Energiepreis-Protest > ENSO
Keinen neuen Vertrag unterschrieben. Hohe Kosten im Allg. Tarif. Wie weiter?
EmptyWallet:
Auch auf die Gefahr hin, dass die Antworten auf die Fragen schon irgendwo stehen: Wie weiter?
Der Sondervertrag S-1 der ENSO wurde uns zum 31.12.2006 gekündigt. Danach haben wir keinen neuen Vertrag unterschrieben. Wir baten die ENSO mehrmals die Billigkeit des Einstiegspreises beim neuen VARIO-Tarif durch Offenlegung der Kalkulation zu erläutern. Dies geschah – wie zu erwarten – bisher nicht.
Im Ergebnis wurden wir in den teuren Allgemeinen Tarif eingestuft.
Inzwischen haben wir nach dem BGH-Urteil Post von der ENSO erhalten. Das Guthaben aus dem vom Gericht betrachteten Zeitraum wurde mit Forderungen aus der Folgezeit (Allg. Tarif) verrechnet. Erhebliche Forderungen ergeben sich nun, weil wir natürlich weiterhin die Zahlungen nach dem – unserer Ansicht nach weiter bestehenden – Sondervertrag S-1 ausgerichtet haben.
Fraglich ist für uns, ob wir rechtmäßig in den Allgemeinen Tarif eingestuft wurden. Darf ich auch schon eine Offenlegung des Einstiegspreises verlangen? Darf die ENSO eine Verrechnung zwischen unserem Guthaben aus dem beanstandetem Zeitraum und (angeblich) offenen Forderungen (aus Allg. Tarif) vornehmen?
Wie sollte ich mich überhaupt weiter verhalten? Weiter hohe Kosten im Allg. Tarif anlaufen lassen?
Cremer:
@EmptyWallet,
es kommt drauf an, wie der gekündigte Vertrag aussah.
Also wurde er wirksam gekündigt?
z.B. Wer kann da kündigen?
Einseitig oder müssen beide einvernehmlich kündigen?
EmptyWallet:
@ Cremer
Nach den Bedingungen des Sondervertrages S-1 durfte jede Seite bei Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kündigen.
Die Frist hat die ENSO natürlich eingehalten.
tangocharly:
@EmptyWallet
Nur mal so auf die Schnelle:
Ob der Sondervertrag noch weiter gilt oder ob nicht, sollten Sie über einen Anwalt klären lassen; das schaffen wir über das Forum nicht.
Aber grundsätzlich ist es nicht falsch, den bisherigen Preis weiter zu zahlen und auf jeden Fall den Widerspruch gem. § 315 BGB gegen den Gesamtpreis aufrecht erhalten.
Eines ist aber klar, wenn Sie in der Zwischenzeit mit Ihren Zahlungen eine Verrechnungsbestimmung getroffen haben, dann ist eine andere Verrechnung durch den Versorger nicht mehr möglich (§ 367 Abs. 2 BGB).
So wie Sie eine Verrechnungsbestimmung Ihrer Zahlung zugeordnet haben, so ist diese verbindlich geworden, weil der Versorger Ihre Zahlungen nicht zurück gewiesen hat.
Verstehe noch nicht, wie Sie zu Guthaben kommen konnten; aber eine Verrechnung durch den Versorger erscheint mit derzeit als ausgeschlossen, §§ 818 III, 819 BGB.
bjo:
Hallo,
genauso ist es mir als RWE Kunde auch ergangen. Bis zum Rausschmiss wurde ich immer zum günstigsten Tarif abgerechnet ohne je einen Vertrag unterschrieben zu haben.
Was interressiert dich eigendlich der aktuelle Preis ?
Beim Sondervertrag bestreitest du das recht zur Erhöhung
im Streitfall bekommt man das zuviel gezahlte Geld zurück ohne
gekürzt haben zu müssen!
In der Grundversorgung bestreitest du die Billigkeit eines Preises ab deiner ersten nicht annerkannten Jahresrechnung!
ich mach wie folgt weiter
- kürzen, auf den Preisstand von 12/2005!
- ich widerspreche allen Kündigungen, Schreiben usw..
- ich verbiete Aufrechnungen, da damit mein Recht ausgekontert wird!
und im übrigen, auf der Startseite findest du einiges zum Thema zwangsweise Vertragswechsel!
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