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Autor Thema: Widerspruch wenn Gasversorger von EON übernommen wurde?  (Gelesen 10038 mal)

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Offline Hans L.

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Hallo,

ich möchte mich hier im Forum absichern, weil ich nicht weiß ob ich mit dem Widerspruchsschreiben eine Aussicht auf Erfolg haben kann.

Folgender Sacherverhalt:

Ich war bis Ende 2004 bei der Gasversorgung Schwandorf unter Vertrag.
Ab 2005 ist EON Bayern mein Gasversorger (Gasversorgung Schwandorf wurde von EON geschluckt).
Ich habe letzte Woche meine Gasablesekarte erhalten und nach Einsendung käme die Abrechnung für die letzten 12 Monate. Mein Plan wäre jetzt die Ablesekarte zusammen mit dem Widerspruchsschreiben (als Einschreiben) an EON zu senden.
Aber wie verhält sich das ganze bei Versorgerwechsel. Kann EON nicht sagen \"Pech gehabt ... wir sind von vorneherein schon teuerer gewesen\". Die Erhöhung die jetzt auf mich zukäme wären satte 10% und damit bin ich absolut nicht einverstanden.

Des weiteren habe ich einen \"Solartarif\" in dessen Vertragsbedingungen von EON steht \"Der Vertrag wird gewährt wenn EON eine Einzugermächtigung erteilt wird\". Wenn ich diese aber jetzt storniere können die mir für das letzte Jahr die hohen Grundgebühren des Standardtarifs aufbrummen oder?

Mit der Hoffnung auf Hilfe

mfg
Hans

Offline RR-E-ft

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Widerspruch wenn Gasversorger von EON übernommen wurde?
« Antwort #1 am: 29. März 2005, 16:48:57 »
@Hans L.

Sie können den Preiserhöhungen auch jetzt noch widersprechen, vgl. die Beiträge hier im Forum.

Sie brauchen die Einzugsermächtigung auch nicht kündigen, sondern können diese beschränken, vgl. \"Hintergrund\" auf der rechten Seite unter www.zfk.de zum Beitrag \"Die Rechtslage ist unklar\", Zfk 1/2005 S. 2.

Sie könnten ggf. auch die Einzugsermächtigung nur für die Gasabschläge kündigen und für die Stromtarife weiter aufrecht erhalten, so als wären Sie nur Stromkunde des Versorgers. Denn auch solche Nur- Strom- Kunden gibt es sicherlich und die kommen auch in keinen ungünstigeren tarif, nur weil Sie bisher noch kein Erdgas bestellt haben bzw. entsprechende Lieferungen vertraglich vereinbart haben.

Hierzu gibt es bereits mehrere Beiträge im Forum.


Fraglich ist, ob Ihr alter Versorgungsvertrag überhaupt zum 31.12.2004 wirksam gekündigt wurde, d. h. form- und fristgerecht gem. § 32 AVBGasV.

Andernfalls besteht dieser unverändert fort.

Wenn der vorherige Versorger auf E.on Bayern verschmolzen wurde, könnten die (unveränderten) Vertragsverhältnisse auf E.on übergegangen sein.

Fordern Sie den Nachweis der Rechtsnachfolge in Ihrem Vertragsverhältnis auf seiten des Versorgers.

Grundsätzlich kann man Ihnen den gewählten Vertragspartner nicht einfach austauschen.

Ohne wirksame Kündigung besteht Ihr alter Versorgungsvertrag deshalb grundsätzlich unverändert fort, auch wenn dabei etwa der Versorger ggf. infolge Rechtsnachfolge gewechselt haben sollte.

Mithin können die Rechte des Kunden nicht durch die genannte Argumentation abgeschnitten werden.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Hans L.

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Widerspruch wenn Gasversorger von EON übernommen wurde?
« Antwort #2 am: 29. März 2005, 20:09:58 »
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Leider bin ich mit nicht ganz sicher, ob ich all Ihre RA-Formulierungen auch richtig verstanden habe. Deshalb nochmals eine Stellungnahme meinerseits:

1. Reicht ein Widerspruch in Form des StandardschreibensBDE in meinem Fall oder müßte ich Umformulierungen vornehmen?

2. Mit dem Solartarif haben Sie mich wahrscheinlich mißverstanden ... ich habe einen \"Solartarif\" für Gas der mit einer niedrigeren Grundgebühr als der Standard-Gastarif angeboten wird. Und deshalb meine Bedenken wegen Kündigung der Einzugsermächtigung. Aber Sie schreiben ja, daß ich die Ermächtigung ja nur beschränken muß. (Nebenbei bemerkt frag ich mich sowieso, ob die EON anstelle von der Gasversorgung Schwandorf einfach von meinem Konto abbuchen kann, oder ob die nicht sowieso eine neue Ermächtigung von mir anfordern müßten)

3. An den Stromtarifen will ich derzeit nichts ändern

4. Zu Ihren Erläuterungen zwecks Kündigung des Versorgungsvertrages kann ich Ihnen nur einen kurzen Absatz aus einem Schreiben von EON hier angeben:
\"wie wir Ihnen bereits Ende letzten Jahres mitgeteilt haben ....\"
(kann mich an kein Schreiben erinnern)
\"....ist seit 1. Januar 2005 die Verantwortung für Ihre Erdgasversorgung auf EON Bayern übergegangen. Die FGL , GVS und GASOB befinden sich nun unter dem Dach der EON Bayern AG.\"
\"....wir teilen Ihnen hiermit Ihre neue Kundennummer und Ihr neues Vertragskonto mit .....\"
\".... durch die Überführung in das Rechnungssystem ergibt sich für Sie ein anderer Rechnungsstichtag, der Ihnen rechtzeitig mit der Zusendung einer weiteren Ablesekarte mitgeteilt wird ....\"
Sollte ich da nochmals nachhaken oder auch mit dem StandardBDE-Schreiben einfach mal alles auf mich zukommen lassen

Mit freundlichen Grüßen
Hans L.

Offline RR-E-ft

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Widerspruch wenn Gasversorger von EON übernommen wurde?
« Antwort #3 am: 29. März 2005, 20:22:43 »
@Hans L.

Sie müssten schon wissen, was aus Ihrem alten Vertrag geworden ist, der ja fortbesteht, wenn er nicht wirksam gekündigt wurde, und wie es sich mit der Rechtsnachfolge verhält.

Das sollten Sie sich in jedem Falle schriftlich erklären lassen.


Darüber hinaus können Sie den Musterbrief verwenden.
Erheben Sie den Unbilligkeitseinwand gegen jedwede Preiserhöhung nach 07/04.

Weitere Musterbriefe finden Sie zum Beispiel auch unter www.vzth.de.

Es reicht vollkommen aus, die Einzugsermächtigung zu beschränken. Dies sollte man tun, wenn die Gewährung eines besonderen tarifs davon abhängt. Wenn der Versorger mit einer solchen Beschränkung nicht umgehen kann, ist es allein dessen Problem.

Die dabei genannten Argumente sind immer nur vorgeschoben, da der Versorger die Höhe der Abschläge auch sonst selbst frei wählen kann.

E.on Bayern verwendet wohl wie die anderen E.on Energie- Töchter das Abrechnungsprogramm SAP I-SU, bei dem die Höhe der Abschläge individuell festgelegt werden kann.
Man muss also nur die von Ihnen genannten Werte eintragen und schon können die geringeren Abschläge weiter abgebucht werden.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Hans L.

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Widerspruch wenn Gasversorger von EON übernommen wurde?
« Antwort #4 am: 29. März 2005, 20:51:47 »
@RA Thomas Fricke

Erneut Dankeschön !

Sie schreiben ich soll jede Preiserhöhung ab 07/04 \"ablehnen\". Das BGH-Urteil ist aber doch von 04/04? Warum also dieser Termin?

Über erneute Antwort würde ich mich freuen

Schöne Grüße
Hans L.

Offline Cremer

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Widerspruch wenn Gasversorger von EON übernommen wurde?
« Antwort #5 am: 30. März 2005, 13:44:39 »
Hallo Hans L.

Eine Ablehnung der Preiserhöhung ist erfahrensgemäß bis zu einem Jahr noch möglich, bzw. wird rechtlich zu einem Erfolg führen. Für die neuen Widerspruchsführer, die die Preiserhöhung bei uns bei den Stadtwerken Kreuznach zum 1.4.2005 von 8,1% (statt wie vom Gechäftsführer vor 2 Monaten zum 1.4.05 noch angekündigt mit 6%) ablehnen und Widerspruch einlegen, propagiere ich die Preisbasis Dezember 2004 plus 2%, also auch Ablehnung der Preiserhöhung zum 1.1.2005 von 10%.

Wichtig ist dabei, dass bei jeder neuen Preiserhöhung erneut gemäß dem Musterbrief Widerspruch eingelegt werden muss, da sonst das Letztgesagte rechtlich gilt.

An Ihrer Stelle würde ich die Stromtarife ebenfalls angreifen. Schließlich heißt es im § 12 Absatz 1 der Tarifänderung der  BTOELtV wörtlich: \"Der genehmigte Preis ist ein Höchstpreis\"  d.h. er kann auch niedriger sein.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Hans L.

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Widerspruch wenn Gasversorger von EON übernommen wurde?
« Antwort #6 am: 30. März 2005, 14:12:33 »
Hallo Hr. Cremer,

ich habe gestern Abend noch das Musterschreiben von www.vzth.de ausgedruckt und für meinem Fall (hoffentlich juristisch einwandfrei) abgeändert.
Als Bezugspunkt ab dem ich verweigere habe ich den Endpreis zum Zeitpunkt des letzten Abrechnungszeitraumes (also 31.03.04) genommen und darauf den maximalen Aufschlag von 2% gewährt. Mal sehen, was dabei herauskommt.

Mit Strom bin ich noch am Überlegen, aber da ist die neue Abrechnung bereits vor 3 Wochen zugestellt worden. Könnte ich da noch was ändern?

Schöne Grüße und Dank für Eure Beiträge

Hans L.

Offline Cremer

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Widerspruch wenn Gasversorger von EON übernommen wurde?
« Antwort #7 am: 30. März 2005, 17:42:31 »
Hallo Hans L.

natürlich läßt sich bei Strom auch noch was machen, es kommt nur darauf an, ob Sie ein Guthaben oder eine Nachzahlung haben.

Bei einem Guthaben haben Sie geloost  :cry:  Denn dann müssen Sie klagen, um Ihr Geld zurückzuerhalten. Bei Nachzahlung bringen Sie es in Abzug entsprechend Ihrer Rechnung.

Ich hatte für 2004 auch ein Guthaben bei Gas. Trotz des Widerspruchs gegen die Erhöhung ab 1.10.04 von 2,49%, ich akzeptiere nur 2%, hat man mir die 0,49% nicht angerechnet. Die bringe ich dann bei der nächsten Jahresrechnung zusätzlich in Abzug, da ich garantiert eine Nachzahlung haben werde. Ich habe die Einzugermächtigung von 241 auf 235 Euro begrenzt.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Hans L.

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Widerspruch wenn Gasversorger von EON übernommen wurde?
« Antwort #8 am: 17. April 2005, 19:10:20 »
Nachfolgendes Schreiben erhielt ich am Samstag von EON:

************************************************************
Ihre Anfrage / Erdgasverkaufspreise
wir nehmen Bezug auf ihr Schreiben vom 29.03.2005. Bitte entschuldigen Sie die verspätete Beantwortung. Sie wenden sich in Ihrem Schreiben gegen die Erhöhung der Gaspreise. Gerne nehmen wir nachfolgend Stellung.

Preisführungsgröße am Wärmemarkt ist das leichte Heizöl. Deshalb folgt die Entwicklung der Erdgaspreise in der gesamten Lieferkette der Gaswirtschaft - von der Importstufe über die Ferngasgesellschaften bis zur Ortsgasversorgung - zeitversetzt der Heizölpreisentwicklung. Maßgebend sind hierbei die offiziellen Heizölpreisnotierungen, die das Statistische Bundesamt Wiesbaden veröffentlicht. Der Erdgaspreis folgt demnach in zeitlichem Abstand sowohl den sinkenden, als auch den steigenden Heizölpreisen. Diese Preissystematik funktioniert zum Nutzen der Verbraucher.

Auch im längerfristigen Vergleich zeigt sich, dass die Ölpreisbindung keine Einbahnstraße ist. So ist es Tatsache, dass zwischen 1985 und 2002 der Gaspreis um 3 % gesunken ist, während die Inflationsrate in diesem Zeitraum rund 38 % betrug.

Infolge des drastischen Preisanstiegs an den internationalen Rohölmärkten sind auch die deutschen Heizölnotierungen seit Frühjahr kontinuierlich angestiegen. Die an die Heizölpreise gebundenen Bezugskonditionen mit dem Vorlieferanten folgen dieser Entwicklung zeitversetzt, so dass die Bezugspreise zum 0   deutlich angestiegen sind. Die FGL war daher gezwungen, diese Preissteigerung im gleichen Umfang an Sie weiter zu geben. Die vom Bund der Energieverbraucher genannte Senkung der Bezugspreise um 6,4 % trifft nicht zu.

Ihrem Wunsch nach der vollständigen Offenlegung der Kalkulation können wir leider nicht nachkommen, da die Preisbildung wettbewerbsrelevant ist. Wir bitten dafür um Ihr Verständnis.

Die aktuellen Preise lagen der Landeskartellbehörde zur Prüfung vor. Wie Ihnen vielleicht bereits durch Medienberichte bekannt ist, wurde das Verfahren eingestellt. Dies unterstützt unsere Aussage, dass die Gaspreise marktgerecht kalkuliert sind. Im Konsens wurde ebenfalls eine Preisstabilität bis Juni zugesichert, die dem Kunden zusätzlich zu Gute kommt.

Wir hoffen sehr, Sie mit unseren Ausführungen davon überzeugen zu können, dass die zuletzt vorgenommenen Preiserhöhungen aufgrund der Ölpreisentwicklung und der über die ganze Lieferkette geltenden Preisanpassungsmechanismen unumgänglich waren. In diesem Zusammenhang versichern wir Ihnen, auch künftig Erdgas zu wettbewerbsfähigen Preisen zu liefern.

Die Energieversorgung im Tarifkundenbereich wird durch die Bundestarifordnung bzw. den Allgemeinen Versorgungsbedingungen für die Gasversorgung geregelt. Änderungen der Tarife und Bedingungen werden nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam (§ 4, Absatz 2).

Ihren Vorbehalt haben wir zur Kenntnis genommen halten ihn aber nicht für gerechtfertigt.

Das Schreiben vom Dezember bezüglich der Mitteilung über den Übergang der Gasversorgung (Rechtsnachfolge) auf E.ON Bayern erhalten Sie aus systemtechnischen Gründen nochmalig mit gesonderter Post. Wir bitten hierfür um Verständnis.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen auch unter oben genannter Rufnummer jederzeit gerne zur Verfügung
************************************************************


Wie soll ich mich nun verhalten. Klingt alles nicht so berauschend was EON mir für Gründe erklärt.

Würde mich freuen wenn Ihr mir genau zu diesem Schreiben die passenden Hilfestellungen geben könntet.

Schöne Grüße und einen schönen Sonntag Abend

Hans L.

Offline Cremer

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Widerspruch wenn Gasversorger von EON übernommen wurde?
« Antwort #9 am: 17. April 2005, 19:41:53 »
Hallo Hans L.

Das ist die gleiche Argumentation und Rechfertigung wie bei allen Versorgern. Es weicht nur in Worten ab, der Sinn ist der gleiche.

Ich würde da gerade auf das Urteil vom Amtsgericht Heilbronn hinweisen, welches am 15.4.2005 verkündet wurde.

Der Versorger hat nicht die Preiskalkulation offengelegt und auch nicht den Nachweis erbracht, dass die Preise billig sind.

Mein Schreiben vom 17.4.2005 an mein Versorger sieht folgendermaßen aus. Die Stadtwerke Kreuznach haben mich mit dem Schreiben nun bereits zum vierten Male ersucht/versucht, dass ich die von denen festgesetzte Abschlagshöhe zu aktzeptieren und eine Einverständniserklärung zu unterschreiben:

Quote:
Ich habe entgegen Ihrem o.g. Schreiben  nicht nur angekündigt, die Abschläge für Gaslieferungen zu kürzen, sondern habe dies auch vollzogen. Im Übrigen sind es nicht Ihre Abschläge, sondern meine!  Außerdem haben Sie durch Rückgabe der Einzugsermächtigung meine Abschlagshöhe akzeptiert.

Bezogen auf das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn, verkündet am 15.4.2005, Az. 15 C 4394/04 wurde festgestellt, dass die von der Beklagten in dem zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrag zum 1.10.2004 vorgenommene Erhöhung der Gastarife unbillig und unwirksam ist.

Ich weise hier insbesondere auf die Entscheidungsgründe II. hin:

Es ist festzustellen, dass die von der Beklagten zum 1.10.2004 vorgenommene Erhöhung der Gastarife unbillig und deshalb unwirksam ist. Denn die Beklagte hat bzgl. Der neuen Gaspreise die Billigkeit i.S.d. § 315 BGB nicht dargelegt.

Ich weise auch auf II. a) weiter unten hin:

Auch im vorliegenden Falle ist die Beklagte der einzige Gasanbieter, hat also eine Monopolstellung inne, und der Kläger als Gastarifkunde ist zwingend auf die Leistung der Beklagten angewiesen.
Weiter heißt es:
Für das Gericht ist die Rechtsprechung des BGH zur Billigkeitskontrolle von Leistungen der Daseinsvorsorge gerichteten Verträgen mit Monopolunternehmen eindeutig und sie ist eindeutig auf den vorliegenden Fall anwendbar.

Bereits mit Schreiben des Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW) vom  30.11.2004 teilt dasa MWVLW die Auffassung, dass Sie ein Monopolunternehmen sind. Ich führe Ihnen hier nochmals mein Schreiben vom 11.11.2004 an. Es bestand keine anders lautende  Entscheidung aufgrund der Baugenehmigung auf eine andere Primärenergieversorgung rückgreifen zu können.

Eine Akzeptanz Ihrer Forderung, die Abschläge in der von Ihnen geforderten Höhe zu begleichen, kann ich mit Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn nicht entsprechen. Wörtlich wird im Tatbestand ausgeführt:

Für eine solche Leistungsklage sind derzeit die Voraussetzungen nicht gegeben: Der Kläger müsste zunächst die gerade streitige Preiserhöhung unter Vorbehalt bezahlen, sich also eines Teiles seines Vermögens begeben, um überhaupt einen der Leistungsklage zugänglichen Anspruch (gem. § 812 BGB) zu erhalten.  


Ich mache darauf aufmerksam, dass ich gemäß in meinen o.g. Schreiben ausgeführtes Angebot auf Akzeptanz der Preise September 2004 plus 2% und unter Zugrundelegung des Urteils Amtgerichts Heilbronn vom 15.4.2005, Az. 15 C 4394/04 nur aufrechterhalten werde, wenn Sie mir den Nachweis der Billigkeit der Preise nachweisen.



Ich wiederhole deshalb nochmals:

Ich halte die von Ihnen verkündete Erhöhungen der Energiepreise für unbillig nach § 315 BGB. Bitte weisen Sie mir Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nach.

Ich fordere Sie hiermit auf, mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der Preiserhöhung durch nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen, insbesondere die Steigerung Ihrer Bezugs- und sonstigen Kosten und den Anteil dieser Kosten am Gesamtpreis.  Hierzu zählt insbesondere der Gaspreis, da Sie diesen bereits zum 1.10.2004 um 2,49 Prozent, zum 1.1.2005 um 9,8% erhöht hatten. Bis Sie diesen Nachweis erbracht haben, zahle ich nur den alten Preis  zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von zwei Prozent – vorbehaltlich.

Bezogen auf die Gaspreise zum 1.10.2004, siehe hierzu die o.g. Schreiben; bezogen auf die Preistariferhöhung zum 1.4.2005 und 1.1.2005 akzeptiere ich somit keine Erhöhung, ebenso für Strom zum 1.1.2005.

Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruches zur Folge hat, möchten Sie von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen. Die Abschläge dürfen von Ihnen allein aus dem Grund der Preiserhöhung nicht erhöht werden, da dies im Falle der Unbilligkeit der letzten Preiserhöhung unweigerlich zu Überzahlungen führen würde. Aus §§30, 33 Abs. 2 AVBGasV bzw. §§ 30,33 Abs.2 AVBEltV ergibt sich, dass die für den Kunden immer mit einem Übel verbundene Versorgungseinstellung als Druckmittel nur eingesetzt werden darf, um berechtigte Forderungen durchzusetzen. Wenn durch den Einwand der Unbilligkeit die Berechtigung einer Forderung gerade offen ist, ist schon die Androhung im Rahmen der geltenden Gesetze unzulässig und kann strafbar sein. Auf das Urteil des BGH vom 30.4.2003 Az VIII ZR 279/02 zu § 30 AVB weise ich Sie hin.



Eine Zahlung der Abschläge und der Jahresrechnung erfolgt künftig

- vorläufig -

nur auf die Hauptforderung zu den alten Preisen für Gas September 2004 und Strom Dezember 2004 zzgl. eines Aufschlages von zwei Prozent.

Ich behalte mir vor, diesen von mir an Sie angebotenen Aufschlag von 2% zurückzunehmen und die Preiserhöhung für Gas 1.10.2004 und Strom 1.1.2005 auf deren Billigkeit gerichtlich prüfen zu lassen und Überzahlungen zurückzufordern. Insofern ist die Zahlung meines monatlichen Abschlages von 235,-- € rechtens.  
Unquote:

Die Stadwerke wollten 258 € Abschlag, ich seinerzeit auf 241€ begrenzt, zahle jetzt nur noch 235 €. Wenn die mit solchen Briefen weitermachen, muss ich unterstellen, dass bei einer eventuellen Anerkenntnis der Abschlagshöhen der Stadtwerke, ich keine Rückvergütung ohne gerichtliche Auseinandersetzung erhalten werde.

Deshalb werden die Stadtwerke in ca. 2-3 Monaten ein weiteres Schreiben in Abhängigkeit der Verbrauchsvorausberechnung von mir erhalten, worin ich die Abschlagshöhe drastisch weiter veringern werde, damit ich auf alle Fälle nach meiner Berechnung (Preise September 2004, ohne 2% Aufschlag) nachzahlen muss.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Widerspruch wenn Gasversorger von EON übernommen wurde?
« Antwort #10 am: 18. April 2005, 00:01:47 »
@Cremer

Da wird ihr Versorger aber staunen.

Das Heilbronner Urteil wurde erst Freitag verkündet und ist wohl noch nicht bei allen Versorgern bekannt, jedoch schon hier auf den Seiten veröffentlicht.... Wenn Ihr Versorger das Urteil also nicht kennen sollte, verweisen Sie ihn doch auf die Seite.


Es müssen viele mithelfen, dass dieses Urteil so schnell als möglich so vielen Verbrauchern wie nur möglich bekannt gemacht wird!!!!



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Widerspruch wenn Gasversorger von EON übernommen wurde?
« Antwort #11 am: 18. April 2005, 10:15:49 »
Hallo Herr Fricke,

wir hatten am Samstag unsere vierte und bisher letzte Unterschriften aktion in der Fußgängerzone Bad Kreuznach

Natürlich hatte ich sogleich groß, knapp und kurz das Urteil transparentiert, sowie akustisch verbreitet!

Aufgrund des schlechten Wetters (teilweise Regen) hatten wir in 3 1/2 Std nur ca. 180 Unterschriften erhalten.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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