Energiepreis-Protest > RWE Westfalen Weser Ems (ehemals)
Wer muss die Kündigung gerichtlich durchsetzen?
Tom Laschek:
@Cremer,
die Kündigung war formal richtig (nachdem ich das angemahnt habe).
RR-E-ft:
@Tom Laschek
Selten dämlich wäre es, wenn man den Versorger darauf hinweist, dass die Kündigung unwirksam war und ihm so Veranlassung gibt, eine wirksame Kündigung nachzuschieben. Der BGH hat in der Entscheidung vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 offen gelassen, wie es nach einer umstrittenen Kündigung eines Sondervertrages weitergeht. Er meinte dabei aber wohl, dass durch den Weiterbezug nicht automatisch eine Einigung auf die höheren Entgelte erfolge.
Kampfzwerg:
--- Zitat ---Original von RuRo
@Kampfzwerg
Ich fand die Fragestellung nachvollziehbar.
--- Ende Zitat ---
@RuRo
Mal ehrlich!? Hast Du denn den anderen Thread bzw. die Beiträge von T.L. vor!!! Deiner Antwort und vor!! diesem Beitrag von T.L. wirklich mal konzentriert gelesen?
Tom Laschek:
@RR-E-ft,
dazu müßte das EVU aber erstmal etwas haben, was es nachschieben kann.
Generell würde ich da ja zustimmen - wenn es um zwei, drei Fälle \"Kunde gegen EVU\" gehen würde. Ich vermute aber, dass es einige Problemfälle (aus Sicht der EVUs) gibt. Da diese Fälle alle einen ähnlichen rechtlichen Hintergrund haben dürften, gibt es nur eine logische Vorgehensweise der EVUs: Kunde für Kunde vor Gericht ziehen und jedesmal eine neue Strategie versuchen. Haben die dann eine gefunden, wird diese vermutlich nahezu durchgehend angewendet werden können. (Und der findige EVU-Jurist bekommt lebenslang Energie für lau.)
Bis dahin gehen die EVUs vermutlich ein bisschen auf Einschüchterungstour.
Ich denke, dass es daher egal ist, ob man ihnen sagt, warum irgendwas juristisch nicht korrekt ist. Das wissen die vermutlich schon vorher. Es kann aber sein, dass ein Rebell es nicht wußte und aufgibt.
Für mich stellte sich die Frage, ob die Kündigung wirksam wird, wenn keine gerichtliche Schritte (durch mich) eingeleitet werden.
RR-E-ft:
@Tom Laschek
Diese Frage wurde wohl schon oft beantwortet:
Bei einer Kündigung handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung.
Diese ist von sich aus entweder wirksam oder unwirksam. Besteht Streit über die Wirksamkeit, so kann man die Unwirksamkeit/ Wirksamkeit gerichtlich feststellen lassen, nämlich im Wege einer entsprechenden Feststellungsklage. Der Streitwert solcher Feststellungsklagen liegt zumeist beim 3,5- fachen Jahresbetrag der bei bestehendem Vertragsverhältnis zu zahlenden Entgelte. Beträgt die vertragliche Zahlungspflicht also bisher ca 2.000 €/ Jahr, kann der Streitwert der Feststellungsklage leicht bei 7.000 € liegen, auch wenn der Streit im Übrigen bisher vielleicht nur Rechnungskürzungen um 150 € betrifft. Wegen des hohen Prozessrisikos sind solche Klagen deshalb eher selten.
Also BGH am 28.03.2007 - VIII ZR 144/06:
--- Zitat ---Soweit der Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin den ab dem 1. Mai 2002 bezogenen Strom nach dem Tarif \"local classic\" zu vergüten, fehlt es an tatsächlichen Feststellungen zu der Frage, woraus sich eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten ergeben soll. Auf der Grundlage seiner Feststellungen durfte das Berufungsgericht nicht von einer Beendigung des Stromlieferungsvertrages zu dem Tarif \"local plus\" zum 1. Mai 2002 und einem (konkludenten) Neuabschluss eines Vertrages zu dem Allgemeinen Tarif \"local classic\" ausgehen. Dem Schreiben des Beklagten vom 8. April 2002 lässt sich eine Kündigung des zwischen den Parteien bis dahin bestehenden Stromlieferungsvertrages zu dem Tarif \"local plus\" nicht entnehmen. Der Beklagte hat zwar der im Rahmen dieses Vertrages angekündigten Preiserhöhung widersprochen, aber keine Kündigung ausgesprochen. Auf welcher rechtlichen Grundlage die Klägerin sodann in ihrem Schreiben vom 15. April 2002 den Vertrag mit Wirkung vom 18. April 2002 für beendet erklärt hat, ist ungeklärt geblieben. Feststellungen dazu, ob der Klägerin nach dem Vertrag ein Kündigungsrecht zustand, fehlen. Konnte die Änderungskündigung der Klägerin vom 15. April 2002 aber - was revisionsrechtlich zu unterstellen ist - mangels eines bestehenden Kündigungsrechts zum 18. oder 30. April 2002 keine Wirkung entfalten, durfte die Klägerin die weitere Abnahme von Strom durch den Beklagten auch nach dem 1. Mai 2002 nicht dahin verstehen, dass er ihr Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrages zum Allgemeinen Tarif \"local classic\" ab dem 1. Mai 2002 annehme. Zwar nimmt nach ständiger Rechtsprechung (RGZ 111, 310, 312; BGHZ 115, 311, 314; Senatsurteil vom 30. April 2003, aaO, unter II 1 a m.w.N.) derjenige, der aus einem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt, hierdurch das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Versorgungsvertrages konkludent an. Das gilt aber nicht, wenn zwischen den Parteien bereits ein ungekündigtes Ver-tragsverhältnis besteht, auf dessen Grundlage die betreffenden Versorgungs-leistungen erbracht werden. Dem Schweigen des Beklagten auf das Schreiben vom 15. April 2002 sowie seiner weiteren Abnahme des Stroms kam unter diesen Umständen keine Erklärungsbedeutung zu.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen zu der vertraglichen Grundlage und der Höhe des ab dem 1. Mai 2002 von dem Beklagten zu zahlenden Entgelts für die Stromlieferungen getroffen hat. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im neuen Berufungsverfahren wird auch zu klären sein, welche vertraglichen Vereinbarungen im einzelnen zwischen den Parteien getroffen worden sind, insbesondere, ob zwischen der Klägerin und dem Beklagten ursprünglich ein Sonderkundenvertrag bestand, der nicht von vornherein der AVBEltV unterlag (vgl. dazu Büdenbender, Kommentar zum Energie-wirtschaftsgesetz, 2003, § 10 Rdnr. 23 ff., § 11 Rdnr. 84; sowie die Gesetzesbegründung zu § 310 Abs. 2 BGB, BT-Drs. 14/6040, S. 160), oder ob der Beklagte tatsächlich - wie von dem Berufungsgericht angenommen - Tarifkunde im Sinne von § 10 Abs. 1 EnWG 1998 war.
--- Ende Zitat ---
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