Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Verjährung automatisch?  (Gelesen 3615 mal)

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Offline biene

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Verjährung automatisch?
« am: 08. Juni 2008, 11:20:26 »
Hallo liebe Mitstreiter/innen,

ich hab derweil schon  gesucht...  aber wenn ich z.B. seit 2004 schon Widerspruch gemacht hab - gilt die Verjährung \"automatisch\"? oder wie läuft das ab?

Normalerweise geh ich davon aus, dass im Jahre 2008  die Verjährung für 2004 und 2005 schon gilt....oder?
(Wir sind Kunde bei der EWE)

Danke für Eure Hilfe!  und ich hoffe, dass endlich die Politiker mal reagieren, wenn der Gaspreis noch höher geht???!  Ist ja ein Hammer!


Gruß aus dem heißen Norden

Biene

Offline RuRo

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Verjährung automatisch?
« Antwort #1 am: 08. Juni 2008, 14:23:13 »
Lassen wir mal dahin gestellt, ob das Thema \"Verjährung\" überhaupt relevant ist, da es nach Widerspruch gerade keine berechtigte und schon überhaupts keine fällige Forderung gibt.

Bei der Verjährung handelt es sich um eine Einrede, die sich der Gläubiger ggf. vom Schuldner gefallen lassen muss, weil er die ihm zugedachte Frist untätig verstreichen ließ.

Ihr Bäcker merkt in 2008, dass Sie ihm noch den Kaufpreis für 10 Semmeln (Brötchen, Wecken, usw.) aus dem Jahr 2004 schulden, Jetzt fordert er die Zahlung - Pech gehabt - Einrede der Verjährung; er bleibt auf seiner Forderung sitzen.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline biene

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Verjährung automatisch?
« Antwort #2 am: 08. Juni 2008, 19:54:14 »
Hi Ruro,

das wär nicht schlecht....

wolln wir mal schauen, was die \"Fachleute\" dazu meinen....

Gruß aus dem schönen Norden ( Ganderkesee)

hier scheint echt noch die Sonne.....

Biene

Offline Pelikan

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Verjährung automatisch?
« Antwort #3 am: 09. Juni 2008, 07:31:13 »
moin moin,

Verjährung greift nicht, denn grade durch die Einrede mit §315 wird ja die Fälligkeit gehemmt. Verjähren kann aber nur eine fällige Forderung.
Ein Verwirken von Ansprüchen kann nur ein Gericht klären.

Soweit meine Meinung.

...und nun geht der Pelikan wieder
in der Ostsee auf Fischzug...

Offline Christian Guhl

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Verjährung automatisch?
« Antwort #4 am: 09. Juni 2008, 13:09:25 »
Entweder war die Forderung unbillig und somit nicht fällig. Dann ist die Verjährung gehemmt. Oder die Forderung war billig und fällig, dann kann sie verjährt sein. Wie mans auch dreht und wendet, es gibt immer eine positive Seite. Die Versorger gehen ja davon aus, dass ihre Forderungen billig und fällig sind. Also sind sie nach der gesetzlichen Frist verjährt. Vollautomatisch !

Offline RR-E-ft

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Verjährung automatisch?
« Antwort #5 am: 09. Juni 2008, 13:10:14 »
@Pelikan

Ansprüche, Zahlungsansprüche des Versorgers/ Rückforderungsansprüche der Kunden unterliegen der Verjährung. Der jeweilige Schuldner, kann und muss die Einrede der Verjährung erheben.

Wenn ein Versorger einen Zahlungsanspruch einklagt, mit der Begründung, dass die geforderten Entgelte keiner Billigkeitskontrolle unterliegen oder jedenfalls der Billigkeit entsprechen, so waren - allein dessen Behauptungen unterstellt - seine Zahlungsansprüche von Anfang an fällig und unterliegen deshalb auch der Verjährung.

Wenn diese Ansprüche deshalb jedenfalls verjährt sind, so prüft das Gericht nicht erst, ob die Entgeltfestsetzungen der Billigkiet entsprachen.

Die Unbilligkeitseinrede des Kunden steht deshalb der Verjährung des Zahlungsanspruchs des Versorgers nicht entgegen. Der auf Zahlung verklagte Kunde muss die einseitig festgesetzten Entgelt deshalb insgesamt als unbillig rügen und sich hilfsweise auf Verjährung berufen. Beide Einrden müssen deshalb im vorgenannten Stufenverhältnis erhoben werden.

Eine der beiden Einreden (Unbilligkeit/ Verjährung)  greift bei einem Anspruch, der nach Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht wird und bei dem die Verjährung auch nicht zuvor anderweitig gehemmt war.

Vollautomatisch geht dabei gar nichts, sondern es kommt immer auf die Erhebung der entsprechenden Einrede an.

Offline biene

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Verjährung automatisch?
« Antwort #6 am: 10. Juni 2008, 08:24:51 »
@RR-E-FT

Hallo -

danke der ausführlichen Antwort...  dann verstehe ich das so, daß man eigentlich den Widerspruchstext noch abändern müsste... oder?

Gruß Biene

Offline Black

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Verjährung automatisch?
« Antwort #7 am: 10. Juni 2008, 16:20:04 »
Zitat
Original von Pelikan
Verjährung greift nicht, denn grade durch die Einrede mit §315 wird ja die Fälligkeit gehemmt.

Nein, wenn die Forderung billig ist, dann ist sie trotz § 315 BGB Einrede sofort fällig. Andernfalls wäre § 315 BGB ja ein super Instrument einen Zahlungsaufschub zu erreichen. Man könnte einfach \"unbillig\" rufen und die Fälligkeit beseitigen. Dem ist nicht so.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Verjährung automatisch?
« Antwort #8 am: 10. Juni 2008, 16:28:18 »
@Black

Ein einseitig festgesetztes Entgelt ist für den anderen nach Unbilligkeitseinrede gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nur dann verbindlich, wenn es der Billigkeit entspricht.

Die Billigkeit hat derjenige, der das Entgelt einseitig festgesetzt hat, darzulegen und zu beweisen.

Entspricht es nicht der Billigkeit (bzw. kann derjenige, der das Entgelt einseitig festgesetzt hat, die Billigkeit im Prozess nicht nachweisen), so ist es für den anderen Vertragsteil unverbindlich.

Eine fällige Zahlungsverpflichtung besteht in diesem Falle von Anfang an nicht. Ein fälliger Zahlungsanspruch entsteht dann frühestens mit der Rechtskraft eines Gestaltungsurteils, mit welchem gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB - auf Antrag des Versorgungsunternehmens - eine Ersatzbestimmung getroffen wird.

Offline Black

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Verjährung automatisch?
« Antwort #9 am: 10. Juni 2008, 16:29:54 »
Sagte ich etwas anderes?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline angeljustus

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Verjährung automatisch?
« Antwort #10 am: 11. Juni 2008, 10:08:46 »
Zitat
dann verstehe ich das so, daß man eigentlich den Widerspruchstext noch abändern müsste... oder?

Das wäre aber noch nicht geklärt?!

Gruß
angeljustus

 

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