Energiepreis-Protest > Stadtwerke Ludwigsburg
Gaspreiserhöhung zum 1.1.05 der Stadtwerke Ludwigsburg
Cremer:
Hallo AVol,
ist bereits hier im Thread schon mehrfach beantwortet worden, bitte mal etwas blättern :cry:
Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
Wenn Versorgungssperre mit Termin definitiv angekündigt wurde, Schutzschrift hinterlegen, schriftlich dem Versorger den Zutritt zum Haus zwecks Sperrung untersagen.
AVol:
* zunächst natürlich ein Antwortschreiben an die SW LB mit den bekannten Argumenten
* Erteilung eines Hausverbots - davon ist in den Beiträgen immer wieder die Rede, doch was muß man da formell beachten? Ist das schriftlich zu formulieren, gar bei Gericht zu hinterlegen, oder reicht es den Mitarbeitern der Stadtwerke bei Auftauchen zu sagen, das Sie nicht ins Haus dürfen?
* Unterrichtung der Energieaufsichtsbehörde - kann ich beim Wirtschaftsministerium erfragen, oder ist die jemandem für Baden-Württemberg bekannt?
* Beantragung einer einstweiligen Verfügung - wird von RA Fricke ja als aktiver Schritt nicht empfohlen, eher als letztes Mittel
* Schutzschrift gegen eine einstweilige Verfügung - was soll denn der Inhalt der abzuwehrenden Verfügung sein? Das wurde mir auch durch langes Sichten der Forumsthreads nicht klar.
RR-E-ft:
AVol
das Hausverbot sollten dem Versorger schriftlich erklärt werden, mündlich geht das auch, aber wegen der späteren Nachweisbarkeit schriftlich.
Nachweis des Zugangs beim Versorger bedenken.
Das Hausverbot sollte ausdrücklich nur für die Versorgungseinstellung ausgesprochen werden, der Zutritt zur Zählerablesung bleibt weiter möglich, nur das Werkzeug muss eben draußen bleiben...
Im Übrigen vgl. hier:
Sperrandrohung Mainova, Hessen
Noch ein paar Fundstellen:
Kein Ausschluss des Einwandes der Unbilligkeit durch § 30 AVBV (BGH, NJW 2003, 3131f.) Bestreiten der Billigkeit genügt, dann keine Fälligkeit (LG Köln, RdE 2004, 306). Selbst bei Sondervertragskunden Einwand der Unbilligkeit gegen einseitige Preiserhöhungen möglich (LG Potsdam, RdE 2004, S. 304). § 315 BGB auf Gaspreise anwendbar LG Frankentahl (auf der Seite), AG Heilbronn, AG Marienberg...
Anders als in anderen Bereichen kommt es nicht allein auf die \"Martüblichkeit\" an:
Im gesamten Bereich des Energiewirtschaftsrechts - und somit auch in der leitungsgebundenen Erdgasversorgung - ist der Grundsatz der Preiswürdigkeit zu beachten, (BGH, NJW- RR 1992, 181/183).
Zur Kontrolle des Kriteriums der Preiswürdigkeit ist die Kostenkalkulation offen zu legen (OLG München, NJW-RR 1999, 421).
Auf die einseitige Preiserhöhung ist § 315 BGB sowieso immer direkt anwendbar, ob auch eine entsprechende/ analoge Anwendung auf Tarife der Daseinsvorsorgezu Anwendung kommt, kann deshalb vollkommen dahinstehen.
Sie sollten schon jetzt auch den übrigen Preis als unbillig rügen und den alten Preis nur noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung leisten.
Es spricht einiges dafür, dass die Gaspreise schon vor den Preiserhöhungen seit Herbst letzten Jahres unbillig überhöht waren.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
AVol:
Da der gesetzte Zahlungstermin näher rückt, habe ich wieder ein Antwortschreiben verfasst:
--- Zitat ---...
Wie wir bereits mit Schreiben vom 23.1.2005 und 25.4.2005 mitteilten, erachten wir Ihre Preis-erhöhung zum 1.1.2005 als unbillig und daher unberechtigt. Daran hat auch Ihr Schreiben vom 29.04.2005 nichts geändert.
Wie in unseren bisherigen Schreiben dargelegt erachten wir auch Ihre Mahnungen und die Sperrandrohung als unberechtigt. Zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung fordere ich Sie hiermit auf, die Sperrandrohung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zurück zu nehmen. Da ich davon ausgehe, daß Sie über die aktuelle rechtliche Lage informiert sind, soll-ten Sie wissen, daß diese Androhung rechtswidrig ist. Beachten Sie hierzu u.a. die jüngeren Beschlüsse folgender Gerichte: AG Marienberg vom 3.3.05, AG Heilbronn vom15.4.05 oder AG Bad Kissingen vom 29.4.05 .
Das Schreiben der Landeskartellbehörde Baden-Württemberg trifft keinerlei Aussagen betreffend die Billigkeit des geforderten Preises. Die dortige Aussage, mit der Preiserhöhung vom 1.1.05 würden „von der SWLB die höheren Gasbezugskosten vom Vorlieferanten EnBW praktisch preis- und erlösneutral durch die jüngsten Preiserhöhungen an die Endkunden weitergegeben“ legt eher den Schluß nahe, daß bereits der Vorlieferant keine billigen Preise verlangt, oder aber der Preis vor der Erhöhung bereits unbillig war.
Aus diesem Grund entrichten wir künftige Zahlungen (in bisheriger Höhe) auch nur unter Vorbe-halt der Rückforderung für den Fall, daß ein als billig ermittelter Preis unter dem z.Zt. von uns bezahlten Betrag liegen sollte.
...
--- Ende Zitat ---
Vielen Dank übrigens an dieser Stelle auch von mir für die Hilfe in Form der Kommentierung meiner Beiträge, insbesondere an die Herren Fricke und Cremer. Wenn ich bedenke, was ich allein zum Lesen im Forum an Zeit aufbringe, muß ich für die geleistete Hilfe wirklich sehr danken.
Cremer:
Hallo Avol
schönen Dank für die Dankesworte.
Auch ich sitze recht viel am Tag am PC und bin auf den Forumseiten, abesehen davon, ich bekomme Telefonate mit Fargen aus ganz Deutschland
Jetz bin erst mal 10 Tage in Urlaub bis zum 5.6.05
Navigation
[0] Themen-Index
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln