Energiepreis-Protest > Stadtwerke Kreuznach

Stadtwerke Kreuznach sperrt Widerspruchler die Gasversorgung

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Georgjosefm:
Hallo Forum

Heute morgen war ich beim AG Bad Kreuznach und habe dort nach dem
Stand der Dinge angefragt. Dort habe ich auch meinen kompletten Schriftverkehr (was die Stadtwerke nicht gemacht haben) vorgelegt,
u.a. auch das Urteil vom AG Marienberg. Trotz das ich auch geschildert habe das meine Versorgung schon am 03.05.05 eingestellt wurde und auch betont habe was wäre wenn ich diese angebliche Schuld am 03.05.05
bei meiner Bank überwiesen hätte wurde der Termin auf den 12.05.05, 10:00 h festgelegt. Gut das ich mit Strom von einem anderen Versorger beliefert werde. Ich bin nicht großartig rechtskundig aber man stellt sich doch die Frage wie es sein kann das in einem Rechtsstaat so etwas passieren kann. Das Motto hier in Bad Kreuznach scheint so zu sein:
Wir sind das Momopol und wer dagegen aufbegehrt wird mundtot gemacht!

Gruß Georg-Josef Hofmann

Cremer:
@ georgjosefm,

bringen Sie Ihren Sachverhalt auch der Verbraucherzentrale, Referent Herr Weinreuter, mit Schreiben zur Kenntnis.

Adresse:
Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V.
z.Hd. Herrn Weinreuter
Gymnasiumstr. 4

55116 Mainz

Bitte Ihren weiteren Sachverhalt zunächst nur auf meine private E-mailadresse zwecks Absprache, was veröffentlicht werden soll. Die Stadtwerke lesen hier mit !!

RR-E-ft:
@Georgjosefm

Mich verwundert, dass ein Verhandlungstermin bestimmt wurde.

Nach den bisherigen Informationen gibt es bisher  von keiner Seite einen Antrag, über den allein ein Gericht zu entscheiden hätte.

Schutzschriften sind eben keine Anträge sondern lediglich vorsorgliche Widersprüche gegen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Ein Prozess wird erst dann anhängig, wenn eine Seite einen Antrag stellt!

Das Gericht ist an die Anträge gebunden und darf nicht über diese hinaus entscheiden, § 308 ZPO.

Eine Schutzschrift allein bringt gar nichts.

Diese kann nur verhindern, dass über einen Antrag des Versorgers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht ohne mdl. Verhandlung entschieden wird.

Wenn schon gesperrt ist, braucht der Versorger nicht erst noch eine einstweilige Verfügung.

Vielmehr ist es dann am Kunden, seinerseits eine einstweilige Verfügung zu erwirken und da kann ihm natürlich der Versorger mit einer eigenen Schutzschrift zuvor kommen, so dass über einen solchen Antrag des Kunden auch nur in einer mündlichen Verhandlung entschieden werden kann.

Wichtig ist aber, dass der Kunde dabei überhaupt etwas bei Gericht beantragt.

Ohne Antrag hat das Gericht nichts zu entscheiden.

Merke: Wo kein Kläger, da kein Richter.

Denn über eine hinterlegte Schutzschrift als solche  wird niemals entschieden !!!!  


Da die Versorgung bereits eingestellt ist, müssten demnach Sie einen Antrag stellen, wonach die Stadtwerke verpflichtet werden, die Versorgung bei Meidung von Ordnungsmitteln unverzüglich wieder aufzunehmen.

Wenden Sie unbedingt sofort die Unbilligkeit gegen den Gesamttarif ein!

Orientieren Sie sich an den Beschlüssen AG Marienberg und AG Bad Kissingen sowie Heilbronner Gaspreisurteil.

Schalten Sie ggf. einen Anwalt ein, der sich hier informieren soll.




Hier geht die Geschichte weiter:


http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=1007


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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