Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
Preisanpassungsklausel ungültig !
AKW NEE:
weiter hier:
Klagegenossenschaft - Rückerstattung Akzent!
kwade:
Hallo,
jetzt ist es gewiss, die Avacon will!? Geld an die \"Akzent\"-Kunden zahlen. Ich habe eine Mitteilung erhalten, in der mir mitgeteilt wird dass ich eine \"Ausgleichszahlung überwiesen bekommen werde. Dabei war auch eine Berechnung dieser \"Ausgleichszahlung\" ab dem Jahr 2000 bis zum
30. April 2009 unter Berücksichtigung meines Stromverbrauchs. Überprüfen konnte ich diese Verbrauchszahlen. Sie stimmten. Aber sehr schwer nachvollziehbar, denn im Bescheid sind Der Verbrauch je Kalenderjahr und nicht wie in den Abrechnungen je Abrechnungsperiode angegeben. Aber die Faktoren zur Errechnung des \"Ausgleichbetrages\" kann ich nicht nachvollziehen. Sie setzen sich zusammen aus \"Gesetzliche Abgaben\" und\"Preisänderungen die saldiert wurden zu einer \"Differenz\". Dieser Betrag ist mit dem Verbrauch multipliziert worden und ergab den \"Netto-
betrag\". Sehr erstaunt bin ich darüber, dass oft auch Negativwerte eingesetzt wurden. Dieses zu überprüfen ist unmöglich, nur kann ich feststellen, dass für das Jahr 2000 und 2001 Preiserhöhungen anfallen.
Als Anmerkung von der Avacon zu \"Gesetzliche Abgaben\" gibt es folgende Fußnote: \"Mehrbelastung aus dem EEG, Umlage nach dem KWKG, Veränderungen der Stromsteuer und der genehmugten Netznutzungsent-
gelte.
Vielleicht erfahre ich von anderen Akzent-Betroffenen mehr über ihre Ab-
rechnung. KW
Christian Guhl:
@kwade
Die Faktoren kann man nachvollziehen, wenn man sich die Entwicklung der gesetzlichen Abgaben ansieht. Ist aber sehr aufwändig.Vielleicht ist jemand hier, der auf Anhieb sagen kann, wie sich EEG-/KWKG-Abgaben und die Stromsteuer seit 1999 entwickelt haben ? Die Negativwerte resulieren daraus, dass die Preiserhöhungen in den betreffenden Jahren geringer waren, als die Steigerung der gesetzlichen Abgaben. Meiner Meinung nach darf die Differenz jetzt nicht von der Erstattung abgezogen werden.Es steht in dem Vertrag nicht, dass die Steigerung der Abgaben an den Kunden weitergegeben werden muss und wenn Eon-Avacon dies in 2000/01 nicht getan hat, besteht keine Veranlassung, das jetzt nachzuholen.Außerdem stellt sich die Frage der Verjährung.
AKW NEE:
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Stromliefervertrag mit dem Tarif “Akzent” aus dem Jahre 1999 und 2000 ist unter Punkt 4. folgende Preisanpassungsklausel angegeben:
4. Preisänderung
Sollten nach Vertragsabschluss erlassene oder geänderte Gesetze die Wirkung haben, dass die Erzeugung, der Bezug, die Fortleitung oder die Abgabe von Elektrizität unmittelbar oder mittelbar verteuert wird, so erhöhen sich die vertraglichen Strompreise entsprechend und von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung in Kraft tritt. Entsprechendes gilt für Wirkungen die zu einer Strompreisermäßigung führen. Hierüber wird der Kunde rechtzeitig in geeigneter Weise informiert. Für den Fall einer Strompreiserhöhung steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Monatsende zu.
Nun hat sich herausgestellt, dass die oben genannte Preisabpassungsklausel, auch in weiteren Verträgen angewendet wurde. Dies wird von der E.ON Avacon bestritten. Es liegen uns aber Verträge mit der Bezeichnung Akzent 2000 und Akkont (Gewerbestromvertrag) mit dieser Klausel vor. Die Klausel befindet sich auf der Rückseite des Vertrages unter Punkt 4. Kunden mit diesen Verträgen sollen nach dem Willen der Avacon keine Rückzahlung der zuviel gezahlten Beträge bekommen.
Nach dieser Klausel sind Preiserhöhungen nur zulässig aufgrund von geänderten Gesetzen. Alle anderen Gründe berechtigen nicht zu einer Preisänderung. Auf Grund verschiedener Gerichtsurteile stellt sich hier aber auch grundsätzliche die Frage, ob die Preisanpassungsklausel als ganzes ungültig ist.
Die E.ON Avacon hat diese Preisanpassungsklausel nicht beachtet und drastische Preiserhöhungen vorgenommen, damit hat sie vertragswidrig gehandelt. Dagegen haben viele Verbraucher Widerspruch eingelegt und die Erstattung der überzahlten Beträge gefordert. Nun hat die E.ON Avacon damit begonnen, Mitteilungen über eine Rückzahlung der zu viel abverlangten Beträge an einen Teil der betroffenen Kunden zu versenden. Der Zeitraum für die Berechnung der Rückzahlung ist vom Beginn der Vertragslaufzeit bis zum April 2009. Da wir noch nicht die Berechnung der Avacon überprüfen können und die Avacon für diesen Betrag keine Zinsen zahlen will, raten wir den betreffenden Verbrauchern die Rückantwort mit dem Hinweis ” ohne Anerkennung und Verzicht ” zu versehen.
Beim nächsten Treffen der Energieverbraucher Wendland wollen wir die weitere Vorgehensweise besprechen.
AKW NEE:
Treffen der möglichen Kläger gegen die E.ON Avacon
Eingeladen sind private Stromkunden mit dem Tarif Akzent und Akzent 2000 und Gewerbekunden mit dem ehemaligen Tarif Akkond mit folgender Preisanpassungsklausel in Ihrem Vertrag:
4. Preisänderung
Sollten nach Vertragsabschluss erlassene oder geänderte Gesetze die Wirkung haben, dass die Erzeugung, der Bezug, die Fortleitung oder die Abgabe von Elektrizität unmittelbar oder mittelbar verteuert wird, so erhöhen sich die vertraglichen Strompreise entsprechend und von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung in Kraft tritt. Entsprechendes gilt für Wirkungen die zu einer Strompreisermäßigung führen. Hierüber wird der Kunde rechtzeitig in geeigneter Weise informiert. Für den Fall einer Strompreiserhöhung steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Monatsende zu.
Die Klausel befindet sich auf der Rückseite des Vertrages unter Punkt 4. Falls ein Vertrag nicht mehr vorhanden sein sollte, es geht dabei hauptsächlich um Verträge mit dem Lieferbeginn für Strom in den Jahren 1999 und 2000, entsprechende Hinweise geben die Jahresabrechnungen.
Beim nächsten Treffen der Energieverbraucher Wendland wollen wir gemeinsam mit dem RA Maul die weitere Vorgehensweise besprechen.
Das Treffen findet am 26. 11. 2008 um 19:30 Uhr im Durchblick, Bergstr. 9
( ehemalige Avacon-Gebäude ) in Lüchow statt.
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