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Autor Thema: AG Eggenfelden, Urt. v. 18.06.2008 - 3 C 829/07 (Zahlungsklage der Erdgas Südbayern)  (Gelesen 7337 mal)

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Offline RR-E-ft

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AG Eggenfelden, Urt. v. 18.06.2008 - 3 C 829/07

Das Gericht hat verkannt, dass zwischen den Parteien - unstreitig - ein Erdgas- Sondervertrag begründet wurde. Nach der Rechtsprechung des Kartellsenats des BGH vom 29.04.2008 - KZR 2/07 besteht in solchen Sonderverträgen kein Preisänderungsrecht aus § 4 AVBGasV.

Inhaltlich wurde der bestrittene Vortrag zur Bezugskostensteigerung nicht überprüft. Das Gericht verwies vielmehr - ohne eigene Billigkeitsprüfung - einfach auf eine Entscheidung des LG München vom 26.05.2008 und eine weitere des AG Mühldorf.

Zitat
Das Amtsgericht Eggenfelden schließt sich im Ergebnis der rechtlichen Würdigung sowohl des Amtsgerichtes Mühldorf wie auch des Landgerichtes München an, nachdem die jeweiligen Entscheidungsgründe den beiden Parteien bekannt sind, wird insofern zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Entscheidungsgründe verwiesen, diese werden ausdrücklich auch zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht.

Sowohl in dem genannten Urteil des Amtsgerichts Mühldorf als auch beim Landgericht München I ging es um die Belieferung von Tarifkunden, nicht aber um die Belieferung aufgrund eines Erdgas- Sondervertrages.

Soweit ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht überhaupt bestehen sollte, ist die Billigkeitskontrolle zudem Aufgabe des Tatsachengerichts, welches die Tatsachen selbt zu ermitteln hat.

Diesbezüglich kann nicht auf die Entscheidungen anderer Gerichte verwiesen werden, auf deren Zustandekommen die betroffene Partei selbst überhaupt keinen Einfluss nehmen konnte, als sie an den Verfahren schon selbst überhaupt nicht beteiligt war, den dortigen Vortrag- ob streitig oder unstreitig - nicht kennt.  Darin liegt m. E. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 GG.

Die Berufung wurde - trotz des geringen Streitwerts- ausdrücklich zugelassen. Die Begründung der Zulassung der Berufung spricht für sich.

Die Berufung hat aus genannten Gründen Aussicht auf Erfolg.
Ob sie eingelegt wird, hängt vom Verbraucher ab, der in der ersten Instanz unterlegen war.

Offline RR-E-ft

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Gegen das Urteil wurde Berufung beim Landgericht Landshut eingelegt.
Es ist somit nicht rechtskräftig.

Offline tangocharly

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Leider immer wieder die selbe Erfahrung, die mit den unteren Instanzen zu machen ist. Die lesen zwar die Entscheidungen des BGH, aber nur die desVIII. Senats.

Dass es auch noch Entscheidungen des Kartellsenats des BGH gibt, wie auch die vom 29.04.2008, Az. KZR 2/07 (die der vorstehende Thread zitiert - und meint !), wird in vielen Fällen nicht zur Kenntnis genommen, obwohl sich der Kartellsenat in der Regel an der seit Jahren bestehenden ständigen Rechtsprechung zur Sicherung der Daseinsvorsorge mit den Kriterien des EnWG (jetzt 2005) orientiert.

Wenn es schon \"bäh\" ist, sich mit der Rechtsprechung des Kartellsenats zu befassen, so sollte man aber auch von einem Richter in den unteren Instanzen erwarten können, dass er sich mit den Tatbestandsmerkmalen der Energieversorgung auseinander setzt und dabei zwischen Grundversorgungsverträgen und Energiesonderverträgen unterscheidet.

Um so mehr verwundert dann der Umstand, obwohl diese Differenzierung nicht geleistet wird, warum sich dann ausgerechnet Amtsgerichte um die Entscheidung solch komplexer Themen reissen.

Denn auf Zuständigkeitsrügen gem. § 102 EnWG (=ausschliessliche Zuständigkeit des Landgerichts Kammer für Handelssachen) folgen in solchen Fällen häufig Rechtsäusserungen, dass der Rechtsstreit angeblich dennoch in des Amtsrichters Zuständigkeit falle, weil das EnWG angeblich nicht einschlägig sei (so kann man verfassungsrechtliche abgesicherte Vorgaben - Art. 20 Abs. 1 GG - auch totschlagen und der ausnahmslos berechtigten Energieprotestbewegung mit \"sagenhaften Urteilen\" Handschellen anlegen! )
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Offline RR-E-ft

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@tangocharly

Möglicherweise mag stark ausgelasteten Amtsrichtern etwas zur Nachsicht gereichen, dass die Entscheidung vom 29.04.2008 - KZR 2/07 - Erdgas Sondervertrag erst in NJW Nr. 30/2008 S. 2172 veröffentlicht wurde, ebenso Entscheidung vom 04.03.2008 - KZR 29/06 - Netzentgelte III in NJW Nr. 30/ 2008, S. 2175.

Offline tangocharly

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@RR-E-ft

Nö, so einfach lasse ich das nicht stehen. Ich weiß zwar, dass Sie meine Polemik nicht mögen. Aber die faktische Lage ist halt einfach erschreckend (denken Sie nur an die Lage in Esslingen, mit zwei diametralen Entscheidungen des Amtsgerichts).

Wenn auch die Entscheidung vom 29.04.2008 in der NJW erst spät veröffentlicht wurde, dann weiß man, dass das vademecum des Richters \"juris\" heißt.

Und als der VIII.Senat seine \"grundlegende\" Entscheidung (Anm.: terminus stammt nicht von mir, sondern von der Versorgungswirtschaft) traf, da existierte schon eine Fülle von Entscheidungen des Kartellsenats (geschweige denn von den anderslautenden Entscheidungen des früheren VIII. Senats).

Nun, was liest der verunsicherte Energieprotestler in seinem schönen Urteil (wenn er Pech hatte) : \"Wie der BGH in seiner grundlegenden Entscheidung entschieden hat, ist die Preisanpassung billig, wenn der Versorger seine gestiegenen Bezugskosten weiter gegeben hat.\"

Dass am 13.06.2007 das \"Ei des Kolumbus\" auch nicht erfunden wurde, dürfte sich zudem auch bereits herum gesprochen haben.

Soll die Formel etwa lauten : Entlastung der Rechtsprechung gegen Belastung der Verbraucher ?

Dann können wir ja das Forum schließen und uns alle darüber freuen, dass die defizitären Schwimmbäder auch noch mit Messing-Rutschen ausgestattet werden. Man gönnt sich ja sonst nix.
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Offline RR-E-ft

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@tangocharly

Wenn man schon in der Entscheidung vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) eine Grundsatzentscheidung sehen wollte, dann nur insoweit, als die Zulässigkeit einer einseitigen Preisneufestsetzung grundsätzlich eines - der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegenden - einseitigen Leistungsbestimmungsrechts bedarf. Ein solches (gesetzliches) Leistungsbestimmungsrecht besteht gegenüber Tarifkunden. Das ist das Grundsätzliche an dieser Entscheidung.

Grundsätzlich an der Entscheidung vom 29.04.2008 (KZR 2/07) ist, dass gegenüber Erdgas- Sondervertragskunden hingegen kein (gesetzliches) Leistungsbestimmungsrecht aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV besteht, Preisänderungsklauseln in Erdgas- Sonderverträgen der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterliegen. (Graf von Westphalen hatte bereits zuvor in MDR 2008, 424 ff.  - m. E. zu Unrecht-  \"Das faktische Ende von Preisanpassungsklauseln\" konstertiert, ein Besinnungsaufsatz, der mich persönlich zu Tränen rührte, in dem eine angebliche Kaskade von jüngeren Entscheidungen des VIII. und des III.Zivilsenats zur Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln  gem. § 307 BGB aufgezeigt wird, welcher der Kartellsenat nach Lesart des Autors nun wohl noch die Krone aufgesetzt haben wird). Der Autor kommt wohl möglicherweise dazu, dass wegen der Besorgnis der Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln viele AGB- Verwender bereits seit langem Risiko- und Sicherheitsaufschläge in die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise einkalkuliert haben könnten. (Siehe auch Graf von Westphalen Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen mit Normsonderkunden, ZIP 15/2008, S. 669 ff. ).

Grundsätzlich an der Entscheidung vom 29.04.2008 ist weiter, dass bei bestehendem (gesetzlichen) Leistungsbestimmungsrecht auch eine Verpflichtung zur Absenkung der Preise besteht, wenn rückläufige Kosten dies zugunsten der Kunden zulassen. Dies kann auch eine Absenkung unter das bei Vertragsabschluss geltende Preisniveau bedeuten, so dass kein vereinbarter Preissockel besteht.

Der Wortlaut der Entscheidung KZR 2/07 wurde indes erst weit nach dem 29.04.2008 veröffentlicht, nämlich am 05.06.2008. Da hatte der Amtsrichter womöglich bei sich schon sein Urteil längst getroffen und abgefasst, welches am 18.06.2008 nur noch verkündet wurde....

Wenn es auf eine Billigkeitsentscheidung ankommt, liegt es in der Natur der Sache, dass bei unterschiedlichem Bestreiten etc. pp. diametral unterschiedliche Entscheidungen herauskommen können.

Denn die Billigkeitsbeurteilung ist der Natur nach eine dem Tatsachengericht obliegende Angelegneheit, die nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Kontrolle unterliegt. Aus letzterem Grunde halte ich es für ausgeschlossen, dass der BGH selbst Grundsätze über den Inhalt der Billigkeitskontrolle aufstellt.

Polemik nutzt keinem. Möglicherweise kommt auch gerade im Zusammenhang mit der Preisgestaltung der Erdgas Südbayern keiner so leicht auf den Gedanken an defizitäre Schwimmbäder und Messing- Rutschen. ;)


(Siehe auch Graf von Westphalen Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen mit Normsonderkunden, ZIP 15/2008, S. 669 ff. ). So wie der Mensch schon nach seiner Geburt geschieden wird in Unternehmer oder Verbraucher (vgl. § 13 f. BGB), so sind die Kunden eines Energieversorgungsunternehmens entweder Tarifkunden bzw. Kunden in der Grundversorgung oder aber Sondervertragskunden mit Sonderabkommen. Normsonderkunden sind nicht vorgesehen.

Lichtblick- Normsonderkunden....

Möglicherweise sieht der Graf ja Hausfrauen bzw. Hausmänner als Unternehmer an, Normsonderunternehmer.

Offline Graf Koks

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Guten Abend Herr Fricke,

gibt es zu dem Berufungsverfahren beim LG Landshut schon ein Aktenzeichen?

GASAG und EMB verschicken unter missbräuchlichem Hinweis auf BGH VIII ZR 36/06 zur Zeit massenhaft \"letzte Mahnungen\", um die Verbraucher einzuschüchtern.

Beste Grüße

GK.

 

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