@Black
Ich meine, dass ein Tarifkundenvertrag wegen des bestehenden einseitigen Leistungsbestimmungsrechts immer ohne Preisvereinbarung abgeschlossen wird. Dass ein Tarifkundenvertrag ohne Preisvereinbarung abgeschlossen wird, ergibt sich m. E. aus der Entscheidung BGH, Urt. v. 30.04.2003 - VIII ZR 278/02 = NJW 2003, 3131, Urt. v. 30.04.2003 - VIII ZR 279/02).
Die Annahme einer Preisvereinbarung bei gleichzeitig bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht des einen Vertagsteils verstößt gegen Denkgesetze, als das eine nach den Gesetzen der Logik das andere ausschließt. Den Hintergrund dazu hat m. E. Prof.
Schwintowski von der HU Berlin in einem umfassenden Rechtsgutachten
vgl. Seite 9 ff. zutreffend herausgearbeitet. Gezahlt werden soll nach Vertragsabschluss der Preis, der sich aus dem
jeweiligen Preisblatt des Unternehmens ergibt, von dem der Kunde nicht weiß, wie er zustande kommt.
Es gibt keine Gesetze, was man denken darf, sondern Gesetze, wie man denken soll, nämlich die Gesetze der Logik. Ob diese von der Rechtsprechung eingehalten werden, kontrolliert u.a. auch der achte Zivilsenat des BGH (vgl. Urt. v. 29.11.2006 - VIII ZR 92/06 Tz. 21)
Ob der Verkäufer danach eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen hat, ist zwar eine Frage der tatrichterlichen Vertragsauslegung (vgl. Senat, Urteil vom 4. Oktober 1989 - VIII ZR 233/88, WM 1989, 1894, unter II 1 a; BGHZ 128, 111, 114; jeweils m.w.Nachw.), die revisionsrechtlich nur beschränkt auf die Verletzung von Auslegungsregeln, Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und Verfahrensvorschriften überprüfbar ist (BGHZ 135, 269, 273; 131, 136, 138; jeweils m.w.Nachw.).
Der Versorger war gem. § 4 AVBV auch wenige Minuten nach Vertragsabschluss berechtigt, die Entgelte einseitig vollkommen neu festzusetzen (höher oder niedriger), so dass deshalb eben von einer bindenden Preisvereinbarung nicht ausgegangen werden kann. Der Versorger hat sich doch gerade an gar keinen Preis gebunden und war es auch zu keinem Zeitpunkt.
Eine Billigkeitskontrolle einer einseitig festgesetzten Entgelthöhe erfordert die Abwägung der objektiven wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsteile unter umffassender Würdigung des Vertragszwecks, in die weitere Gesichtspunkte einfließen können (BGH, Urt. v. 18.10.2007 - III ZR 277/06 Tz. 20 m.w.N.)
Dem Inhaber des Bestimmungsrechts verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum, der Voraussetzung der richterlichen Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB ist (Senatsurteil BGHZ 115, 311, 319). Innerhalb des Spielraums stehen dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Prüfung, ob die Bestimmung der Höhe des Entgelts der Billigkeit entspricht, erfordert die Abwägung der objektiven wirtschaftlichen Interessen beider Vertragspartner und eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks, in die weitere Gesichtspunkte einfließen können (Senatsurteil vom 24. November 1977 aaO S. 143 unter A. II. 2.; BGHZ 41, 271, 279; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90 - NJW-RR 1992, 183, 184 unter III. 1. m.w.N.; Clausen, Zivilgerichtliche Preiskontrolle über die Landeentgelte der Verkehrsflughäfen in Deutschland S. 76; Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts 3. Aufl. S. 581; jew. m.w.N.). Ziel dieser Prüfung ist nicht die Ermittlung eines \"gerechten Preises\" von Amts wegen. Vielmehr geht es darum, ob sich die getroffene Bestimmung in den Grenzen hält, die durch die Vorschrift des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB gezogen werden (Senatsurteil vom 24. November 1977 aaO S. 143 unter A. II. 2.). Damit dient die anzustellende Billigkeitskontrolle der Sicherung elementarer Vertragsgerechtigkeit (Landgericht Berlin, ZLW 2001, 475, 481).
Die Billigkeitskontrolle muss also bei der Abwägung der objektiven wirtschaftlichen Interessen
beider Vertragsteile ansetzen. Diese müssen also zunächst definiert werden. Dass der Vertragszweck in einer möglichst preisgünstigen leitungsgebundenen Versorgung liegt, dürfte klar sein. Worin liegt aber das objektive wirtschaftliche Interesse eines gesetzlich versorgungspflichtigen Energieversorgungsunternehmens?
Sie lassen offen, wie nach Ihrer Vorstellung unter Beachtung von Art. 20 II, 19 IV GG dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, der in § 2 Abs. 1 EnWG eine klare gesetzliche Verpflichtung der Energieversorgungsunternehmen angeordnet hat, Rechnung getragen werden kann. Sollte diese gesetzliche Verpflichtung etwa ausgehebelt werden?
Damit bliebe auch der Vertragszweck unberücksichtigt. Eine Billigkeitskontrolle unter Abwägung der naturgemäß gegenläufigen objektiven wirtschaftlichen Interessen der beiden Vertragspartner unter umfassender Würdigung des Vertragszwecks, wie sie nach der Rechtsprechung erforderlich ist, fände nicht statt, so dass möglicherweise eine \"institutionalierte Rechtsbeugung\" zu besorgen stünde.
Verkehrsflughäfen stehen heute auch im Wettbewerb untereinander. Die Fluggesellschaften suchen sich aus, welchen sie vor oder nach Erhöhung der Entgelte anfliegen wollen oder auch nicht. Gleichwohl unterliegen die durch AGB festgesetzten Benutzungsentgelte einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle. Dabei muss regelmäßig die Kalkulation offen gelegt werden, und Gerichte müssen diese prüfen. Das ist also seit Jahrzehnten gerichtlicher Alltag. Das können auch die gem. § 102, 108 EnWG spezialzuständigen Gerichte im Energiebereich leisten.
Im Gegensatz dazu wird bei Sonderabkommen ein Sonderpreis bei Vertragsabschluss vereinbart. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht dabei nicht, es sei denn, es wäre bei Vertragsabschluss ausdrücklich vereinbart worden. Dann wäre die Kontrolle der Gesamtentgelte in direkter Anwendung des § 315 BGB aber auch unproblematisch, weil es gerade der Anwendungsfall der Norm wäre.
Preisanpassungsklauseln verstoßen dann nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie dem § 307 BGB entsprechen, insbesondere auch § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Wirksamkeit eines Preisänderungsvorbehalts in den AGB bemisst sich nach § 307 BGB. Der weite Spielraum der Billigkeit entspricht den Anforderungen an Konkretisierung und Begrenzung, den § 307 BGB erfordert, nicht (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2004- KZR 10/03 unter II.6 m.w.N.). In Sonderabkommen besteht deshalb kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht und ist deshalb schon der Anwendungsbereich des § 315 BGB nicht eröffnet. Nach der Rechtsprechung ist ja gerade erforderlich, dass der Klauselgegner die Berechtigung einer Preisänderung bereits anhand der Klausel selbst kontrollieren kann (BGH NJW-RR 2005, 1717; NJW 2007, 1054; OLG Frankfurt/M. ZNER 2008, 61, m.w.N.). Eine gerichtliche Billigkeitskontrolle soll und muss dadurch gerade vermieden werden.