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Autor Thema: OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.04.2008 - VI-2 U (Kart) 8/06 - kein einheitlicher Wärmemarkt  (Gelesen 4141 mal)

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Offline RR-E-ft

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OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.04.2008  Az. VI- 2 U (Kart) 8/06

Der 2. Kartellsenat stellt in den Entscheidungsgründen (Randnummern 35 ff.) zutreffend heraus, dass ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie nicht besteht.

Bleiben Nachfrager kraft der Entscheidung für ein bestimmtes Heizungssystem aber tatsächlich langfristig auf einen Bezug des entsprechenden Energieträgers angeweisen, ist in sachlicher Hinsicht ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie nicht anzunehmen.

Das Gericht stellt zutreffend darauf ab, dass sich Nachfrager, die sich für ein Beheizungssystem entschieden haben (Gas, Fernwärme oder Heizöl) hiernach nicht mehr ohne hohen Kostenaufwand zu einem anderen Energieträger wechseln können.

In Randnummer 41 am Ende wird festgestellt, dass ungeachtet theoretischer Austauschmöglichkeiten in den Fernwärme- und Gasverteilnetzen der Beklagten tatsächlich kein nennenswertwer Substitutionswettbewerb stattfand, da die Nachfrager überregionale Angebote faktisch nicht wahrnahmen oder solche aufgrund vorhandener Wettbewerbsschranken nicht wahrnehmen konnten.

Offline tangocharly

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Richtig gut, dass die Düsseldorfer auf der Linie des BGH-Kartellsenats bleiben.

Unterstellt man, es gäbe einen Wärmemarkt, dann müsste jeder der seine fünf Sinne beieinander hat fragen, wie ein Gaspreis einen Oelpreis beeinflussen können soll, wenn beide wie zwei Kanuten in die gleiche Richtung rudern.
Man muss sich nur mal vorstellen, wie der eine den anderen überholen wollte.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RR-E-ft

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Der 2. Kartellsenat des OLG Düsseldorf hat zutreffend herausgearbeitet, dass Abnehmer, die sich mit ihrem Beheizungssystem langfristig für Heizöl, Fernwärme, Erdgas, Heizstrom entschieden haben wegen der verbundenen Kosten, die als Marktzutrittschranken wirken, nicht von einem zum anderen Energieträger wechseln können. Deshalb besteht kein einheitlicher Markt für Wärmeenergie und findet auch kein nennenswerter Substitutionswettbewerb statt.

Der 2. Kartellsenat des OLG Düsseldorf ist spezialzuständig für Energierecht, insbesondere für Verfahren unter Beteiligung der in Bonn ansässigen Behörden  Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur.

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