EWE doppeldeutigEWE hält ihr Wort
Alle Kunden werden gleichbehandelt
Schortens/Oldenburg/m – Einstimmig hat der Schortenser Stadtrat am Donnerstagabend eine Anfrage an die EWE gerichtet. Damit soll geklärt werden, ob die EWE im Falle einer höchstrichterlichen Entscheidung noch zu ihrem Wort stehe, alle Kunden würden gleichbehandelt, egal, ob sie geklagt und Widerspruch gegen die Preiserhöhung eingelegt hatten.
Die EWE hatte in ihrem Info-Brief im Jahre 2006 dies bereits angekündigt, berichtete im Stadtrat Janto Just, der diese Anfrage für die Wählergruppe BfB angeregt hatte..
Unsere Zeitung fragte einfach in der EWE-Presseabteilung in Oldenburg nach. Von dort gab es die klare Aussage von EWE-Mitarbeiter Dietmar Bücker. „Wir stehen nach wie vor zu unserer Aussage, dass wir alle Kunden – unabhängig davon, ob sie Beschwerde eingelegt haben oder nicht – gleich behandeln, wenn uns das Bundeskartellamt oder die höchstrichterliche Rechtssprechung dazu zwingt, unsere Gaspreiserhöhung wegen überhöhter Preise zurückzunehmen. Entgegen anderslautender Behauptungen inder Presse haben wir dieses Versprechen auch nicht eingegrenzt.“
Dies gilt dann nicht, wenn das OLG Oldenburg in dem anhängigen Verfahren zu dem Ergebnis kommt, dass der EWE in den Sonderabkommen kein einseitiges Preisänderungsrecht wirksam eingeräumt wurde, die Preiserhöhungen deshalb unwirksam sind und dies durch den BGH wie im Falle Enso (BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07) bestätigt werden sollte. Denn dies hat nichts mit der Frage überhöhter Preise zu tun, weil es im Falle der Unwirksamkeit von Preisänderungsklauseln in den AGB von Sonderabkommen schon nicht auf die
Billigkeit ankommt.
Die Gaskunden, die außerhalb der Grundversorgung beliefert werden, können sich also gerade nicht darauf verlassen, dass rechtsgrundlose Zahlungen erstattet werden, wenn sich aus vorgenanntem Grund herausstellt, das die Preiserhöhungen unwirksam waren.
Kunden, bei denen keine Gerichtsverfahren anhängig sind, müssen deshalb selbst prüfen lassen, ob im konkreten Vertrag ein wirksames Preisänderungsrecht enhalten ist und ggf. resultierende Rückzahlungsansprüche (gerichtlich) geltend machen. Die Rückzahlungsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung, deren Frist drei Jahre beträgt. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung könnten die entsprechenden Rückforderungsansprüche sehr vieler Kunden bereits verjährt sein.