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Ansprüche, Zahlungsansprüche des Versorgers/ Rückforderungsansprüche der Kunden unterliegen der Verjährung. Der jeweilige Schuldner, kann und muss die Einrede der Verjährung erheben.
Wenn ein Versorger einen Zahlungsanspruch einklagt, mit der Begründung, dass die geforderten Entgelte keiner Billigkeitskontrolle unterliegen oder jedenfalls der Billigkeit entsprechen, so waren - allein dessen Behauptungen unterstellt - seine Zahlungsansprüche von Anfang an fällig und unterliegen deshalb auch der Verjährung.
Wenn diese Ansprüche deshalb jedenfalls verjährt sind, so prüft das Gericht nicht erst, ob die Entgeltfestsetzungen der Billigkiet entsprachen.
Die Unbilligkeitseinrede des Kunden steht deshalb der Verjährung des Zahlungsanspruchs des Versorgers nicht entgegen. Der auf Zahlung verklagte Kunde muss die einseitig festgesetzten Entgelt deshalb insgesamt als unbillig rügen und sich hilfsweise auf Verjährung berufen. Beide Einrden müssen deshalb im vorgenannten Stufenverhältnis erhoben werden.
Eine der beiden Einreden (Unbilligkeit/ Verjährung) greift bei einem Anspruch, der nach Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht wird und bei dem die Verjährung auch nicht zuvor anderweitig gehemmt war.
Vollautomatisch geht dabei gar nichts, sondern es kommt immer auf die Erhebung der entsprechenden Einrede an.