Energiepreis-Protest > EWE

Was ist eine Schutzschrift ?

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Gasfix:
Hallo ,

was genau ist eine Schutzschrift ?
Wie wird sie verfaßt ? Was muß drin stehen ?
Wann ist es angezeigt sie einzusetzen ?
An wen gibt man die Schutzschrift ?
Kostet das etwas ?

Ich habe zwar schon einen Beitrag hierzu gelesen , es aber leider nicht verstanden .

Für eine kurze prägnante Erklärung wäre ich sehr dankbar !

Liebe Grüße


Gasfix

RR-E-ft:
@Gasfix

Lesen Sie auf der Seite unter \"Fragen und Antworten\" und hier:

Schutzschrift - was und wo?

Festpreisangebot Erdgas





Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Cremer:
Siehe Thread


Stadtwerke Kreuznach sperrt Widerspruchler die Gasversorgung

Beitrag am 6.5.05 um 13.02

Gasfix:
Sehr geehrter Herr Fricke , sehr geehrter Herr Cremer ,

vielen Dank für die Links !
Ich habe sie gelesen , aber leider sind meine Fragen dazu nicht alle geklärt .

Was muß in der Schutzschrift drin stehen ?
( Als Anlagen der Schriftverkehr ist mir inzwischen klar , aber nicht was in der eigentlichen Schutzschrift stehen muß )
Was kostet die Hinterlegung bzw. die Berücksichtigung derselben im Ernstfall ?

Und woher weiß ich vorher bei welchem Gericht der Versorger eine einstweilige Verfügung erwirken will ? Die EWE z.B. hat eine größere Geschäftsstelle in Oldenburg aber auch verschiedene kleinere im Emsland auch in Wohnortnähe .  Und wer weiß wo sie sonst noch welche hat ?

Wenn ich das falsche Gericht \" erwische \" , nützt mir das doch dann gar nichts , oder ?


Ich bin gespannt auf Ihre Antworten !

Liebe Grüße

Gasfix

RR-E-ft:
@Gasfix

Ein Versorger wird den Kunden  voraussichtlich an dessen Wohnsitz zuständigen Amtsgericht auf Zutritt und Duldung der Sperre in Anspruch nehmen. Dabei handelt es sich um den Allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners § 13 ZPO und wegen der Belegenheit der Abnahmestelle auch um den gemeinsamen Erfüllungsort gem. § 29 ZPO.

Dort ist also die Schutzschrift zu hinterlegen.

Man muss angeben, dass man mit einer einstweiligen Verfügung des Versorgers mit einem bestimmten Antrag rechnet und das über einen solchen nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden soll.

Das kostet gar nichts, so lange keine einstweilige Verfügung beantragt wird. Nach einem solchen Antrag entscheidet sich die Kostentragungspflicht nach dem Unterliegen.

Man muss dem Gericht klar machen, dass nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden darf, der Versorger nach der einschlägigen Rechtsprechung nach dem Unbilligkeitseinwand keine fällige Forderung gegen einen hat, BGH NJW 2003, 1449 ff.; BGH NJW 2003, 3131 ff. .

Die Beschlüsse AG Marienberg vom 03.03.2005; AG Bad Kissingen vom 29.04.2005 und das Gaspreis-  Urteil des AG Heilbronn vom 15.04.2005 sollten beigefügt werden.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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