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AG Eggenfelden, Urt. v. 18.06.2008 - 3 C 829/07 (Zahlungsklage der Erdgas Südbayern)
RR-E-ft:
AG Eggenfelden, Urt. v. 18.06.2008 - 3 C 829/07
Das Gericht hat verkannt, dass zwischen den Parteien - unstreitig - ein Erdgas- Sondervertrag begründet wurde. Nach der Rechtsprechung des Kartellsenats des BGH vom 29.04.2008 - KZR 2/07 besteht in solchen Sonderverträgen kein Preisänderungsrecht aus § 4 AVBGasV.
Inhaltlich wurde der bestrittene Vortrag zur Bezugskostensteigerung nicht überprüft. Das Gericht verwies vielmehr - ohne eigene Billigkeitsprüfung - einfach auf eine Entscheidung des LG München vom 26.05.2008 und eine weitere des AG Mühldorf.
--- Zitat ---Das Amtsgericht Eggenfelden schließt sich im Ergebnis der rechtlichen Würdigung sowohl des Amtsgerichtes Mühldorf wie auch des Landgerichtes München an, nachdem die jeweiligen Entscheidungsgründe den beiden Parteien bekannt sind, wird insofern zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Entscheidungsgründe verwiesen, diese werden ausdrücklich auch zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht.
--- Ende Zitat ---
Sowohl in dem genannten Urteil des Amtsgerichts Mühldorf als auch beim Landgericht München I ging es um die Belieferung von Tarifkunden, nicht aber um die Belieferung aufgrund eines Erdgas- Sondervertrages.
Soweit ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht überhaupt bestehen sollte, ist die Billigkeitskontrolle zudem Aufgabe des Tatsachengerichts, welches die Tatsachen selbt zu ermitteln hat.
Diesbezüglich kann nicht auf die Entscheidungen anderer Gerichte verwiesen werden, auf deren Zustandekommen die betroffene Partei selbst überhaupt keinen Einfluss nehmen konnte, als sie an den Verfahren schon selbst überhaupt nicht beteiligt war, den dortigen Vortrag- ob streitig oder unstreitig - nicht kennt. Darin liegt m. E. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 GG.
Die Berufung wurde - trotz des geringen Streitwerts- ausdrücklich zugelassen. Die Begründung der Zulassung der Berufung spricht für sich.
Die Berufung hat aus genannten Gründen Aussicht auf Erfolg.
Ob sie eingelegt wird, hängt vom Verbraucher ab, der in der ersten Instanz unterlegen war.
RR-E-ft:
Gegen das Urteil wurde Berufung beim Landgericht Landshut eingelegt.
Es ist somit nicht rechtskräftig.
tangocharly:
Leider immer wieder die selbe Erfahrung, die mit den unteren Instanzen zu machen ist. Die lesen zwar die Entscheidungen des BGH, aber nur die desVIII. Senats.
Dass es auch noch Entscheidungen des Kartellsenats des BGH gibt, wie auch die vom 29.04.2008, Az. KZR 2/07 (die der vorstehende Thread zitiert - und meint !), wird in vielen Fällen nicht zur Kenntnis genommen, obwohl sich der Kartellsenat in der Regel an der seit Jahren bestehenden ständigen Rechtsprechung zur Sicherung der Daseinsvorsorge mit den Kriterien des EnWG (jetzt 2005) orientiert.
Wenn es schon \"bäh\" ist, sich mit der Rechtsprechung des Kartellsenats zu befassen, so sollte man aber auch von einem Richter in den unteren Instanzen erwarten können, dass er sich mit den Tatbestandsmerkmalen der Energieversorgung auseinander setzt und dabei zwischen Grundversorgungsverträgen und Energiesonderverträgen unterscheidet.
Um so mehr verwundert dann der Umstand, obwohl diese Differenzierung nicht geleistet wird, warum sich dann ausgerechnet Amtsgerichte um die Entscheidung solch komplexer Themen reissen.
Denn auf Zuständigkeitsrügen gem. § 102 EnWG (=ausschliessliche Zuständigkeit des Landgerichts Kammer für Handelssachen) folgen in solchen Fällen häufig Rechtsäusserungen, dass der Rechtsstreit angeblich dennoch in des Amtsrichters Zuständigkeit falle, weil das EnWG angeblich nicht einschlägig sei (so kann man verfassungsrechtliche abgesicherte Vorgaben - Art. 20 Abs. 1 GG - auch totschlagen und der ausnahmslos berechtigten Energieprotestbewegung mit \"sagenhaften Urteilen\" Handschellen anlegen! )
RR-E-ft:
@tangocharly
Möglicherweise mag stark ausgelasteten Amtsrichtern etwas zur Nachsicht gereichen, dass die Entscheidung vom 29.04.2008 - KZR 2/07 - Erdgas Sondervertrag erst in NJW Nr. 30/2008 S. 2172 veröffentlicht wurde, ebenso Entscheidung vom 04.03.2008 - KZR 29/06 - Netzentgelte III in NJW Nr. 30/ 2008, S. 2175.
tangocharly:
@RR-E-ft
Nö, so einfach lasse ich das nicht stehen. Ich weiß zwar, dass Sie meine Polemik nicht mögen. Aber die faktische Lage ist halt einfach erschreckend (denken Sie nur an die Lage in Esslingen, mit zwei diametralen Entscheidungen des Amtsgerichts).
Wenn auch die Entscheidung vom 29.04.2008 in der NJW erst spät veröffentlicht wurde, dann weiß man, dass das vademecum des Richters \"juris\" heißt.
Und als der VIII.Senat seine \"grundlegende\" Entscheidung (Anm.: terminus stammt nicht von mir, sondern von der Versorgungswirtschaft) traf, da existierte schon eine Fülle von Entscheidungen des Kartellsenats (geschweige denn von den anderslautenden Entscheidungen des früheren VIII. Senats).
Nun, was liest der verunsicherte Energieprotestler in seinem schönen Urteil (wenn er Pech hatte) : \"Wie der BGH in seiner grundlegenden Entscheidung entschieden hat, ist die Preisanpassung billig, wenn der Versorger seine gestiegenen Bezugskosten weiter gegeben hat.\"
Dass am 13.06.2007 das \"Ei des Kolumbus\" auch nicht erfunden wurde, dürfte sich zudem auch bereits herum gesprochen haben.
Soll die Formel etwa lauten : Entlastung der Rechtsprechung gegen Belastung der Verbraucher ?
Dann können wir ja das Forum schließen und uns alle darüber freuen, dass die defizitären Schwimmbäder auch noch mit Messing-Rutschen ausgestattet werden. Man gönnt sich ja sonst nix.
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