empfohlene „Bestätigung“ vom Versorger eingeholt werden!

Sollte mit solch einer Klausel mal etwas schieflaufen, lässt sich mit einer gut formulierten Begründung dennoch ziemlich erfolgversprechend ein Anspruch beim Versorger durchsetzen. Denn der BGH hat in diversen Urteilen entschieden, dass derlei fragwürdige Klauseln, wie hier vorliegend verwendet, für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne weiteres dahingehend verstanden werden können, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag mindestens ein Jahr bestanden hat. Klauseln dieser Art sind deshalb im Sinne nach § 305c Abs. 2 BGB (Überraschende und mehrdeutige Klauseln) gegen den Versorger auszulegen.

Zitat von:  von Ihnen
… nachdem ich per einfachen Brief gekündigt hatte…
Warum das denn? Nach allen Regeln der Kunst lässt man heute im Zuge eines Versorgerwechsels den beauftragten, neuen Versorger ordentlich kündigen. Ein Versorgerwechsel nimmt somit einen Zeitaufwand von nicht länger als 15 Minuten in Anspruch. So einfach geht das. Selbst sollte man nur – meistens aus Zeitgründen – sonderkündigen, z. B. aus Anlass einer mitgeteilten Preiserhöhung und der damit verbundenen kurzen Kündigungsfrist.

Beste Grüße nach Arnsberg
Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: Erdferkel am 09. November 2016, 18:13:19
Geschätzter Forumsgenosse aus der Sauerlandperle,

da Sie ja schon in archaischer Zeit in diesem Forum mitgewirkt haben...

Warum das denn? Nach allen Regeln der Kunst lässt man heute im Zuge eines Versorgerwechsels den beauftragten, neuen Versorger ordentlich kündigen..

Hmm, ich les hier ja auch schon ziemlich lange mit, war früher nicht mal der Leitsatz "Ich mach das lieber selbst, da hab ich die Verantwortung und behalte die Kontrolle"?
Ich fühle mich insgesamt reichlich als Kunde "entmündigt", da hängen zu viele Stellen dran, auf die ich einfach keinen Einfluss habe, da werden Anschlüsse nicht "freigegeben" und Änderungen in Daten sind nicht möglich, da hat dann wieder irgendjemand keine Möglichkeit, hätte das so mitgeteilt bekommen... Hab da gerade ein Problemchen mit meinem Gasvertrag bei Vattenfall, geht nicht um Geld, aber da weiss ich mittlerweile nicht mehr weiter, stell ich am WE mal unter Dies und Das vor, fühl mich hier wie in einer Kafka Geschichte.
Kunde wird verwaltet, versorgt und verar....!
Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: Didakt am 09. November 2016, 19:53:27
@ Erdferkel, schauen Sie mal, was so ganz allgemein angesagt und up to date ist:

Ich fragte eben mal den BdEV, und der antwortete auf meine Frage "Soll ich selbst meinen alten Versorger kündigen?" hier (http://www.energieverbraucher.de/de/site__889/) wie folgt:

Mit der Unterzeichnung Ihres neuen Vertrags haben Sie automatisch Ihren neuen Versorger damit beauftragt, Ihren alten Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen.
Bitte kündigen Sie Ihren Vertrag nur selbst, wenn einer dieser Fälle auf Sie zutrifft:
•   Bei Sonderkündigungsrecht, also bei Preiserhöhungen durch den bisherigen Versorger. In diesem Fall sollte der Kunde selbst die Kündigung gemäß den eingeräumten Fristen vornehmen, da diese Fristen oft sehr kurz bemessen sind.
•   Bei Verträgen, die in Kürze auslaufen und sich bei nicht fristgerechter Kündigung automatisch um einen längeren Zeitraum, beispielsweise sechs oder zwölf Monate, verlängern würden. Indem Sie die Kündigung selbst fristgerecht vornehmen, umgehen Sie eine erneute Bindung, die einen kurzfristigen Wechsel verhindern würde.

Und was sagt Google zu dieser Frage? Sehen Sie sich in dieser Liste (https://www.google.de/?gfe_rd=cr&ei=xkzTVefGB-qg8werq5PwDg&gws_rd=ssl#q=wer+k%C3%BCndigt+bei+stromanbieterwechsel) um!
Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: berghaus am 09. November 2016, 20:59:39
Zitat
von mir
..... per einfachen Brief gekündigt....

Diese an sich zum Thema belanglose Bemerkung habe ich nicht unbeabsichtigt eingefügt, da mir und vielleicht auch anderen nicht klar ist, warum es außer aus Gründen der Arbeitserleichterung besser sein soll, den neuen Versorger kündigen zu lassen.
Auch hatte ich erwartet: 'Einfacher Brief' geht gar nicht. - 'Einwurfeinschreiben' ist das Gebot der Stunde!

Woher weiß der neue Versorger, ob und welche AGB (Form und Frist der Kündigung) meinem Vertrag zugrunde gelegt wurden?

Wenn die Kündigung dann schief geht, will es keiner gewesen sein, man bleibt unter Umständen ein zweites Lieferjahr an den alten Versorger gebunden. Verlust siehe oben über 500 €.

Normalerweise wird wohl alles gut und der Wechsel zügig von statten gehen.

Die Frage ist auch, wie viele Wochen vor dem nächsten Wechsel sollte man sich einen neuen Versorger suchen?

Bei den Angeboten ist es hinsichtlich der Preise und Boni wie an der Börse. Es geht täglich rauf oder runter und es wird dazu nicht geklingelt.
So gesehen, ist es vielleicht egal, wie viele Monate vor dem Wechsel man den neuen Anbieter sucht.

Es gab auch schon Fälle, da durften die Preise zwischen Vertragsabschluss und Lieferbeginn zumindest hinsichtlich der staatlichen Anteile noch geändert werden.

Ich habe oder hatte die Befürchtung, dass es passieren könnte, dass man wochenlang nichts hört und dann die Fristen verstrichen sind. Und Schadenersatzansprüche möchte ich nicht berechnen und stellen müssen.

Ich lasse mich aber gerne belehren.

berghaus 09.11.16
Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: bolli am 10. November 2016, 08:19:02
Ich sehe das im Prinzip wie @berghaus. ich kündige lieber selber. Zum einen weiß ich dann, dass es erfolgt ist und zum anderen erhalte ich mir länger die Flexibiliät für den Anbieterwechsel. ich kann bis 4 Wochen vor dem versorgungsbeginn eines neuen Vertrages suchen, welchen Versorger ich nun nehme. Je nach Kündigungsfrist müsste ich diesen Zeitpunkt bei Kündigung durch den neuen Anbieter deutlich (ggf. bis zu 3 1/2 Monate bei 3 monatiger Kündigungsfrist) nach vorne legen. Klar, ich kann den Anbieter mit 3 monatiger Kündigungsfrist bei der Vergabe übergehen, weil sie nicht mehr üblich ist. Aber wenn er der Günstigste ist, verschenke ich Geld und mir macht es nichts aus, neben dem einen Termin (Kündigung) noch einen zweiten (Neuanbieterwahl) im Kalender zu haben. Da stehen eh noch andere (Mobilfunkvertrag, Festgeld, etc.) mit drin, weil das Spielchen mit dem Neukundenbonus treffen wir ja nicht nur beim Energieanbieter an.  ;)

Aber es sollte jeder für sich entscheiden, was für ihn besser zu handeln ist. Manch einem sind diese ganzen Termine zuviel. Aber der verzichtet dann vielleicht auch besser lieber ganz auf diesen ständigen Wechselprozess und sucht sich einen günstigen Versorger ohne Bonus, auch wenn er dann nicht den günstigsten Preis erzielen kann.

Und wenn man seine Kündigung rechtzeitig vor der Kündigungsfrist abschickt und um Bestätigung bittet, sehe ich auch im einfachen Brief kein Problem. Sollte man 14 Tage vor der Kündigungsfrist noch nichts gehört haben, kann man immer noch ein Einschreiben hinterher schicken. Meine Erfahrungen in diesem Bereich zeigen, dass in 90% aller Fälle der einfache Brief ausreicht und die Kündigungsbestätigung rechtzeitig vorliegt. Blöd ist nur das mittlerweile um sich greifende Gehampel mit dem aufkündigen des Lastschrifteinzugs. Hier muss man leider öfter nachbessern. Und bei 3 Monaten habe ich weder die Lust auf Einrichtung und Löschung eines Dauerauftrags noch auf manuelle Überweisung. Dafür haben sie schließlich die Einzugsermächtigung.

Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: Erdferkel am 10. November 2016, 09:20:17
Ich sehe das auch so, werde das weiterhin selbst erledigen.



Auch hatte ich erwartet: 'Einfacher Brief' geht gar nicht. - 'Einwurfeinschreiben' ist das Gebot der Stunde!
...
Die Frage ist auch, wie viele Wochen vor dem nächsten Wechsel sollte man sich einen neuen Versorger suchen?
...
So gesehen, ist es vielleicht egal, wie viele Monate vor dem Wechsel man den neuen Anbieter sucht.
...
Es gab auch schon Fälle, da durften die Preise zwischen Vertragsabschluss und Lieferbeginn zumindest hinsichtlich der staatlichen Anteile noch geändert werden.

Ich versuch das auch immer zuerst mit der billigsten Variante, je nach AGB Fax oder Brief. Hatte mit der Zugangsbestätigung der Kündigung bisher nie Probleme.
Viele Versorger geben ein Vertragsangebot nur unter der Bedingung ab, daß zwischen Antrag und Versorgungsbeginn max. 3 Monate liegen dürfen, hat Vattenfall so drin, müsste ich aber nachschauen. Ist der Zeitraum länger behält man sich die Unterbreitung eines insgesamt aktualisierten Angebotes vor.
Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: Didakt am 10. November 2016, 11:23:57
@ berghaus,
nachr. @ bolli
gern nehme ich zu Ihrem vorstehenden Beitrag unter Antwort #22 Stellung.

1. Bei Ihnen setze ich das Wissen um die gerichtsfeste Zustellung von Willenserklärungen – insbesondere an „verdächtige“ Versorger – voraus. Das ist hier auch nicht die Thematik, da bereits zigmal in diesem Forum hoch und runter durchdiskutiert und deshalb völlig schnuppe. Denn Sie sollten aus meiner Sicht ja nicht selbst kündigen, sondern besser kündigen lassen. Jeder Vordruck „Energielieferauftrag“ enthält eine Vollmachtserklärung dafür. Sie zu nutzen ist von den Versorgern ausdrücklich erwünscht und beschleunigt den Versorgerwechsel.

2. Der neue Versorger muss die Kündigungsvoraussetzungen nicht kennen. Für die die Wirksamkeit dieser Konditionen sind Sie als Auftraggeber verantwortlich, um einen reibungslosen Wechsel zu ermöglichen. Das versteht sich doch von selbst, oder?

3. Meine Erfahrung anlässlich von kürzlich zwei vorgenommenen Versorgerwechseln: Nach dem fünften bzw. sechsten Tag nach Auftragserteilung hatte ich die Vertragsbestätigung im Posteingang. Beweis dafür trete ich an. Besser geht’s nicht. Ein Versorgerwechsel Online vorzunehmen ist heute die einfachste und optimalste Vorgehensweise.

4. Weitere Maxime: Bei einer geläufigen Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Vertragsende leite ich den Versorgerwechsel immer 10 Wochen vor Vertragsablauf ein, ausgehend davon, dass dieser binnen 2 Wochen erledigt sein muss. Sonst greife ich mit eigener Kündigung ein und habe dann noch für das weitere Drum und Dran 2 Wochen zur Verfügung. War aber noch nie notwendig!

5. Stimmt, dass die Tarife/Preise sich laufend ändern. Wer will, soll bis zum letzten Kündigungszeitpunkt pokern. Ist nicht mein Fall. Es gilt an sich – je nach gewähltem Tarif – allgemein die zugesagte eingeschränkte Preisgarantie. Wer sich in dem Metier auskennt, weiß, dass die sog. „staatlichen Umlagen“ sich im IV. Quartal d. J. erhöhen können. Das zieht möglicherweise eine Preiserhöhungsmitteilung nach sich, muss es aber nicht. Für das aktuelle Quartal steht die Erhöhung z. B. noch nicht vollständig fest. Man kann den Preisstand beim Versorger erfragen. Er muss die Erhöhung mindestens 6 Wochen vorher avisieren und ein Sonderkündigungsrecht einräumen. Wer die Erhöhung nicht hinnimmt, sonderkündigt halt. So einfach ist das.

6. Ich bezweifele aus Erfahrung, dass Sie sich belehren lassen. Das liegt mir auch fern. Einsicht wünsche ich mir von Ihnen.  ;)

Freundliche Grüße

Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: Didakt am 10. November 2016, 18:32:22
@ bolli

Zitat von: Ihnen
…ich kündige lieber selber. Zum einen weiß ich dann, dass es erfolgt ist…
Die Kündigungsbestätigung erhalten Sie vom Altversorger auch zeitnah, wenn Sie durch den Neuversorger kündigen lassen.
Zitat
…und zum anderen erhalte ich mir länger die Flexibiliät für den Anbieterwechsel. ich kann bis 4 Wochen vor dem versorgungsbeginn eines neuen Vertrages suchen, welchen Versorger ich nun nehme...
Wobei allgemein empfohlen wird, den Wechsel möglichst mindestens sechs Wochen vor dem angepeilten neuen Lieferbeginn einzuleiten.
Zitat
Je nach Kündigungsfrist müsste ich diesen Zeitpunkt bei Kündigung durch den neuen Anbieter deutlich (ggf. bis zu 3 1/2 Monate bei 3 monatiger Kündigungsfrist) nach vorne legen.
Aktuell ist jedermann gut beraten, nur Einjahresverträge abzuschließen (Kündigungsfrist in der Regel sechs Wochen zum Vertragsende). Wer pokern will, kann auch bis einen Tag vor Beginn der Frist mit seinem Lieferauftrag nebst Kündigungsvollmacht an den Neuversorger warten.
Zitat
Klar, ich kann den Anbieter mit 3 monatiger Kündigungsfrist bei der Vergabe übergehen, weil sie nicht mehr üblich ist. Aber wenn er der Günstigste ist, verschenke ich Geld und mir macht es nichts aus, neben dem einen Termin (Kündigung) noch einen zweiten (Neuanbieterwahl) im Kalender zu haben.
Geschmackssache. Vertrag mit dreimonatiger Kündigungsfrist (meistens mit zweijähriger Laufzeit) ist zurzeit bei den gegebenen Preisverhältnissen absolut nicht empfehlenswert.
Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: Didakt am 12. Juli 2017, 18:14:31
Heute erhielt ich von einem renommierten EVU ein Angebot für die neuerliche Gasbelieferung unter dem Motto „JETZT ZURÜCK ZU GÜNSTIGER ENERGIE“. Mein Jahreswechsel steht in wenigen Monaten an!
Nach Betrachtung der mitgelieferten AGB schrieb ich dem Versorger eine E-Mail folgenden Inhalts:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

Danke für Ihre Offerte. Aber ich stelle für einen möglichen Lieferauftrag ein gravierendes Hindernis fest:

Ich sehe eine sich für mich als Kunden möglicherweise nachteilig auswirkende Diskrepanz zwischen Ihren AGB unter § 2 (1) in Verbindung mit § 23 (1) und Ihrer Bonusregelung für den Treuebonus, da aus den genannten AGB-Bestimmungen nicht eindeutig hervorgeht, dass der Beginn der Vertragslaufzeit mit dem Lieferbeginn Gas identisch ist. Unzweideutig hinsichtlich der Bonusgewährung wären die Bestimmungen nur mit der Aussage, dass die einjährige Mindestvertragslaufzeit erst ab Lieferbeginn der Energie beginnt.

Nach Ihren AGB ist es nämlich durchaus möglich, dass die Mindesvertragslaufzeit von einem Jahr durch eine ordnungsgemäße Kündigung seitens des Kunden bereits vor einer 12-monatigen Belieferung mit Gas enden kann. Da Ihre Bonusregelung aber für die Gewährung des Bonus eine ununterbrochene 12-monatige Belieferung ab Lieferbeginn vorsieht, geht der Treue-Bonus in einem solchen Fall für den Kunden verlus-tig.

Kann ich insofern davon ausgehen, dass Sie mir nach einem Lieferauftrag im Rahmen Ihrer Vertragsbestä-tigung die Übereinstimmung des Beginns der Vertragslaufzeit mit dem Lieferbeginn Energie erklären?

Mit freundlichen Grüßen
Die Antwort bleibt abzuwarten.

Edit: Es wurde bestätigt, dass Lieferbeginn und Beginn der Vertragslaufzeit immer identisch sind.
Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: berghaus am 13. Juli 2017, 03:04:02
Zitat
von Didakt
Heute erhielt ich von einem renommierten EVU

Warum so geheimnisvoll?

Ross und Reiter nennen ist das Gebot der Stunde.

Leider bin ich noch nicht dazu gekommen, wie in Beitrag  #18 versprochen, bei Stromio nachzufragen, ob die AGB in Bezug auf den Beginn des Vertrages vielleicht 'böswillig' geändert wurden.

berghaus 13.07.17
Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: Didakt am 13. Juli 2017, 12:20:15
@ berghaus,

für dieses Gebot unter Einschluss möglicher Kritik hat die Stunde noch nicht geschlagen. Bislang hatte ich mit dem EVU keine Probleme, im Gegenteil. Zuletzt super Vertragsabwicklung und an anderer Stelle hier im Forum auch schon unter Namensnennung des EVU besonders herausgestellt. Für Schleichwerbung ist hier im Moment nicht der richtige Platz.
Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: berghaus am 13. Juli 2017, 15:50:30
Das wäre doch negative Schleichwerbung!

Aber sicher haben weder das EVU noch stromio das böse gemeint.  ;)

Gibt es überhaupt Fälle, in denen wegen der nicht genauen Beschreibung des Vertragsbeginns einen zweites Lieferjahr nicht vermieden werden konnte?

berghaus 13.07.17
Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: Didakt am 13. Juli 2017, 16:27:45
Zitat von: unter Antwort #30
…Gibt es überhaupt Fälle, in denen wegen der nicht genauen Beschreibung des Vertragsbeginns einen zweites Lieferjahr nicht vermieden werden konnte?
Das hängt von der Bestimmung Ihres Kündigungstermins ab. Kündigen Sie zum Ablauf der einjährigen Lieferzeit und liegt der Beginn der Vertragslaufzeit vor dem Lieferbeginn, dann sind Sie automatisch we-gen nicht fristgerechter Kündigung im 2. Vertragsjahr. Kündigen Sie in einem solchen Fall fristgerecht zum Ablauf der einjährigen Vertragslaufzeit, dann ist der Bonus futsch, weil Sie nicht ununterbrochen 12 Monate beliefert wurden.  ;)
Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: berghaus am 13. Juli 2017, 17:43:59
@ Didakt

Ich nehme an, das haben Sie (noch mal) denen erklärt, die hier neu mitlesen.

Mir ging es darum, ob Ihnen oder anderen Fälle bekannt sind, in denen entweder der (Treue)Bonus verweigert wurde, weil das erste Vertragsjahr vor dem Ende des Lieferjahres durch Kündigung des Kunden beendet wurde, oder die Boni  auf zwei Jahre verteilt (gerechnet) werden mussten.

Zitat
aus meinem Beitrag #15
„AGB der Stromio GmbH für die Lieferung von elektrischer Energie an Privat- und Gewerbekunden    Stand: 01.10.2016
§ 3 Vertragsschluss, Lieferbeginn
(1) Der Vertrag kommt zustande, sobald der Lieferant dem Kunden dies bestätigt und den Beginn der Belieferung mitteilt, spätestens aber mit Aufnahme der Belieferung durch den Lieferanten.

Hier ergibt sich z.B. die Frage, ob an einem bestimmten Tag ein Vertrag zustande kommen kann,  der erst später beginnt und dann eine Laufzeit von einem Jahr hat.


Mir fehlt gerade die Zeit zum Suchen und es wäre schön, wenn die schwarzen Schafe gleich genannt würden.

berghaus 13.07.17
Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: Didakt am 13. Juli 2017, 18:08:09
@ berghaus

Ja, mir sind solche Fälle bekannt. Sie werden sie aber hier im Forum nicht erörtert finden. Nochmal: Ein-schlägige AGB sind augenscheinlich gezielt darauf angelegt. In Ihrem Beispiel fehlt mir die saubere For-mulierung in gleichem Maße wie auch in den AGB, die ich gemäß Antwort #27 zum Anlass für eine Klarstellung durch den Versorger nahm.
Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: bolli am 14. Juli 2017, 08:05:58
Es hat im Rahmen der 365 AG und ich meine auch Flexstrom schon in der Vergangenheit darüber Diskussionen gegeben. Letztlich wird wohl die Prüfung der individuellen Klausel notwendig sein, um die Transparenz für den normal verständigen Verbraucher zu prüfen.
Pauschal wird man dieses kaum beantworten können.
Ob die von @Berghaus genannte Klausel von Stromio z.B. dieses Erfordernis erfüllt, da ich als Verbraucher ja keinen Einluss auf das konkrete Vertragsbeginndatum habe (denn der Versorger entscheidet, wann er mir die Bestätigung schickt und somit den vertragsbeginn "definiert" oder ob er vielleicht gar keine schickt (wobei ich mich frage, ob dann überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist) und dann die 2. Alternative greift, dass mit Lieferbeginn auch die Vertragslaufzeit beginnt, vermag ich nicht zu beurteilen. Aber glasklar erscheint sie mir nicht.

Noch etwas zum für das 2. Vertragsjahr immer wieder als Mantra genannten Fall, dass in diesem 2. Vertragsjahr dann die Preise exorbitant erhöht werden: Auch hier wird es maßgeblich darauf ankommen, worauf sich die Preisgarantie bezieht, ob auf die Vertragslaufzeit oder den Zeitraum des ersten Lieferjahres. Auch hier könnten textliche Missverständnisse für den Verbraucher dazu führen, dass eine solche Klausel nicht wirksam ist bzw. zu Gunsten des Verbrauchers (also das Lieferjahr) ausgelegt wird. Dann wäre eine bonusunschädliche (Sonder-) Kündigung auch quasi nach Ablauf des ersten Lieferjahres möglich.

Insgesamt also viele Unbekannte in der Rechnung. Wer das nicht will, sollte sich nicht von dem "Geiz ist Geil"-Gedanken verleiten lassen und lieber einen Lieferanten mit klareren AGB wählen.
Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: Energietourist am 14. Juli 2017, 10:25:55
@didakt
sind sie denn der Meinung, dass es rechtens ist, wenn der Versorger den Treuebonus einbehält,
weil Vertragsbeginn vor Lieferbeginn ist?
Das ganze Thema erledigt sich sowieso, wenn der Versorger ein Sonderkündigungsrecht bis zum Wirksamwerden der Preiserhöhung einräumt, dann kann man getrost bis zum Ende des 1. Lieferjahres
Kunde bleiben und der Versorger hat keine Handhabe mehr, den Bonus zu verweigern.
Wäre ihnen den so eine Formulierung in den AGBs auch zu schwammig?
"Der Energieliefervertrag kommt mit Zugang der Vertragsbestätigung zustande. Der Liefertermin wird Ihnen in der Vertragsbestätigung mitgeteilt. Der Lieferbeginn ist maßgeblich für die vereinbarte Laufzeit des Vertrags."
Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: berghaus am 14. Juli 2017, 11:48:59
Zitat
von Energietourist
"Der Energieliefervertrag kommt mit Zugang der Vertragsbestätigung zustande. Der Liefertermin wird Ihnen in der Vertragsbestätigung mitgeteilt. Der Lieferbeginn ist maßgeblich für die vereinbarte Laufzeit des Vertrags."

Ausgedacht? oder welcher Versorger hat diese Formulierung in seinen AGB?

Ich glaube, wir sollten hier mal einen Thread starten, in dem diesbezügliche Formulierungen gesammelt werden.
Wir können ja mit diesen hier anfangen;
http://verbraucherhilfe-stromanbieter.de/unserioese-stromanbieter-meiden/

berghaus 14.07.17
Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: Didakt am 14. Juli 2017, 12:48:25
@ Energietourist

In der ganzen Diskussion geht es nur darum, die „Fallen“ für Bonusausschlüsse zu erkennen, die über fragwürdige Formulierungen zum möglichen Nachteil der Verbraucher teilweise in den AGB und Ver-tragsbestätigungen mancher EVU ausgelegt sind und ihnen durch zielbewusste Vorkehrungen/Kündigungen zu entgehen.
Nochmal: Wenn der Vertragsbeginn/der Beginn der Vertragslaufzeit vor dem Lieferbeginn liegt, kann der Treuebonus gefährdet sein. Siehe hierzu Antwort #31.
Im Übrigen d’accord.

@ berghaus

Zitat von: von Ihnen unter Antwort #36
Ausgedacht? oder welcher Versorger hat diese Formulierung in sei-nen AGB?

Warum ausgedacht? Es gibt vielfältige Formulierungen, die nicht unter einen einzigen Hut zu bringen sind. Sie müssen in jedem Einzelfall vom Verbraucher auf die besagten Kernaussagen geprüft werden.
Beispiel für die akzeptablen Strom-AGB der EnBW (auszugsweise) in Verbindung mit der Vertragsbestä-tigung (auszugsweise):
Zitat
(1) Der Stromlieferungsvertrag wird abgeschlossen, indem die EnBW ODR Ihren Auftrag annimmt und ihn innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen in Textform bestätigt (Vertragsbestätigung). (2) Unter Berücksichtigung der Regelungen zum Lieferantenwechsel beginnt Ihre Belieferung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Der Vertrag beginnt jedoch nicht, bevor Ihr bisheriger Stromlieferungsvertrag beendet ist. Den Lieferbeginn teilt Ihnen die EnBW ODR mit. […]
Zitat
Der Vertrag hat eine Erstlaufzeit von 12 Monaten, gerechnet ab Lieferbeginn. Er verlängert sich jeweils um 12 Monate, sofern er nicht gemäß Punkt 2 Absatz 1 der Allgemeinen Bestimmungen gekündigt wird. Den nächstmöglichen Lieferbeginn teilt mir die EnBW schnellstmöglich mit.[…]
Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: berghaus am 14. Juli 2017, 18:04:16
Zu den AGB der EnBW:
M.E. sind die Vertragsbestimmungen in Ordnung , auch ohne die Vertragsbestätigung?


 Meine Frage von vorher: Gibt es überhaupt Beispiele für die böswillige Anwendung, verfeinert gefragt, bei halbwegs seriösen Anbieter.

berghaus 14.07.17
Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: Energietourist am 15. Juli 2017, 08:35:37
@Berghaus
Strogon hat solche AGB
Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: berghaus am 16. Juli 2017, 16:49:28
Ich meine, dass die Bestimmungen in den AGB von Strogon zu der hier diskutieren Frage, des möglichen Auseinanderfallens von Vertrags- und Lieferbeginn in Ordnung sind.

berghaus 16.07.17
Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: bolli am 17. Juli 2017, 13:44:37
@didakt
sind sie denn der Meinung, dass es rechtens ist, wenn der Versorger den Treuebonus einbehält,
weil Vertragsbeginn vor Lieferbeginn ist?
Das ganze Thema erledigt sich sowieso, wenn der Versorger ein Sonderkündigungsrecht bis zum Wirksamwerden der Preiserhöhung einräumt, dann kann man getrost bis zum Ende des 1. Lieferjahres
Kunde bleiben und der Versorger hat keine Handhabe mehr, den Bonus zu verweigern.

Ein Problem könnte aber entstehen, wenn der Versorger den Preis NICHT erhöht, denn dann haben Sie kein Sonderkündigungsrecht und sind ein weiteres Jahr an den Versorger gebunden, allerdings jetzt ohne Boni und damit oft zu deutlich unattraktiveren (Preis-)Bedingungen.
Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: Didakt am 17. Juli 2017, 18:06:32
Zitat von: bolli Heute um 13:44:37
Zitat von: Energietourist am 14. July 2017, 10:25:55
@didakt
sind sie denn der Meinung, dass es rechtens ist, wenn der Versorger den Treuebonus einbehält, weil Ver-tragsbeginn vor Lieferbeginn ist?
Das ganze Thema erledigt sich sowieso, wenn der Versorger ein Sonderkündigungsrecht bis zum Wirk-samwerden der Preiserhöhung einräumt, dann kann man getrost bis zum Ende des 1. Lieferjahres
Kunde bleiben und der Versorger hat keine Handhabe mehr, den Bonus zu verweigern.
Zitat
Ein Problem könnte aber entstehen, wenn der Versorger den Preis NICHT erhöht, denn dann haben Sie kein Sonderkündigungsrecht und sind ein weiteres Jahr an den Versorger gebunden, allerdings jetzt ohne Boni und damit oft zu deutlich unattraktiveren (Preis-)Bedingungen.
Da ist theoretisch möglich, aber wenig wahrscheinlich. Dann gibt es eben nur den Bonus für die ersten 12 Liefermonate.

Wem der jährliche Wechsel zu lästig ist und ohne Risiko Planungssicherheit über ein Jahr hinaus wünscht, wählt hat gleich einen Bonustarif mit 24 Monate Preisgarantie. Diese Tarife werden mit einem nur gering-fügig höheren Verbrauchspreis gegenüber den Tarifen mit 12 Monaten Preisgarantie angeboten.
Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: berghaus am 18. Juli 2017, 11:45:54
Zitat
....,wählt gleich einen Bonustarif mit 24 Monate Preisgarantie.

Dann verteilen sich die Boni (Sofort und Treue) auf zwei Jahre, wenn man zwei Jahre dabei bleibt, was man ja nicht muss.

Ich war und bin bis zu einer Prüfung der Meinung, dass die Tarifbestandteile (AP und GP) in Bonustarifen überteuert sind und sich ein zweites Lieferjahr im Vergleich zu Tarifen ohne Boni nicht lohnt.

berghaus 18.07.17
Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: Didakt am 18. Juli 2017, 20:26:42
Zitat von: berghaus am Heute um 11:45:54
Dann verteilen sich die Boni (Sofort und Treue) auf zwei Jahre, wenn man zwei Jahre dabei bleibt, was man ja nicht muss. […]
1. Ausschlaggebend sind die für den jeweiligen Vertrag geltenden AGB. Allgemein gilt bei seriösen EVU: Der Sofort-Bonus wird spätestens 6 Wochen nach Lieferbeginn ausgezahlt. Der Treue-Bonus wird nach Ablauf von 12 Monaten Lieferzeit mit der ersten darauf folgenden Jahresrechnung gutgeschrieben und verrechnet.

2. Was muss man nicht? Kleine humorige Einlage von Ihnen, woll? ;)  Es ist doch selbstverständlich, dass ein Vertrag mit einem Tarif, für den eine zweijährige Mindestvertragslaufzeit vereinbart wird, ordnungsgemäß unter Einhaltung der Kündigungsfrist erst zum Ablauf dieser Laufzeit gekündigt werden kann oder sich sonst automatisch um weitere 12 Monate verlängert.

Zitat von: Ihnen zudem noch
Ich war und bin bis zu einer Prüfung der Meinung, dass die Tarifbestandteile (AP und GP) in Bonustarifen überteuert sind und sich ein zweites Lieferjahr im Vergleich zu Tarifen ohne Boni nicht lohnt.
Nö! Bis zu welcher und wessen Prüfung denn? Die Tarife sind relativ zu sehen. Die jeweilige Tarifwahl bleibt letztlich der individuellen Entscheidung/den spezifischen Wünschen eines jeden einzelnen Verbrauchers überlassen.

Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: berghaus am 19. Juli 2017, 11:25:52
Zitat
von Didakt
 Was muss man nicht? Kleine humorige Einlage von Ihnen, woll? ;)

Nö!

Ich hatte bei der Suche nach günstigen Tarifen für acht von mir betreute Lieferstellen verschiedene Angebote gefunden, die bei einem Jahr Vertragslaufzeit mit zwei Jahren Preisgarantie locken wollten.

Zwei Jahre vertragliche Lieferzeit mit Boni nur im ersten Jahr wählt man ja nicht, wenn sich das nicht rechnet. Und ob sich das irgendwie rechnet, hatte ich erst gar nicht geprüft.


Zitat
Bis zu welcher und wessen Prüfung denn?

Siehe vorstehend!

Außer für kurze und natürlich humorige Beiträge hier im Forum fehlt mir im Moment die Zeit.

Vielleicht findet sich ja jemand, der hierzu ein paar Tarife vergleicht.

Natürlich ist das Ergebnis auch immer von der Verbrauchsmenge und  der PLZ abhängig.

berghaus 19.07.17
Titel: Re: Bedingungen für Boni in AGB
Beitrag von: Glühbirne am 25. Oktober 2017, 14:30:19
Ich grüße Sie, habe das Thema verfolgt bzw. durchgelesen. Sehr interessant.
Wollte kurz meine Anfrage bei BEV und deren Antwort posten und hoffe damit etwas beizutragen.

Zitat
Hallo liebes BEV Team,
ich habe ein Verbrauch von ca. 4000kwh Strom jährlich und bin sehr an Ihr Angebot aus der Seite Verivox interessiert.
Vorher habe ich aber noch ein paar Fragen bezüglich der Bonusregelung in Ihrer AGB.
 
1) Mal angenommen Sie bestätigen mir am 01.11.2017 (oder früher) endgültig , dass ich ab 01.12.2017 beliefert werde (ich habe schon beim Vorversorger gekündigt und längst eine Kündigungsbestätigung).
Welches Datum ist für die Kündigung relevant? bzw. fängt der Vertrag mit der Belieferung oder schon vorher an?
Ich bitte höflichst mit einfachen Worten, präzise zu Antworten, da ich die AGB nicht als klar empfinde.
 
2) Wenn ich fristgerecht zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres ( also 30.11.2018 um 24.00h) kündigen möchte, MUSS ich Sie mind. 6 Wochen vorher anschreiben. Ich kündige also theoretisch "vor Ablauf des Belieferungsjahres".
Hab ich dann kein Anspruch auf den Bonus?
Auch hier bitte ich mit einfachen Worten zu antworten, da ich diese Information nicht klar aus Ihrer AGB herauslesen konnte.
 
Vielen Dank im Voraus für die Antworten, ich hoffe bald bei Ihnen als Kunde unterzukommen.
 
Mit freundlichen Grüßen

Antwort von BEV :

Zitat
Zu Punkt 1 + 2: Der Belieferungsbeginn ist auschlaggebend.
Sollten wir Sie zum 01.12.17 (angenommen) beliefern, können Sie 6 Wochen vorher, zum 30.11.18 kündigen. Damit sind Sie 12 Monate (1 Jahr) in Belieferung. Der Neukundenbonus (Wechselbonus) wird am Ende des ersten Belieferungsjahres (12 Monate) anhand der Verbrauchskosten ermittelt und in der Jahres-oder Endverbrauchsabrechnung ausgewiesen. Sie können nach Erhalt der Abrechnung wählen, ob Sie den Neukundenbonus ausbezahlt oder verrechnet haben möchten.

Strogon habe ich eine Frage mehr gestellt (folgt), ich bekam bis heute keine Antwort:

Zitat
1) Auf Verivox wird dafür "Neukundenbonus" als Begriff benutzt, auf Ihrer Webseite hingegen "Treuebonus", was üblicherweise darauf schliessen lässt, dass der Bonus nur gewährt wird wenn der Vertrag über die 12 Monate hinausläuft.
Könnten Sie diesen Unterschied möglichst mit einfachen Worten erklären, falls meine Annahme falsch ist?