@ESG- Rebell
Vielen Dank für den flotten Bericht.
Natürlich macht sich der Gasversorger Sorgen, dass sonst seine Sondervertragskunden keine Preissenkung verlangen könnten. Das bereitet sicherlich manchem Manager schon lange schlaflose Nächte. :rolleyes:
Der Kartellsenat hat klar gesagt, dass die konkreten Termine der möglichen Preisänderungen bereits bei Vertragsabschluss feststehen müssen. \"Wenn und soweit sich die Allgemeinen Tarife ändern\", ist absolut unbestimmt. Damit werden die Zeitpunkte in das Belieben des Versorgers gestellt, mit der möglichen Folge, dass er Änderungen zu Gunsten der Kunden ganz ausfallen lässt. Und wenn nicht in dessen Belieben, so doch in dessen Ermessen. Wie oft im Jahr soll ein Kunde wohl sinnvollerweise zu Gericht eilen, um die Ermessensentscheidungen des Versorgers, die Preise nicht oder nicht stärker abzusenklen, auf ihre Billigkeit überprüfen zu lassen? Wäre schön, wenn der BGH ggf. auch mal diese Frage beantworten würde.
Zudem:
Die vereinbarten Sonderpreise müssen sich doch zwangsläufig kostenmäßig anders zusammensetzen als die Allgemeinen Tarife. Wie könnten sie sich bei Kostenveränderungen also immer im gleichen Umfange ändern wie die Allgemeinen Tarife? Das geht doch schon logisch nicht. Um das zu erkennen, braucht man wohl nicht erst eine kaufmännische Ausbildung.