Energiepreis-Protest > E.ON Avacon

Preisanpassungsklausel ungültig !

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AKW NEE:
Muss eine Kündigung, wenn nichts anderes in der AGB festgelegt ist schriftlich erfolgen?

Muss eine Kündigung mit Originalunterschriften versehen sein?

Muss einer Kündigung zeitnah widersprochen werden?

Christian Guhl:
@AKW NEE
Schriftform vereinbart = §32.7 AVBEltV bzw. § 20.2 GVVStrom
Originalunterschrift = § 126 BGB
Andere Frage :Wie kommt Eon-Avacon zu der Aussage, dass die rechtliche Überprüfung ergeben hat, es müssten keine Rückzahlungen vorgenommen werden ? Ich kann mir nur einen Reim darauf machen, wenn von \"ergänzender Vertragsauslegung\" ausgegangen wird. Die Klausel zur Preisänderung war wirksam : Es durften Preisänderungen aufgrund erlassener oder geänderter Gesetze vorgenommen werden. Eon-Avacon hat sich nicht daran gehalten und
Preiserhöhungen aufgrund aller möglichen Gründe vorgenommen.Jetzt hat man es gemerkt und meint: \"das hatten wir vergessen mit in die Bedingungen aufzunehmen\" und möchte es mithilfe der ergänzenden Vertragsauslegung rückwirkend ändern. Da kommt mir aber wieder das Urteil des Kartellsenats vom 29.04.08 in den Sinn. Da heißt es doch, wenn der Versorger in einer angemessenen Frist den Vertrag kündigen kann, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Frage.

AKW NEE:
Lokales aus dem Landkreis Lüchow-Dannenberg
Freiwillige Akzent-Erstattung
E.ON Avacon: Keine Verpflichtung zur Rückzahlung bei Akzent-Altverträgen - Angebot für Ausgleichsbetrag
as Lüchow. Es besteht keine Verpflichtung zur Rückzahlung bei Akzent-Altverträgen. Diese Rechtsauffassung vertritt der Stromversorger
E.ON Avacon mit Hinweis auf »eine intensive rechtliche Überprüfung der Verträge».
……

Da uns die Zufriedenheit unserer Kunden sehr wichtig ist, bieten wir für die betroffenen Verträge aus dem Zeitraum Ende 1999/Anfang 2000 die Zahlung eines Ausgleichsbetrages an - auch wenn das Ergebnis der rechtlichen Prüfung dazu eigentlich keinen Anlass gibt», kündigte eine E.ON Avacon-Sprecherin an.
….

Der ganze Artikel hier (nur heute):
http://www.ejz.de

AKW NEE:
@ Christian Guhl


--- Zitat ---Schriftform vereinbart = §32.7 AVBEltV bzw. § 20.2 GVVStrom
--- Ende Zitat ---

Es geht hier um den Strom-Tarif Akzent. Hier handelt es sich um einen Sondervertrag. Bisher sind (fast) alle davon ausgegangen, dass die AVBEltV bzw. die GVVStrom bei Sonderverträgen nicht anzuwenden sind, sondern nur bei der Grundversorgung. Ausnahme soll sein, wenn die jeweiligen Bestimmungen ausdrücklich in die AGB übernommen wurden, dies wurden sie aber nicht.

Christian Guhl:
@AKW NEE
Eon-Avacon hat allen Akzent-Kunden mitgeteilt, dass die GVVStrom für ihren Vertrag gelten.Wenn es für uns von Vorteil ist, belassen wir es doch dabei.
Wenn Eon-Avacon der Meinung ist, das es so ist, müssen sie sich auch an die GVV halten.

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