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Autor Thema: Gasag neuer Tarif->bei Widerspruch Kündigung, kürze aber schon seit Jahren. Was tun?  (Gelesen 3915 mal)

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Offline wartifan

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Ich kürze schon seit 2004 den Arbeitspreis auf 0,035 €. Entsprechde Mahn- und Drohschreiben bekomme ich von der Gasag  und werden meinderseits immer promt beantwortet.

Im Zuge der bekannten Preiserhöhung zum 1.9. droht die Gasag nun den Vertrag samt Tarif \"GASAG-Aktiv\"(jetzt \"Gasag-Online\"), den ich schon ewig habe, für den Fall zu kündigen, falls ich (innerhalb 6 Wochen-Frist) widerspreche, was ich ja wie immer vorhabe.

Ist das zulässig? Wenn ja was kann ich tun?
Ich will vermeiden in den Grundtarif zu fallen? Da hätte ich ja einen ganz anderen Grundpreis und Arbeitspreis und die Frage wie ich dann meine Kürzung umsetzen soll.

Offline Cremer

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@wartifan,

sofern Sie in 2004 gekürzt hatten, ist der Anspruch des Versorger verjährt.

Nun lassen Sie den Versorger doch ruhig kündigen.

Sie fallen in die Grundversorgung

na und ?  :tongue:

Sie legen Widerspruch ein 8)

Sie kürzen die Abschläge 8)

Sie erstellen Ihre eigene Jahresrechnung 8)

Kündigung durch den Versorger ist zulässig, allerdings müssen Sie gemäß dem Vertrag und den Vertragsbedingungen kontrollieren ob diese auch wirksam ist.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline elmex

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Zitat
Original von wartifan

Im Zuge der bekannten Preiserhöhung zum 1.9. droht die Gasag nun den Vertrag samt Tarif \"GASAG-Aktiv\"(jetzt \"Gasag-Online\"), den ich schon ewig habe, für den Fall zu kündigen, falls ich (innerhalb 6 Wochen-Frist) widerspreche, was ich ja wie immer vorhabe.

Ist das zulässig? Wenn ja was kann ich tun?
Ich will vermeiden in den Grundtarif zu fallen? Da hätte ich ja einen ganz anderen Grundpreis und Arbeitspreis und die Frage wie ich dann meine Kürzung umsetzen soll.


Offensichtlich sind Sie Sondervertragskunde der GASAG. Ob in Ihrem alten Vertrag überhaupt das Recht für die GASAG besteht, den einmal geschlossenen Vertrag zu kündigen, vermag nur ein Blick in die Vertragsunterlagen zu klären. Indes ist eine Kündigung von Sonderverträgen wegen Berufung des Kunden auf § 315 BGB u.U. kartellrechtswidrig und damit unwirksam.

Wenn der Versorger schon kein Recht hat, den Vertrag zu kündigen, dann hat er rechtlich keine andere Möglichkeit, als den einstmals geschlossenen Vertrag einzuhalten und fortzuführen. Die Praxis der Versorger spricht allerdings eine andere Sprache...

Des weiteren kann der Versorger Sie rechtlich nicht dazu zwingen, einen neuen Vertrag abzuschliessen, oder einen einmal vereinbarten Vertrag abzuändern (\"neuer Tarif\"), wenn Sie damit nicht einverstanden sind.


Siehe auch hier

Offline wartifan

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Zitat
Indes ist eine Kündigung von Sonderverträgen wegen Berufung des Kunden auf § 315 BGB u.U. kartellrechtswidrig und damit unwirksam.
...
Des weiteren kann der Versorger Sie rechtlich nicht dazu zwingen, einen neuen Vertrag abzuschliessen, oder einen einmal vereinbarten Vertrag abzuändern (\"neuer Tarif\"), wenn Sie damit nicht einverstanden sind.

Danke euch!
Dann werde ich mit Hinweis darauf der Preiserhöhung widersprechen und harren ob der Dinge die dann kommen.

P.S. die Verjährung ist mir auch schon aufgefallen, da die ständigen und von mir permantent widersprochenen Forderungen, schon reduziert wurden. ;)

Offline wartifan

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In einem langen Schreiben hat die GASAG im letzten Satz gekündigt.

Vorher verweisen sie allg. auf die Einkaufspreise, dann auf Punkt 4 ihrer \"Änderung der Preise und Bedingungen\", wo aber nur zitiert wird, daß ich innerhalb 6 Wochen widersprechen muß, was ich ja getan habe.

Schließlich verweisen sie darauf, daß ich seit 2005 keine Einzugsermächtigung mehr gegeben habe, und deshalb den Vertrag nun(!)kündigen können. Sinngemäß wollen sie keine Extrawurst für mich braten.

Wie gehe ich vor?
Ich dachte mir der Kündigung widersprechen und gekürzt weiterzahlen wie bisher.

Offline RR-E-ft

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@wartifan

Gekündigt werden kann allenfalls ein Erdgas- Sondervertrag (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV).

Man sollte klar stellen, dass man bereits die bisherigen Preiserhöhungen als unzulässig, hilfsweise unbillig beanstandet hatte und der ab 01.09.2008 geforderte Preis erst recht unbillig ist und deshalb insgesamt, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB  als unbillig gerügt wird und dass man weiterhin nur gekürzte Rechnungsbeträge/ Abschläge leisten werde, bis der Billigkeitsnachweis nachvollziehbar und prüffähig erbracht sei.

Offline wartifan

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Danke für die Info,
1. aber ist es denn ein Sondervertrag? Ich meinte hier in den Forenverweisen zum Thema GASAG Aktiv rausgelesen zu haben, das GASAG Aktiv eben nicht so ohne weiteres kündbar ist und ich nur den Standardtarif bekomme.
2. falls doch, wie kürze ich nun rechnerisch richtig? GASAG Aktiv hatte ja einen fixen Grundpreis von 12€ und den Arbeitspreis von gekürzt 0,035€.
Gasag Kompfort kostet 9,52€ Grundpreis und 0,0732€ Arbeitspreis für meine Verbrauchsgruppe über 3000kWh? Das kann ich doch nicht einfach umrechnen auf \"gekürzt\"!?

Offline wartifan

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Ich hab in die Vertragsunterlagen geschaut. Sie können allenfalls kündigen, weil ich die Einzugsermächtigung entzogen habe, worauf sie sich ja auch berufen. Das ist allerdings merkwürdig, da diese schon seit 2005 entzogen ist und nur von mir damals entzogen wurde, um richtig kürzen zu können und Überzahlungen zu vermeiden.
Ich hätte wohl besser die Einzugsermächtigung begrenzen sollen. War damals aber noch nicht so recht klar erkennbar, was nun besser/richtig ist..

Wie gehe ich nun künftig mit der Berechnung um (siehe mein letzter Beitrag oben), also Mischmasch aus neuem (geringerem!) Grundpreis + altem gekürztem  Arbeitspreis von 0,035€ oder widerspreche ich der Kündigung ganz?
Danke euch

Offline RR-E-ft

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