Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
Preisanpassungsklausel ungültig !
Fidel:
Moin, zusammen:
Gehen wir doch einmal von folgendem, fiktiven Fall aus:
Ein Kunde der Avacon AG unterschreibt am 31.07.2001 einen Stromliefervertrag \"Akzent 912\". Darin wird vereinbart
- ein Grundpreis pro Jahr von 9,00 EUR je Monat
- ein Arbeitspreis von 0,12 EUR je kWh
Die Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer sowie alle gesetzlichen Abgaben.
In den Vertragsbedingungen steht unter Punkt 4:
\"AVACON ist berechtigt, die Preise und die allgemeinen Bedingungen zu ändern. Der Kunde wird vorher über etwaige Änderungen informiert. Dies kann zum Beispiel durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Änderungen werden zu dem in der Bekanntgabe/Information genannten Termin, frühestens jedoch nach der Mitteilung der Änderung wirksam. Der Kunde hat das Recht, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des nächsten der Bekanntgabe folgendenKalendermonats zu kündigen.\"
Am 30.06.2006 wechselt der Kunde zu einem anderen EVU.
Wenn ich die Diskussion bisher richtig verstanden habe, ist die o.g. Preisanpassungsklausel ungültig? Der Kunde kann also den gesamten Stromverbrauch für den Zeitraum 01.08.2001 - 30.06.2006 auf Basis des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgelegten Grund- und Arbeitspreises berechnen und die Differenzbeträge zurückfordern, die sich aus den nachfolgenden Preiserhöhungen ergeben?
Gruß
Fidel
Cremer:
@Fidel,
im Prinzip ja, alleine betrachtet.
Ist allerdings aus dem Zusammenhang herausgerissen und dieser ist mit zu berücksichtigen
Christian Guhl:
@Fidel
Das ist nicht die Klausel, von der Eon-Avacon die Ungültigkeit zugegeben hat.
Trotzdem ist sehr zweifelhaft, ob sie einer Kontrolle nach § 307 BGB standhält.
Herausfinden kann man das nur, wenn der Kunde sich einen Anwalt nimmt und auf Rückzahlung klagt.
Bors:
Bericht aus der Braunschweiger Zeitung vom 30.07.2008
Fehlerhafte Verträge
Helmstedt. Wegen einer fehlenden Klausel in Stromverträgen des Versorgers Eon-Avacon könnte Kunden eine Rückzahlung ins Haus stehen. Von Oktober 1999 bis Anfang 2000 wurden Verträge geschlossen, die keine Regelung für Preiserhöhungen beinhalten, sagte eine Eon-Sprecherin. Das Unternehmen prüfe den Anspruch auf Rückzahlungen.
Bors:
Hallo,
mir liegt ein Stromliefervertrag Akzent aus dem Jahr 2000 vor. Das Formular ist links unten mit der Kennung HE13.57-001/11-99/NDS versehen - also ein Vordruck vom November 1999.
In den \"AGB\" steht unter Punkt 4. folgende Klausel:
4. Preisänderung
Sollten nach Vertragsabschluss erlassene oder geänderte Gesetze die Wirkung haben, dass die Erzeugung, der Bezug, die Fortleitung oder die Abgabe von Elektrizität unmittelbar oder mittelbar verteuert wird, so erhöhen sich die vertraglichen Strompreise entsprechend und von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung in Kraft tritt. Entsprechendes gilt für Wirkungen die zu einer Strompreisermäßigung führen. Hierüber wird der Kunde rechtzeitig in geeigneter Weise informiert. Für den Fall einer Strompreiserhöung steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Monatsende zu.
Bei dieser Formulierung sollten sämtliche Erhöhungen wegen gestiegender Bezugskosten ungültig sein, da ja nur auf gesetzliche Aspekte eingegangen wird.
Gruß
Bors
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