Ich habe im Oktober der angekündigten Preiserhöhung zum 1.11.2008 per Musterbrief der Verbraucherzentrale widersprochen.
Heute bekam ich Antwort vom Anwalt:
Zitat:
\"Die Berechtigung unserer Mandantin zur einseitigen Preisanpassung ergibt sich unzweifelhaft aus den Ihnen vorliegenden Vertragsbedingungen. Soweit Sie auf das Urteil des BGH vom 29.04.2008, sowie die weitere Rechtssprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln hinweisen, dürfen wir Ihnen mitteilen, dass eine Unwirksamkeit vorliegend nicht gegeben sein dürfte, da die Anpassungsklausel sowohl die Möglichkeit der Anhebung, als auch die Möglichkeit der Absenkung umfassen und daher Schwankungen der Rohstoff- und Bezugspreise nicht einseitig dem Verbraucher auferlegt werden.
Desweiteren steht dem Verbraucher bei Tariferhöhungen, welche nicht auf Schwankungen der Rohstoff- und Bezugspreise basieren ein entsprechendes Kündigungsrecht zu.
Aus diesem Grunde benachteiligen die entsprechenden Vertragsklauseln den Verbraucher nicht in unagemessener Weise und sind daher als wirksam zu betrachten.
Soweit Sie desweiteren unsere Mandantin dazu auffordern, die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der geforderten Gaspreise durch eine nachvollziehbare und prüffahige Offenlegung ihrer Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen, so möchten wir Sie auf die Entscheidung des BGH vom 19.11.2008, IIXR 138/07 hinweisen, wonach keinerlei Verpflichtung zur Offenlegung der Preiskalkulation besteht.
Im Ramen einen Tariferhöhung reicht es daher aus, dass das Gasversorgungsunternehmen darlegt, dass der Gaspreis aufgrund gestiegener Bezugspreise entsprechend erhöht wurde, ohne dass es der Vorlage von Lieferantenverträgen, bzw. Kalkulationsgrundlagen bedarf.
Unsere Mandantin hatte Ihnen in diesem Rahmen bereits die entsprechende Zertifizierung der TÜV Rheinland Stelle überlassen, aus der hervorgeht, dass die Tarifpreisänderung bei Gas den Bezugspreisänderungen der Vorlieferanten entsprechen.
Insoweit wurde Ihnen auch bereits mehrfach durch die Mitarbeiter unserer Mandantin erläutert, dass allein eine Weitergabe entsprechend erhöhter Bezugspreise sich in den gestiegenen Gaspreisen niederschlägt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dies nach der Entscheidung des BGH zum Nachweis auch in einem Gerichtsverfahren ausreichend wäre.“
Man bittet um die Zahlung des bestehenden Saldos 101,25 EUR bis 15.12.2008. (Kürzung in 2007)
Ich werde dies natürlich auch an einen Anwalt weiterleiten, aber nun meine Frage. Ist dies Schall und Rauch? Hat jemand bereits Erfahrung. Muss ich zahlen?
Vielen Dank für schnelle Hilfe.