Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: BGH, Urt. v. 17.12.2008, VIII ZR 274/06 (Regionalgas Euskirchen) Preiserhöhungen unwirksam  (Gelesen 14702 mal)

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Das Verfahren betrifft Gaspreiserhöhungen der Regionalgas Euskirchen GmbH. Siehste hier.

Verhandlungsbericht

Bezeichnenderweise argumentierten die Prozessvertreter des Versorgers  in der Verhandlung damit, auch einem Sondervertragskunden müsse es möglich sein, über eine Billigkeitskontrolle eine Absenkung des bisherigen Gaspreises zu verlangen, weil diese Möglichkeit für Tarifkunden eröffnet sei (\"Vereinbarter Preissockel\"?!). Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen jedoch auch die mit einem Monopolisten vereinbarten Preise keiner Billigkeitskontrolle (BGH NJW-RR 1990, 1204).

Es steht ein Fall zur Entscheidung an, bei dem das LG Bonn eine Monopolstellung des Gasversorgers angenommen hatte. Nach den Feststellungen der Tatsachensinstanz handelt es sich um einen Sondervertrag, bei dem das Preisänderungsrecht einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterliege.

Das LG Bonn hatte ausgeführt:

Grundlage für die beanstandete Preiserhöhung ist die Regelung in § 2 Ziff. 2 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Gas- Sondervertrages, die wie folgt lautet: \"Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der Allgemeinen Tarife erfolgt.\"

Damit hatte sich zuletzt das Urteil des Kartellsenats des BGH vom 29.04.2008 - KZR 2/07 befasst. Danach setzt die Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln in Erdgas- Sonderverträgen klare Termine in solchen Klauseln voraus, zu denen die Preise geändert werden können. Diese Termine müssen von vornherein in der Klausel selbst festgelegt sein und bereits bei Vertragsabschluss feststehen.

Aus der Klausel geht indes nicht hervor, wann genau  und vor allem in welche Richtung und in welchem Umfang sich der vereinbarte Gas- Sonderpreis ändert. Die Klausel scheint deshalb nach der Rechtsprechung des BGH wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot  des § 307 BGB unwirksam. Nach der Rechtsprechung des Kartellsenats des BGH besteht auch kein Leitbild des § 4 AVBGasV, aus dem sich etwas anderes ergeben könnte. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht demnach nicht.

Fraglich, wie der achte Zivilsenat des BGH damit umgeht, ob er von der Rechtsprechung des Kartellsenats abweichen will. Offensichtlich eignet sich dieser Fall wohl nicht gerade für eine weitere Grundsatzentscheidung zur Billigkeitskontrolle von Gaspreisen, die der Senatsvorsitzende  Ball laut Presseberichten anstrebt. Es fehlt schon am vereinbarten einseitigen Leistungsbestimmungsrecht als Voraussetzung einer Billigkeitskontrolle.

Der Kartellsenat des BGH hatte bereits am 29.04.2008 (KZR 2/07) grundsätzlich entschieden, dass Preisänderungsklsaueln in Gas- Sonderverträgen der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterliegen, sich insoweit kein Preisfestsetzungsrecht des Gasversorgers aus § 4 AVBGasV ergibt. Die Fälle sind insoweit identisch.

In § 1 Abs. 2 AVBGasV war klar geregelt, dass diese nur für Tarifkunden gilt. Nur für diesen Bereich gab es in § 7 EnWG 1935/ § 11 EnWG 1998 eine Ermächtigungsgrundlage. Zu einer gesetzlichen Regelung für Gas- Sonderverträge fehlt nicht nur eine Rechtsgrundlage in einer Verordnung, sondern auch eine Ermächtigungsgrundlage für den Verordnungsgeber selbst. Der Verordnungsgeber hätte die Gas- Sonderverträge überhaupt nicht inhaltlich gestalten dürfen und hat es auch nicht getan.

Selbst bei einer Einbeziehung des § 4 AVBGasV in einen Sondervertrag ergibt sich aus diesem kein Preisänderungsrecht in Bezug auf vereinbarte Sonderpreise. Denn diese Vorschrift verhält sich im Tatbestand wie auf der Rechtsfolgenseite nur zu den (nicht vertragsgegenständlichen) Allgemeinen Tarifen für die Belieferung im Rahmen der Allgemeinen Versorgungspflicht gem. § 10 Abs. 1 EnWG 1998, nicht aber zu den vereinbarten Sonderpreisen eines Sondervertrages.

Dies hat der Kartellsenat des BGH in seiner grundsätzlichen Entscheidung vom 29.04.2008 - KZR 2/07 (dort Tz. 29) auch bereits zum Ausdruck gebracht. Auch in dem vom Kartellsenat des BGH dabei entschiedenen Fall war nämlich unter Ziffer 6 der Norm- Sonderverträge geregelt, dass die Bestimmungen der AVBGasV Anwendung finden.

Zudem hielte die Regelung der Inhaltskontrolle des § 307 BGB nicht stand.

Insbesondere  sieht § 310 Abs. 2 BGB keine Beschränkung der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB vor. (Amtliche Begründung zu § 310 Abs. 2 BGB in BT-Drs. 14/6040 S. 160 f.)

Zitat
Absatz 2 übernimmt die bisherige Ausnahme des § 23 Abs. 2 Nr. 3 AGBG. Danach gelten die bisherigen §§ 10, 11 AGBG (= §§ 308, 309 RE) nicht für Verträge mit Sonderabnehmern von Strom und Gas, es sei denn, dass die Verträge Abweichungen von den Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Elektrizität bzw. Gas, die für den Regelfall der typisierten Vertragsbeziehungen der Versorgungsunter-nehmen zu Tarifkunden den Inhalt der Versorgungsverträge bestimmen, vorsehen.

Hinter dieser Ausnahme steht der Gedanke, dass Sonderabnehmer, auch wenn sie Verbraucher sind, keines stärkeren Schutzes bedürfen als Tarifabnehmer, so dass es den Versorgungsunternehmen frei stehen muss, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Sonderabnehmern entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbedingungen auszugestalten.

Der Anwendungsbereich dieser Ausnahme ist durch die zunehmende Liberalisierung auf dem Energieversorgungsmarkt gestiegen. Daraus folgt nämlich, dass zunehmend auch Verbraucher mit Versorgungsunternehmen Verträge abschließen, die nicht von vornherein den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Elektrizität, Gas usw. unterliegen,
und insoweit zu „Sonderabnehmern“ werden. Das Bedürfnis für eine Parallelgestaltung der Vertragsbedingungen der Versorgungsunternehmen gegenüber Verbrauchern als Tarifkunden und Verbrauchern als Sonderabnehmern besteht mithin weiterhin, so dass der Entwurf die Ausnahmeregelung beibehält.

Zugleich wird die Ausnahmeregelung des Absatzes 2 um eine entsprechende Regelung für Verträge mit Sonderabnehmern über die Versorgung von Wasser und Fernwärme sowie die Entsorgung von Abwasser ergänzt. Insoweit lag nämlich nach bisherigem Recht eine „planwidrige Lücke“ (Ulmer in: Ulmer/Brandner/Hensen, § 23 Rdnr. 39) vor. Auch für diese Bereiche sieht nämlich der geltende § 27 AGBG, der als Artikel 242 in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche integriert werden soll (vgl. Artikel 2 Nr. 3 des Entwurfs) eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Regelung der Ver- bzw. Entsorgungsbedingungen vor. Die entsprechenden Verordnungen über die Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Wasser und Fernwärme für Verträge zwischen Versorgungsunternehmen und ihren (Tarif-)Kunden sind inzwischen auch mit Wirkung vom 1. April 1980 erlassen worden. Der Erlass einer entsprechenden Verordnung über die
Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser steht bevor. Gründe, die für eine divergierende Regelung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich, so dass der Gesetzgeber die Lücke im Rahmen einer Fortschreibung der Vorschriften zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen schließen sollte.

Ausgenommen von dieser Beschränkung bleibt also weiterhin die Inhalts- und Transparenzkontrolle gem. § 307 BGB, die auch zuvor -  geregelt in § 9 AGBG - schon eindeutig von der Beschränkung ausgenommen war.  Eine Einschränkung auch der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB bei Erdgas- Sonderverträgen wäre deshalb vom Gesetz nicht mehr gedeckt und verstieße somit gegen geltendes Recht.

Das einseitige Leistungsbestimmungsrecht für Verträge innerhalb der gesetzlichen Anschluss- und Versorgungspflicht rechtfertigt sich daraus, dass der Versorger zu den entsprechenden Bedingungen jedermann beliefern musste. Auch das einseitige Leistungsbestimmungsrecht gem. § 5 II GasGVV findet seine alleinige Rechtfertigung darin, dass der Grundversorger gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV den Vertrag grundsätzlich nicht kündigen darf und zu den allgemeinen Preisen liefern muss.  Bei (zeitlich befristeten) Sonderverträgen außerhalb dieser gesetzlichen Versorgungspflicht besteht deshalb schon keinerlei innere Rechtfertigung für ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, welches der gesetzlichen Regel widerspricht, wonach sich die Vertragspartner bei Vertragsabschluss gem. § 433 BGB auf einen Preis einigen, an den sie hiernach gleichermaßen kraft dieser Einigung gebunden sind.

Für diese Inhaltskontrolle von Preisänderungsvorbehalten gem. § 307 BGB gilt (BGH; Urt. v. 15.11.2007 - III ZR 247/06):

Zitat
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die von der Beklagten verwendete Preisanpassungsklausel als Preisnebenabrede gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach der Generalklausel des § 307 Abs. 1 BGB unterzogen.

a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene sogenannte Kostenelementeklauseln, die wie die hier in Rede stehende Bestimmung eine Preisanpassung wegen und auf der Grundlage sich verändernder Kosten vorsehen, sind insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen zwar nicht grundsätzlich zu beanstanden. Sie sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07 - Rn. 19; BGH, Urteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05 - NJW-RR 2005, 1717 unter II. 2.; vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06 - NJW 2007, 1054, 1055 Rn. 20; jeweils m.w.N.).

Die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wird allerdings nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; BGH, Urteile vom 21. September 2005 aaO und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 21; jeweils m.w.N.).

Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 - NJW 1980, 2518, 2519 unter II 2. c); vom 19. November 2002 - X ZR 253/01 - NJW 2003, 746, 747 unter III. 2. a) m.w.N.; vom 21. September 2005 aaO S. 1717 f unter II. 3.b) und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 23 ff).

b) Diesen Anforderungen wird die beanstandete Preisanpassungsklausel nicht gerecht. Sie verstößt zum einen gegen das aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Transparenzgebot. Sie ist deshalb zu unbestimmt, weil sie ganz allgemein an eine Erhöhung der nicht näher umschriebenen Bereitstellungskosten anknüpft und weder die Voraussetzungen noch den Umfang einer Preiserhöhung näher regelt. Insbesondere werden die Kostenelemente und deren Gewichtung im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Kalkulation des Abonnementpreises nicht offen gelegt. Für den Abonnenten ist deshalb weder vorhersehbar, in welchen Bereichen Kostenänderungen auftreten können, noch hat er eine realistische Möglichkeit, etwaige Preiserhöhungen anhand der Klausel auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen.

Zum anderen führt die Klausel auch nach ihrem Inhalt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Abonnenten, weil sie Preiserhöhungen nicht auf den Umfang der Kostensteigerung begrenzt und sogar dann gestattet, wenn der Anstieg eines Kostenfaktors durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird. Somit ermöglicht die Bestimmung der Beklagten, die Abonnementpreise ohne jede Begrenzung zu erhöhen und nicht nur insgesamt gestiegene Kosten an ihre Kunden weiterzugeben, sondern auch einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Gerade eine solche Verschiebung des vertraglichen Gleichgewichts durch einen praktisch unkontrollierbaren Preiserhöhungsspielraum will § 307 BGB verhindern.

Nach der Rechtsprechung des BGH genügt  der \"weite Spielraum der Billigkeit\" gerade nicht den Anforderungen an Konretisierung und Begrenzung, die § 307 BGB erfordert.


BGH, Urt. v. 13.07.2004 (KZR 10/03) unter II.6:

Zitat
Die Unangemessenheit der Klausel läßt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit dem Argument ausräumen, eine einseitige Leistungsbestimmung habe gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen und sei andernfalls unverbindlich. § 315 BGB scheidet als unmittelbare Rechtfertigung einer Klausel schon deshalb aus, weil die Vorschrift eine wirksame Anwendungsvereinbarung bereits voraussetzt und die Entscheidung über die Wirksamkeit der Vertragsklausel sich ausschließlich nach den Angemessenheitsmaßstäben des § 307 BGB, § 9 AGBG richtet (BGHZ 89, 206, 213). Auch als inhaltliche Beschränkung des Anwendungsbereichs einer Klausel läßt sich der in § 315 BGB enthaltene Rechtsgedanke nicht verwerten, weil der weite Spielraum der Billigkeit nicht den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung zu stellenden Anforderungen genügt (BGHZ 89 aaO).

Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht folgt auch nicht aus der vom Berufungsgericht festgestellten Monopolstellung des Versorgers. Wäre dies der Fall, unterläge materiell- rechtlich der Gesamtpreis, der sich aus Grund- und Arbeitspreis zusammensetzt, der Billigkeitskontrolle. Dieser wiederum könnte im konkreten Fall  die prozessuale Beschränkung gem. § 308 ZPO entgegenstehen, wenn die Kläger nur die Unbilligkeit der Erhöhung festgestellt haben wollten.

Fehlt es aber am einseitigen Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB, kommt auch keine Kontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB  in Betracht. Besteht hingegen ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB, so ist die gerichtliche Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB zwangsläufig die Kehrseite der selben Medaille. Wenn ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht, besteht auch eine Verpflichtung zur Preissenkung, wenn dies für die Kunden günstig ist.

Wollte der achte Zivilsenat von der Rechtsprechung des Kartellsenats abweichen, müsste der Große Senat angerufen werden.


Thomas Fricke
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Im Rückblick hat der Branchenverband der Gaswirtschaft auch in Pressemitteilungen darauf hingewiesen, dass bei Heizgas- Sonderkunden keine gerichtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB zu erfolgen hat. Im Ergebnis richtig, weil schon kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht.

Zitat
Amtsgericht Euskirchen: Billigkeitskontrolle unzulässig
Berlin, den 16. August 2005 – Das Amtsgericht Euskirchen hat in einem Verfahren eines Kunden gegen die Regionalgas Euskirchen GmbH die Rechtsauffassung der deutschen Gaswirtschaft zur Anpassung der Erdgaspreise bestätigt. Eine Billigkeitskontrolle im Sinne von § 315 BGB ist bei Heizgas-Sonderkundenverträgen danach unzulässig.


Mit dieser Einschätzung lag der Verband m. E. richtig. Nur hat er eben verkannt, dass mangels vertraglichem Preisänderungsrecht einseitige Preisänderungen insgesamt unwirksam sein können.  Von ihrer Rechtsauffassung aus 2005 will die deutsche Gaswirtschaft heute nichts mehr wissen. Amnesie.

Derweil bietet man teure Seminare an, in denen glatt das Gegenteil propagiert wird. Teilweise von den selben Referenten, die 2005 auf eben so teuren Seminaren noch die Rechtsauffassung der deutschen Gaswirtschaft prägten. Jede Rechtsauffassung aus diesem Bereich erscheint mithin käuflich.

Offline RR-E-ft

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OLG Oldenburg entschied, dass eine gerichtliche Billigkeitskontrolle bei den Heizgas- Sonderkundenverträgen unzulässig ist.

Oberlandesgericht  bestätigt damit Rechtsauffassung der deutschen Gaswirtschaft.

Zitat
Eine Billigkeitskontrolle im Sinne von § 315 BGB ist bei Heizgas-Sonderkundenverträgen danach unzulässig.

Ob der BDEW die Entscheidung wieder einmal begrüßt, war noch nicht in Erfahrung zu bringen.

Offline RR-E-ft

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Eine Rückfrage bei der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes ergab, dass die für den 15.10.2008 angekündigte Entscheidung wegen zu Tage getretener Schwierigkeiten auf den 17.12.2008 verschoben worden sei.

Eine Schwierigkeit mag darin begründet liegen, dass der Kartellsenat des BGH mit der Entscheidung vom 29.04.2008 (KZR 2/07) bereits Vorgaben zur Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln in Erdgas- Sonderverträgen vorgegeben hatte.

Eine weitere Schwierigkeit mag darin begründet liegen, dass das Landgericht Bonn § 315 BGB zumindest als entsprechend anwendbar erklärt hatte, weil der Gasversorger eine Monopolstellung gegenüber dem Verbraucher einnahm.
 
Vgl. Urteil LG Bonn v. 06.09.2007 Rn. 72 ff.

Nach der Entscheidung des achten Zivilsenats vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) dort Rdn. 35 wäre der BGH als Revisionsgericht an diese Feststellung einer Monopolstellung des Gasversorgers durch das Berufungsgericht gebunden....

Zitat
Dem steht auch nicht die - Baukostenzuschüsse und Hausanschlusskos-ten gemäß § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 5 Satz 2 AVBGasV betreffende - Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 1986 (VII ZR 77/86, WM 1987, 295, unter II 2 b, c) entgegen. In dem dort entschiedenen Fall hatte das beteiligte Gasversorgungsunternehmen nach den Feststellungen des dortigen Berufungsgerichts eine Monopolstellung inne, so dass § 315 BGB nach der so genannten Monopol-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend anzuwenden war. Im Gegensatz dazu hat das Berufungsgericht vorliegend - von der Revision unangefochten - festgestellt, dass die Beklagte einem Substitutionswettbewerb auf dem Wärmemarkt ausgesetzt war.

Da vorliegend der Kunde des Versorgers in Revision gegangen ist, ist davon auszugehen, dass dieser die Feststellung des Berufungsgerichts zur Monopolstellung des Versorgers mit seiner Revision nicht angefochten haben wird. Dann ist der achte Senat nach seiner eigenen Rechtsprechung an diese Feststellung gebunden.

Tatsächlich hatte schon das Landgericht Heilbronn einen solchen wirksamen Substitionswettbewerb mit guten Gründen verneint.

Vgl. Urteil LG Heilbronn vom 19.01.2006

Zitat


Die von der Beklagten zum 01.10.2004 vorgenommene Erhöhung der Gaspreise für Tarifkunden unterliegt in – zumindest analoger - Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB der gerichtlichen Billigkeitskontrolle.  
 

Nach seinem Wortlaut setzt § 315 Abs. 3 BGB voraus, dass die Vertragsparteien ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart haben, dass einer Partei ein Leistungsbestimmungsrecht zusteht. Eine derartige ausdrückliche Vereinbarung wurde zwischen den Prozessparteien jedoch nicht getroffen.  
 
Für die Versorgung des Klägers mit Gas durch die Beklagte gelten vielmehr die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) und die Allgemeinen ergänzenden Versorgungsbedingungen Gas (AVG - Anl. B2) der Beklagten. Danach werden Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen allein durch öffentliche Bekanntgabe wirksam, die die Beklagte hier in der H.-zeitung vom 30.09.2004 vorgenommen hat.  
 
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass die Tarife für Leistungen der Daseinsvorsorge, auf deren Inanspruchnahme der andere Teil angewiesen ist, einer Kontrolle nach § 315 BGB (jedenfalls analog) unterworfen sind (Palandt/Heinrichs, BGB 65. Auflage, § 315 Rn 4). Dies hat die Rechtsprechung bereits entschieden für Strompreise (BGH NJW-RR 1992, 183 und BGH NJW 2003, 1449), für Baukostenzuschüsse und Hausanschlusskosten nach AVBGasV [BGH NJW 1987, 1828], für Wasserentgelte (BGH NJW 2003, 3131) und Abwasserentgelte (BGH NJW 1992, 183) und für Krankenhauspflegesätze (BGHZ 73, 114).  
 
Diese Rechtsprechung gilt nicht nur für sog. Zwischenlieferungsverträge, die überwiegend Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen waren, sondern auch für das Verhältnis zwischen Energieversorgungsunternehmen und (End-)Verbrauchern (vgl. auch BGH NJW 2003, 1449 zu den Strompreisen), wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat.  

...

Eine Unanwendbarkeit des § 315 Abs. 3 BGB folgt schließlich auch nicht daraus, dass Gas im (Substitutions-)Wettbewerb mit anderen Energieträgern steht.  
 
Es trifft im Ausgangspunkt zwar zu, dass es - anders als etwa auf dem Strommarkt jedermann möglich ist, seinen Wärmebedarf auf die von ihm gewünschte Weise zu decken, wofür neben dem Erdgas auch leichtes Heizöl, Strom, Kohle, Flüssiggas und Fernwärme in Betracht kommen. Deshalb gibt es in der jüngsten obergerichtlichen Rechtsprechung Stimmen, die eine Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB im Hinblick auf den Wettbewerb auf dem Wärmemarkt für ausgeschlossen halten.  
 
So hat etwa das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 10.01.2001 (7 U 16/99, abgedruckt in GWF/Recht und Steuern 2001, 17-20; Anlage BK 4) zur Zulässigkeit einer Mindestabnahmeregelung in einem Gassonderkundenvertrag obiter dictu ausgeführt:  
 
Die Anwendbarkeit des § 315 Abs. 3 BGB scheitert auch daran, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten keine Monopolstellung zukommt. Im Bereich der Gasversorgung mag die Klägerin zwar ein Monopol haben, für die Energieversorgung der Beklagten insgesamt gilt dies aber nicht. Der Beklagten stand nämlich die Möglichkeit offen, die benötigte Energie über die Verbrennung schweren Heizöls zu erlangen, so dass sie auf eine Energieversorgung durch die Klägerin nicht angewiesen war. Damit ist auch aus dieser Sicht eine Inhaltskontrolle des Gaslieferungsvertrages zu verneinen.  
 
Auch das OLG Düsseldorf spricht sich in seinem Urteil vom 23.02.2005 (VI-U (Kart) 19/04; abgedruckt in RdE 2005, 169 ff.), das einen Fernwärmelieferungsvertrag betraf, für eine weite Abgrenzung aus:  
 
Der Angebotsmarkt der Energieversorgung im Raum K.-L. beschränkt sich nicht - wie die Beklagte meint - auf die Belieferung mit Fernwärme. Er umfasst vielmehr auch die Lieferanten der - aus der Sicht der nachfragenden Kunden funktional austauschbaren Energieträger Öl, Gas und Elektrizität.  
   
Nach Auffassung der Kammer würde dies aber voraussetzen, dass alle oder zumindest die meisten Wärmeträger für jeden Verbraucher jederzeit verfügbar sind und ein Umstieg auf einen anderen Wärmeträger und/oder einen anderen Energieversorger auch faktisch problemlos möglich ist. Dies ist jedoch nicht der Fall.  
 
Zunächst sind die hohen Transaktionskosten zu berücksichtigen, die beim Wechsel von einem Wärmeträger zu einem anderen anfallen würden. So können sich die Kosten eines Haushalts mit Gasheizung, der etwa auf Ölheizung übergehen will, unter Berücksichtigung der Beschaffung eines Tanks, einer modernen Heizungsanlage und der Anpassung des Schornsteins leicht auf 5.000,00 bis 8.000,00 EUR belaufen (so Derleder/Rott, WuM 2005, 423, [426]), vom zusätzlichen Raumbedarf ganz zu schweigen. Gegen eine solche echte Wettbewerbssituation spricht ferner, dass auch derjenige, der sich für den Wärmeträger Erdgas entschieden hat, wiederum anders als etwa auf dem Strommarkt nicht die Möglichkeit hat, zwischen verschiedenen Gasanbietern auszuwählen. So ist der Kläger auf die Belieferung mit Gas gerade durch die Beklagte angewiesen; ein Ausweichen auf einen anderen Anbieter ist ihm nicht möglich.




Besteht jedoch eine solche Bindung hinsichtlich der Feststellung einer Monopolstellung, so unterläge bei einer Anwendbarkeit des § 315 BGB der Gesamtpreis, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, der Billigkeitskontrolle. Der Kartellsenat des BGH hatte in der Entscheidung vom 29.04.2008 (KZR 2/07) festgestellt, dass ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie nicht besteht, die leitungsgebundene Belieferung von Endkunden mit Gas einen sachlich eigenständigen Markt bildet, auf denen Gasversorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung zukommt.

Man sieht, dass es dem achten Zivilsenat des BGH schwer fällt, an seinen in der Entscheidung vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) aufgestellten Grundsätzen noch weiter festzuhalten. Auch der Verkündungstermin in dem einen Gas- Tarifkunden betreffenden Verfahren (Az. VIII ZR 138/07) wurde immer wieder verschoben, bisher zuletzt auf den 19.11.2008.

Offline Janus

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siehe hier:

Unwirksame Preisanpassungsklausel in

einem Gasversorgungs-Sondervertrag

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die in einem Gasversorgungs-Sondervertrag enthaltene Preisanpassungsklausel \"Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt\" nicht klar und verständlich und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam ist.

In dem Verfahren streiten die Parteien um die Wirksamkeit von einseitig vorgenommenen Gaspreiserhöhungen. Die Beklagte ist ein regionales Gasversorgungsunternehmen; die Kläger sind Eigentümer eines Hausgrundstücks. Sie schlossen mit der Beklagten im Mai 2003 einen \"Gasversorgungs-Sondervertrag\" zur Versorgung ihres Wohnhauses mit Erdgas ab. In dem von der Beklagten vorformulierten Vertrag ist die zitierte Preisanpassungsklausel enthalten. Nachdem der Arbeitspreis zunächst zum 1. Januar 2004 gesenkt worden war, erhöhte ihn die Beklagte zum 1. Januar 2005 um 0,5 Cent/kWh, zum 1. Oktober 2005 um 0,4 Cent/kWh und zum 1. Januar 2006 um 0,46 Cent/kWh auf zuletzt 4,51 Cent/kWh (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer).

Mit ihrer Klage haben die Kläger die Feststellung begehrt, dass die von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen unwirksam seien. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision der Kläger hatte Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat festgestellt, dass die von der Beklagten gegenüber den Klägern vorgenommenen Erhöhungen der Erdgaspreise zum 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 unwirksam sind. Ein Recht zur einseitigen Änderung des Gaspreises steht der Beklagten nicht zu, weil die Preisanpassungsklausel unwirksam ist. Sie ist nicht hinreichend klar und verständlich und benachteiligt die Kunden der Beklagten deshalb unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Klausel regelt zwar die Voraussetzung für eine Preisänderung. Nicht hinreichend klar geregelt ist aber, wie sich die Gaspreise bei Vorliegen der Voraussetzung ändern sollen. Unklar ist insbesondere, ob die Änderung in einem bestimmten Verhältnis zur Änderung der allgemeinen Tarifpreise erfolgen und welches Verhältnis dies gegebenenfalls sein soll. Die Bestimmung ist in diesem Punkt objektiv mehrdeutig. Es ergeben sich zumindest drei Auslegungsmöglichkeiten (nominale Übertragung der Tarifpreisänderung, prozentuale Übertragung der Tarifpreisänderung oder ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ohne feste rechnerische Bindung an die Tarifpreisänderung).

Der Bundesgerichtshof hat offen gelassen, ob Preisanpassungsklauseln in Sonderkundenverträgen einer Prüfung nach § 307 BGB standhalten, wenn sie entsprechend den Regelungen in § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) gestaltet sind, an deren Stelle ab dem 8. November 2006 die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) getreten ist. Eine Entscheidung darüber war nicht erforderlich. Denn eine entsprechende Übernahme der Regelungen der AVBGasV lässt sich der von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklausel schon deshalb nicht entnehmen, weil keine Klarheit darüber besteht, in welcher Weise die Preisänderungen bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erfolgen haben. Insbesondere folgt aus der Klausel nicht klar und verständlich, ob der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zustehen soll, wie es sich aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ergibt (Urteil vom 13. Juni 2007, BGHZ 172, 315; Urteil vom 19. November 2008 – VIII ZR 138/07; dazu Pressemitteilungen Nr. 70/2007 und Nr. 211/2008 ).

Urteil vom 17. Dezember 2008 – VIII ZR 274/06

AG Euskirchen – Urteil vom 5. August 2005 – 17 C 260/05

LG Bonn– Urteil vom 7. September 2006 – 8 S 146/05 (RdE 2007, 84)

Karlsruhe, den 17. Dezember 2008

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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BGH-Entscheidung bestätigt Protestkunden

(17. Dezember 2008 ) Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass eine Preiserhöhung für Sondervertragskunden ungültig ist, soweit sie sich nur auf die Änderung der Tarifpreise bezieht (Aktenzeichen VIII ZR 274/06).

Damit wurde der Klage eines Verbrauchers recht gegeben, der gegen die Preiserhöhung der Regionalgas Euskirchen geklagt hatte. Das Amtsgericht Euskirchen hatte die Klage zunächst abgewiesen: Weil der Verbraucher nicht auf Gas angewiesen sei, komme es auf die vom Verbraucher kritisierte fehlende Billigkeit gar nicht an (Urteil vom 5. August 2005, 17 C 260/05). Das Landgericht Bonn hatte dieses Urteil bestätigt. Seiner Ansicht nach war die Preisklausel korrekt und die Erhöhung entsprach auch der Billigkeit (Urteil vom 7. September 2006, 8 S 146/05).Dieses Urteil wurde jetzt vom BGH aufgehoben.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2008 eine wichtige Entscheidung getroffen (Az KZR 2/07): Im Fall eines Sondervertragskunden hat der Versorger nicht automatisch das Recht auf Preiserhöhungen. Nur wenn eine Preisänderungsklausel vereinbart wurde und diese Klausel auch rechtlich zulässig ist, darf der Versorger den Preis erhöhen. Die meisten Gasverbraucher sind Sondervertragskunden, deren Preisänderungsklauseln einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten.

Der Bund der Energieverbraucher e.V. hat die Entscheidung begrüsst. \"Eine Überraschung war das aber nicht\", so der Verbandsvorsitzende Aribert Peters, \"denn bereits der Kartellsenats des BGH und das OLG Oldenburg am 5.9.2008 und das LG Dortmund am 18.1.2008 hatten so entschieden, daran ist nun auch der achte Zivilsenat des BGH nicht vorbeigekommen\".

Gasverbraucher sollten, soweit sie Sondervertragskunden sind, künftig nur den vom Verbraucherverein als \"fair\" bezeichneten Preis bezahlen - also den bei Vertragsschluss geltenden Preis, soweit keine gültige Preiserhöhung vereinbart wurde.

\"Wir stehen vor der Tatsache, dass Millionen Gasverbraucher in den vergangenen Jahre zuviel fürs Gas bezahlt haben, weil der Gasversorger zur Preiserhöhung nicht berechtigt war\", so Peters. Verbraucher können den zuviel bezahlten Betrag zurückfordern oder notfalls sogar auch vor Gericht einklagen. Einfacher ist es jedoch, die laufende Rechnung soweit zu kürzen, sofern man den Versorger nicht gewechselt hat. Den Gasversorgern ist diese Tatsache sehr wohl bekannt und sie haben bereits entsprechende Rückstellungen gebildet.

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Mit allzu großen Verallgemeinerungen sollte man vorsichtig sein.

Das Urteil betrifft eine Preisänderungsklausel in einem Sondervertrag, die mehrdeutig auslegbar (mindestens drei Auslegungsmöglichkeiten) war und allein deshalb für den Kunden unangemessen benachteiligend war.

Die Frage, welche Anforderungen etwa an Preisänderungsklauseln in Energielieferungsverträgen mit Rücksicht auf BGH, Urt. v. 15.11.2007 - III ZR 247/06 und BGH, Urt. v. 11.10.2007 - III ZR 63/07 zu stellen sind, hat der achte Zivilsenat bisher ausdrücklich offen gelassen.

Zitat
Der Bundesgerichtshof hat offen gelassen, ob Preisanpassungsklauseln in Sonderkundenverträgen einer Prüfung nach § 307 BGB standhalten, wenn sie entsprechend den Regelungen in § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) gestaltet sind, an deren Stelle ab dem 8. November 2006 die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) getreten ist. Eine Entscheidung darüber war nicht erforderlich. Denn eine entsprechende Übernahme der Regelungen der AVBGasV lässt sich der von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklausel schon deshalb nicht entnehmen, weil keine Klarheit darüber besteht, in welcher Weise die Preisänderungen bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erfolgen haben. Insbesondere folgt aus der Klausel nicht klar und verständlich, ob der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zustehen soll, wie es sich aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ergibt (Urteil vom 13. Juni 2007, BGHZ 172, 315; Urteil vom 19. November 2008 – VIII ZR 138/07; dazu Pressemitteilungen Nr. 70/2007 und Nr. 211/2008.

Nach meiner Auffassung dürfen Preisänderungen nur vorbehalten werden um nachträgliche, bei  Vertragsabschluss nicht vorhersehbare, vom Klauselverwender nicht beeinflussbare Kostensteigerungen weiterzugeben, um eine nachträgliche Verringerung der Gewinnspanne zu vermeiden. Denn eine Preiserhöhung ohne entsprechenden Kostenanstieg führt zur nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils und damit zur unzulässigen Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses.

Voraussetzung ist aber, dass die Gewichtung der einzelenen Kostenelemente am Gesamtpreis bereits in der Klausel selbst offen gelegt wird, so dass der Klauselgegner eine Preiserhöhung anhand der Klausel selbst kontrollieren kann. Das ist dann nicht der Fall, wenn die preisbildenden Kosten und deren Gewichtung am Preis nicht aufgeführt sind. Erst recht fehlt bei einem im Rahmen von AGB eingeräumten Leistungsbestimmungsrecht die notwendige Konkretisierung (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2004 , Az. KZR 10/03 unter II.6).

Zitat
Die Unangemessenheit der Klausel läßt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit dem Argument ausräumen, eine einseitige Leistungsbestimmung habe gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen und sei andernfalls unverbindlich. § 315 BGB scheidet als unmittelbare Rechtfertigung einer Klausel schon deshalb aus, weil die Vorschrift eine wirksame Anwendungsvereinbarung bereits voraussetzt und die Entscheidung über die Wirksamkeit der Vertragsklausel sich ausschließlich nach den Angemessenheitsmaßstäben des § 307 BGB, § 9 AGBG richtet (BGHZ 89, 206, 213). Auch als inhaltliche Beschränkung des Anwendungsbereichs einer Klausel läßt sich der in § 315 BGB enthaltene Rechtsgedanke nicht verwerten, weil der weite Spielraum der Billigkeit nicht den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung zu stellenden Anforderungen genügt (BGHZ 89 aaO).

Es gibt Übrigends schon seit längerem einen Thread im Forum zum heute entschiedenen Verfahren.

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Nachdem der Branchenverband BGW seinerzeit die heute aufgehobene Entscheidung des AG Euskirchen heftig begrüßt hatte, schmollt der BDEW nun.

Zitat
\"Mit dem heutigen Urteil hat es der Bundesgerichtshof leider versäumt, endlich Rechtssicherheit bei der Gestaltung von Gaslieferverträgen zu schaffen. Nach diesem Urteil bleibt weiterhin unklar, wie in den Verträgen Preisanpassungsklauseln ausgestaltet sein müssen, damit sie auch gerichtsfest sind\", sagte Martin Weyand, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), Berlin, in einer ersten Bewertung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes.

Der Verband vertritt ernsthaft die Auffassung es sei Sache der Gerichte, den Versorgern gerichtsfeste Klauseln zu formulieren. Das ist freilich nicht der Fall. Allenfalls ließen sich vielleicht Richter herab, gegen hohes Honorar Expertisen zu entsprechenden Klauseln abzugeben, wobei auch solche nicht sicher auszuschließen vermögen, dass solche Klauseln dann nicht vor Gericht für unwirksam erklärt werden.

Der Branchenverband sollte vielmehr die rechtswidrige Praxis vieler Gasversorgungsunternehmen geißeln, den eigenen Sondervertragskunden gegenüber die Gaspreise nach eigenem Ermessen bzw. Gutdünken undzwar für den Kunden unvorhersehbar und unkalkulierbar  neu festzusetzen, was vorrangig einseitig der eigenen Interessenverfolgung dient.

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Anmerkung zum Urteil in \"Baurechtsexperte\"

Reaktion bei Regionalgas Euskirchen

Zitat
Einen Sondervertrag schließen Kunden ab, die eine große Menge Gas zum Heizen oder Kochen benutzen“, erklärte Regionalgas-Chef Christian Metze. Laut seiner Kenntnis ist die Preisanpassungsklausel weit verbreitet bei Gasversorgern. Was das Urteil des BGH nun für die Regionalgas bedeutet, konnte er noch nicht absehen. „Wir werden die Urteilsbegründung in rund vier Wochen erhalten und analysieren. Dann schauen wir, welche Konsequenzen wir ziehen werden.“

Was vorher geschah

Der BGW meinte seinerzeit, der klagende Kunde müsse alles bezahlen. Von wegen. Die Kosten hat die vor dem BGH unterlegene Regionalgas Euskirchen zu tragen.

Offline uwes

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Zitat
Einen Sondervertrag schließen Kunden ab, die eine große Menge Gas zum Heizen oder Kochen benutzen“, erklärte Regionalgas-Chef Christian Metze. Laut seiner Kenntnis ist die Preisanpassungsklausel weit verbreitet bei Gasversorgern. Was das Urteil des BGH nun für die Regionalgas bedeutet, konnte er noch nicht absehen. „Wir werden die Urteilsbegründung in rund vier Wochen erhalten und analysieren. Dann schauen wir, welche Konsequenzen wir ziehen werden.“

Das ist doch gemeinhin Unfug.

Die Gasversorger, die sich meistenteils in kommunaler Hand befinden, bieten häufig noch nicht einmal Sonderkundenverträge an. Jeder Haushaltskunde muss daher die allgemeinen Tarife der Grundversorgung einschließlich der höher ausfallenden Konzessionsabgaben zahlen, unabhängig davon, wieviel er verbraucht.

Mir bekannte Beispiele sind die Versorger in der Versorgungsgebieten Lilienthal, Delmenhorst, Diepholz.

Uwes
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline RR-E-ft

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@uwes

Regional mag es vereinzelt so sein, dass Stadtwerke keine Sondertarife/ Sonderverträge anboten.

Die bundesweite Praxis sieht indes so aus, dass die meisten Kunden, die mit Erdgas heizen, Sondervertragskunden sind. Das ist auch die Sichtweise des Branchenverbandes BDEW. Die Sonderabkommen wurden oftmals insbesondere um 1998 neu eingeführt.  

Zutreffend hat das Landgericht Berlin ausgeführt, dass Sondertarifkunden keine Tarifkunden im Sinne von § 10 Abs. 1 EnWG waren.

§ 41 EnWG regelt heute die Sonderverträge mit Haushaltskunden. In § 41 Abs. 1 Nr. 6 steht etwas über aktuelle Informationen über die geltenden Tarife und Wartungsentgelte, ohne dass es sich dabei um die Allgemeinen Preise der Grund- und Ersatzversorgung handeln kann.

Ergo benutzt der Gesetzgeber die Bezeichnung \"Tarif\" auch für Preise außerhalb der gesetzlichen Versorgungspflicht, mithin für  Sondervertragspreise.

JUVE- Meldung

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Das Urteil mit Entscheidungsgründen liegt mittlerweile den Parteien und auch dem Bund der Energieverbraucher vor. Es steht zu erwarten, dass es auch alsbald in die Entscheidungssammlung des BGH eingestellt wird.

Registrierte Nutzer von Energie.de finden das Urteil bereits jetzt in der Gruppe Energiewirtschaftsrecht (kostenlose Anmeldung erforderlich).

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BGH, Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06 veröffentlicht.

Zitat
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, dass die vorgenannten Gaspreiserhöhungen wirksam sind. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die von der Beklagten verwendete Preisanpassungsregelung in § 2 Nr. 2 des \"Gasversorgungs-Sondervertrages\" der Parteien, einem von der Beklagten vorformulierten Vertrag über die leitungsgebundene Versorgung von Sonderkunden mit Erdgas (im Folgenden nur: Sondervertrag), gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam, weil sie nicht klar und verständlich ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Ein Recht zur einseitigen Änderung des Gaspreises steht der Beklagten daher nicht zu, sodass die streitigen Preiserhöhungen schon deshalb unwirksam sind. Auf die Fragen, ob die Preiserhöhungen einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB standhielten, kommt es somit für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.

Fazit:

In Sonderverträgen (alle die wo zu günstigeren als den als solchen öffentlich bekannt gemachten Allgemeinen Tarifen beliefert werden, vgl. KG Berlin, Urt. v. 28.10.2008 Az. 21 U 160/06) sind einseitige Änderungen der vertraglich vereinbarten Preise nur zulässig, wenn eine Preisänderungsklausel in den Vertrag einbezogen wurde (§ 305 Abs. 2 BGB) und diese Klausel als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle standhält und wirksam ist.

Liegt keine oder keine wirksame Preisänderungsklausel vor, kommt es nicht darauf an, ob die einseitige Preisänderung einer Billigkeitskontrolle standhielte.

Zur Frage der Einbeziehung von AGB siehe

AG Gotha, Urt. v. 09.11.2007

LG Gera, Urt. v. 07.11.2008

Im Falle nicht einbezogener/ unwirksamer Preisänderungsklauseln können wegen rechtsgrundlos erfolgter Zahlungen auf unwirksame Preiserhöhungen  Rückforderungsansprüche bestehen:

LG Dortmund, Urt. v. 18.01.2008

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