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Autor Thema: BGH will offenbar auch bei Gassonderkunden keine Preiskontrolle  (Gelesen 4687 mal)

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Offline kamaraba

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Die Meldung bei Verivox

Weiss jemand, was es mit dieser Bundestagsdrucksache auf sich hat?
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
www.Faire-Energiepreise.de

Offline RR-E-ft

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BGH will offenbar auch bei Gassonderkunden keine Preiskontrolle
« Antwort #1 am: 18. Juni 2008, 16:28:04 »
Dass bei Sondervertragskunden allein deshalb keine Billigkeitskontrolle stattfinden kann, weil schon gar kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht, ist auch meine Meinung.

Siehste auch hier.

Gemäß § 310 Abs. 2 BGB gibt es eine Privilegierung der Inhaltskontrolle von AGB- Klauseln von Versorgungsunternehmen im Hinblick auf §§ 308, 309 BGB - nicht aber in Bezug auf § 307 BGB.

Es geht deshalb um die amtliche Begründung zu § 310 Abs. 2 BGB.

Offline DieAdmin

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BGH will offenbar auch bei Gassonderkunden keine Preiskontrolle
« Antwort #2 am: 18. Juni 2008, 16:36:15 »
Ich hab den Thread in die \"Grundsatzfragen\" verschoben.

Hier zum Terminsbericht 18.06.08 BGH VIII ZR 274/06 RegionalGas Euskirchen

Offline ESG-Rebell

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BGH will offenbar auch bei Gassonderkunden keine Preiskontrolle
« Antwort #3 am: 18. Juni 2008, 17:45:30 »
Zitat
Original von RR-E-ft (im anderen Thread)
Komischerweise argumentierten die Prozessvertreter des Versorgers nun in der Verhandlung damit, auch einem Sondervertragskunden müsse es möglich sein, über eine Billigkeitskontrolle eine Absenkung des bisherigen Gaspreises zu verlangen, weil diese Möglichkeit für Tarifkunden eröffnet sei (\"Vereinbarter Preissockel\"?!).
So komisch ist das nicht - die Strategie dahinter ist recht gut erkennbar.

Durch die Einbeziehung der AVBGasV sollen alle seine Bestandteile - also auch das einseitige Preisanpassungsrecht - Vertragsbestandteil geworden sein.

Aus §4 AVBGasV soll sich neben der Berechtigung zur Preisanhebung auch eine Pflicht zur Preissenkung - und somit insgesamt eine hinreichende Konkretisierung der Preisbestimmung ergeben.

Der Sondervertragskunde wird als Ausgleich zu dieser einseitigen Preisbestimmung auf die Unbilligkeitsprüfung verwiesen. Dies geschieht natürlich im Hinblick auf die Leitsätze der Entscheidung 36/06. Somit hoffen die Versorger, den Kunden an den mutmaßlich vereinbarten Sockelbetrag binden und Preiserhöhungen mittels Wirtschaftsprüfergutachten durchdrücken zu können.

Zugeständnis des Unbilligkeitseinwand als Danaergeschenk.

Allerdings wies ja bereits der Vorsitzende Ball auf den fehlenden Beisatz \"... wenn und soweit ...\" hin.
Dieses Detail alleine könnte letztlich bewirken, dass die Klausel §2 garnicht direkt genug an §6 und damit an §4 AVBGasV gebunden ist - selbst wenn man annähme, dass §4 AVBGasV das Leistungsanpassungsrecht hinreichend konkretisieren würde.
Der Versorger könnte somit auch Preiserhöhungen im stärkeren Umfang vornehmen als er die Allgemeinen Tarifpreise angehoben hat.

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline RR-E-ft

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BGH will offenbar auch bei Gassonderkunden keine Preiskontrolle
« Antwort #4 am: 18. Juni 2008, 18:06:23 »
@ESG- Rebell

Vielen Dank für den flotten Bericht.

Natürlich macht sich der Gasversorger Sorgen, dass sonst seine Sondervertragskunden keine Preissenkung verlangen könnten. Das bereitet sicherlich manchem Manager schon lange schlaflose Nächte. :rolleyes:

Der Kartellsenat hat klar gesagt, dass die konkreten Termine der möglichen Preisänderungen bereits bei Vertragsabschluss feststehen müssen. \"Wenn und soweit sich die Allgemeinen Tarife ändern\", ist absolut unbestimmt. Damit werden die Zeitpunkte in das Belieben des Versorgers gestellt, mit der möglichen Folge, dass er Änderungen zu Gunsten der Kunden ganz ausfallen lässt. Und wenn nicht in dessen Belieben, so doch in dessen Ermessen. Wie oft im Jahr soll ein Kunde wohl sinnvollerweise zu Gericht eilen, um die Ermessensentscheidungen des Versorgers, die Preise nicht oder nicht stärker abzusenklen, auf ihre Billigkeit überprüfen zu lassen? Wäre schön, wenn der BGH ggf. auch mal diese Frage beantworten würde.

Zudem:

Die vereinbarten Sonderpreise müssen sich doch zwangsläufig kostenmäßig anders zusammensetzen als die Allgemeinen Tarife. Wie könnten sie sich bei Kostenveränderungen also immer im gleichen Umfange ändern wie die Allgemeinen Tarife? Das geht doch schon logisch nicht. Um das zu erkennen, braucht man wohl nicht erst eine kaufmännische Ausbildung.

Offline Cremer

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BGH will offenbar auch bei Gassonderkunden keine Preiskontrolle
« Antwort #5 am: 19. Juni 2008, 07:39:49 »
@ESG-Rebell,

herzlichen Dank für diesen Bericht

und

vor allem, dass Sie sich Zeit für die Verhandlung genommen hatten.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline taxman

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BGH will offenbar auch bei Gassonderkunden keine Preiskontrolle
« Antwort #6 am: 19. Juni 2008, 12:15:36 »
Sehe ich das richtig das Ball mal wieder was neues erfindet?
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