Original von superhaase
@Cremer:
wohl mal schnell aus der Hüfte geschossen?
Nichts anderes sagte Wasserwaage doch......
außerdem: was heißt hier gültig?
Wenn ein solcher vorliegt, dann \"gilt\" er auch.
Aber wie schon gesagt, lassen sich daraus keine Rechte des Mieters gegenüber dem Mieter ableiten.
Was @Cremer gemeint hat ist klar, man kann aber auch aus purer Opposition böswillig und bewusst missverstehen.
\"Rechte des
Mieters gegenüber dem
Mieter\" war wohl ein Schreibfehler oder auch ein Schuss aus der Hüfte?[/list]PS
Hier die wesentlichen Informationen zum
Energieausweis:
Für Wohngebäude mit einem Baujahr bis 1965 sind Energieausweise seit dem 1. Juli 2008 erforderlich. Für den Rest ab dem 1. Januar 2009. Für Baudenkmäler oder kleine Gebäude gelten Ausnahmen (§ 16 Absatz 4 EnEV).
Bis zum 30. September 2008 können die Wohnungseigentümer frei zwischen dem Verbrauchs- und dem Bedarfsausweis wählen. Ab dem 1. Oktober 2008 wird die sogenannte Wahlfreiheit eingeschränkt. Dann benötigen Eigentümer von Gebäuden mit weniger als fünf Wohneinheiten, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die das Anforderungsniveau der 1. Wärmeschutzverordnung nicht erreicht haben, zwingend den Bedarfsausweis. Für alle übrigen Gebäude gilt auch nach Ablauf des 30. September 2008 weiterhin Wahlfreiheit. Bei staatlichen Förderprogramme wird allerdings der Bedarfsausweis verlangt.
Beim Verkauf oder Vermieten hat der Verkäufer dem Kaufinteressenten einen Energieausweis zugänglich zu machen; entsprechendes gilt bei Vermietung, Verpachtung oder beim Verleasen. Wobei mit \"zugänglich machen\" nicht unbedingt die unmittelbare Vorlage gemeint ist. Der Interessent muss die Möglichkeit haben, den Ausweis bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen zu können. Bei Eigentümergemeinschaften dürfte der Originalausweis in der Regel beim Verwalter vorliegen.
Vermieter sind nicht verpflichtet, für ihre Bestandsmieter Ausweise erstellen zu lassen oder Mietern Einsicht in vorhandene Ausweise zu gewähren.
Bei Verkauf oder Vermietung einer Eigentumswohnung trifft die Pflicht den Wohnungseigentümer. Der Wohnungseigentümer hat gegen die Eigentümergemeinschaft einen Anspruch auf rechtzeitige Bereitstellung des Ausweises. Auch die Kosten sind von der Eigentümergemeinschaft zu tragen.
Verantwortlich ist der Verkäufer bzw. Eigentümer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber. Wer den Energieausweis vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, riskiert ein Bußgeld von bis zu 15 000 Euro (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 EnEV iVm. § 8 Abs. 1 Nr. 2 iVm § 8 Abs. 2 EnEG). o.O.