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Autor Thema: Wie gehen Widersprüchler langfristig mit der rasanten Erhöhung der Gaspreise um?  (Gelesen 18414 mal)

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Offline 07010714

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Schönen guten Morgen!
Mich würde grundsätzlich mal interessieren wie die Widersprüchler langfristig mit den angekündigten, rasant steigenden Gaspreisen im Hinblick auf evtl. Anpassungen der Abschlagszahlungen umgehen. Sollte man bei der Berechnung der Abschlagszahlungen nicht zwischendurch mal anpassen? Oder zahlt ihr weiterhin den Preis von 2004? Wäre schon interessant zu hören, wie da die Entwicklung so ist.
Grüße aus dem Norden
Andrea

Offline RR-E-ft

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Wenn man das Recht des Versorgers zur einseitigen Preisänderung bestreitet und hilfsweise die einseitig neu festgesetzten Entgelte insgesamt als unbillig rügt, macht es keinen Sinn, bei gleichbleibendem Jahresverbrauch die Abschläge zu erhöhen. Bei sinkendem Jahresverbrauch muss man die Abschläge sogar absenken, um keinen Nachteil zu erleiden.



Zum wiederholten Male wird die Frage aufgeworfen, wie wohl zu kürzen sei.

Bei Sondervertragskunden gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis, an den beide Vertragspartner gleichermaßen gebunden sind. Ob einseitige Preisänderungen überhaupt zulässig sind, richtet sich danach, ob im Vertrag eine wirksame Preisänderungsklausel vorhanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07).

Wer also bestreitet, dass der Vertrag ein wirksames Preisänderungsrecht des Versorgers beinhaltet, wird daran festzuhalten haben.

Bei Tarifkunden/ in der Grundversorgung belieferte Kunden  besteht hingegen ein gesetzlich eingeräumtes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers hinsichtlich der Entgelthöhen gem. § 4 AVBGasV/ AVBEltV, welches die unmittelbare Anwendung des § 315 BGB zur Folge hat.

Die zur Abrechnung gestellten und geforderten Entgelte werden bei Vertragsabschluss nicht feststehend vereinbart, sondern sind zu jeder Zeit das Ergebnis entsprechender Ermessensausübungen des Versorgers, die Entgelte zu erhöhen, herabzusetzen oder aber stabil zu halten.

Diese Entscheidungen kann der Tarifkunde, der nicht über die notwendigen Informationen hinsichtlich der Preiskalkulation verfügt, weder nachvollziehen, noch selbst kontrollieren.

Ausdrücklich hat der Kartellsenat des BGH (aaO.) ausgeführt, dass dabei bereits aus dem Gesetz auch eine Verpflichtung zur Entgeltsenkung besteht, wenn dies für den Kunden günstig ist. Dies kann auch eine Absenkung unter die bei Vertragsabschluss geltende Entgelthöhe bedeuten. Mithin gibt es auch keinen \"vereinbarten Preissockel\".

Die vom Versorger aufgrund des gesetzlich eingeräumten Leistungsbestimmungsrechts einseitig festgesetzten Entgelte sind für den Tarifkunden von Anfang an verbindlich, wenn sie der Billigkeit entsprechen, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Aber auch nur dann. Entsprechen sie nicht der Billigkeit, sind sie für den Kunden nicht verbindlich. In diesem Fall entsteht ein fälliger Zahlungsanspruch erst mit der Rechtskraft eines Gestaltungsurteils, nachdem ein Gericht - auf Antrag des Versorgers - eine Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB getroffen hat (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.2005 - X ZR 60/04 = NJW 2005, 2919, 2920).  

Den Versorger trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung der Tarife.

Die Zahlung auf ein unbillig festgesetztes Entgelt führt zu keiner Einigung auf dieses.

Die Willenserklärung, mit der die Tarife einseitig festgesetzt werden, sind gerade die einseitige Leistungsbestimmung gem. § 315 Abs. 2 BGB und kein annahmefähiger Antrag gem. § 145 BGB.

Ohne Antrag des Versorgers kommt keine, auch keine konkludente Annahme gem. § 151 BGB durch den Kunden in Betracht.

Die Zahlung auf ein unbillig einseitig festgesetztes Entgelt begründet vielmehr einen sofort fälligen Rückzahlungsanspruch des Kunden gem. § 812 BGB, der seinerseits der regelmäßigen Verjährung unterliegt (vgl. OLG Jena, ZNER 2008, 82; BGH NJW 2003, 1449).

Die Engelte müssen dabei insgsamt als unbillig gerügt werden. Einen vereinbarten oder akzeptierten Preis gibt es dabei grundsätzlich nicht, weil es immer darauf ankommt, ob die einseitige Entgeltbestimmung insgesamt der Billigkeit entspricht (BGH, Urt. v. 18.10.2007 - III ZR 277/06)

Die künstliche Aufspaltung der einheitlichen Preisvereinbarung in einen vereinbarten Anfangspreis und einseitig festgesetzte Folgepreise führt zu willkürlichen Zufallsergebnissen. Der Kartellsenat des BGH hat dabei nochmals herausgesetellt, dass das bei Vertragsabschluss bereits bekannte Entgelt das Ergebnis des gleichen Preisbestimmungsrechts ist, welches dem zur Leistungsbestimmung Berechtigten auch nach Vertragsabschluss zusteht und deshalb ebenso der Billigkeitskontrolle unterliegt (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04 Tz. 10 und BGH, Urt. v. 04.03.2008 - KZR 29/06).

Dies gilt bei Entgeltfestsetzungen in Form Allgemeiner Tarife, zu denen jederman - unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses  - die Leistung beanspruchen kann und der Anbieter die Leistung zur Verfügung stellen muss.

Die einseitig festgesetzten Entgelte sind also für den Kunden bei bestehendem (vertraglich vereinbartem oder gesetzlich eingeräumten) einseitigen Leistungsbestimmungsrecht (insgesamt) nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entsprechen. Sie sind insbesondere nicht teilweise verbindlich, weil dies die klare Regelung in § 315 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB auf den Kopf stellen würde.

Die Kunden, bei denen ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers besteht, sollten deshalb die jeweils einseitig festgesetzten Entgelte jeweils insgesamt als unbillig rügen und die bisher gezahlten Entgelthöhen auch nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung leisten.

Auch bei diesen  gekürzten Zahlungen kann es sich infolge unbilliger Entgeltfestsetzung um Zahlungen auf eine (derzeitige) Nichtschuld handeln, die deshalb gem. § 812 BGB sofort zurückverlangt werden können (vgl. OLG Jena, aaO.).

Das Kostenrisiko eines Zahlungsprozesses des Versorgers  liegt bei nur geringen Kürzungen bezogen auf den Streitgegenstand der Zahlungsklage unverhältnismäßig höher. So ist eine offene Restforderung von nur 1 EUR mit dem Kostenrisiko bei über 270 EUR verbunden. Um so größer der streitige Betrag ist, um so günstiger fällt hingegen dieses Verhältnis aus.

Offline ESG-Rebell

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Zitat
Original von RR-E-ft
Zum wiederholten Male wird die Frage aufgeworfen, wie wohl zu kürzen sei.
....
@RR-E-ft
Nein - soweit ich es überblicken kann, haben Sie nichts Wesentliches vergessen ;)

Sie schaffen es mit immer weniger Text, den Sachverhalt vollständig zusammenzufassen.

Übung macht halt den Meister ;)

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline Black

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Bei Tarifkunden/ in der Grundversorgung belieferte Kunden  besteht hingegen ein gesetzlich eingeräumtes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers hinsichtlich der Entgelthöhen gem. § 4 AVBGasV/ AVBEltV, welches die unmittelbare Anwendung des § 315 BGB zur Folge hat.

Warum nehmen Sie noch immer auf die AVBGasV/AVBEltV bezug, wo doch bereits seit 2006 die GasGVV/StromGVV gilt? Eine Anpassung nach § 115 EnWG müßte doch mittlerweile für sämtliche Altverträge erfolgt sein.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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@Black

Auch in GasGVV und StromGVV sind einseitige Leistungsbestimmungsrechte enthalten.

Diese gelten grundsätzlich nur für Kunden, die tatsächlich innerhalb der gesetzlichen Versorgungspflicht gem. § 36 bzw. § 38 EnWG beliefert werden. Die Belieferung erfolgt dabei zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen, die der Grundversorger festlegt und zu denen er jeden Kunden, der einen gesetzlichen Anspruch darauf hat, beliefern muss.

Offline Black

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Eben, warum reden Sie dann nicht von § 5 Abs. 3 Strom/GasGVV statt dem veralteten § 4 AVB...
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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@Black

Ich rede ja nicht, ich schreibe.  ;) Undzwar unter Bezugnahme auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH.

Offline Black

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Original von RR-E-ft

Die Zahlung auf ein unbillig festgesetztes Entgelt führt zu keiner Einigung auf dieses.

(...)

Die Zahlung auf ein unbillig einseitig festgesetztes Entgelt begründet vielmehr einen sofort fälligen Rückzahlungsanspruch des Kunden gem. § 812 BGB, der seinerseits der regelmäßigen Verjährung unterliegt (vgl. OLG Jena, ZNER 2008, 82; BGH NJW 2003, 1449).

In der BGH Entscheidung VIII ZR 36/06 steht aber etwas anderes:

\"Kommt zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Kunden - ob ausdrücklich oder konkludent gemäß § 2 Abs. 2 AVBGasV durch Entnahme von Gas aus einem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens - ein Gaslieferungsvertrag zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen zustande, so ist der von dem Kunden zu zahlende Preis durch den zuvor von dem Gasversorgungsunter-nehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 veröffentlichten Tarif eindeutig bestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Parteien vereinbart

Nicht anders kann es liegen, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versor-gungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden. In diesem Fall wird der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor ein-seitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis. Er kann deshalb im Rahmen einer weiteren Preiserhöhung nicht mehr gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf seine Billigkeit überprüft werden.\"
S.19 der Entscheidung

Bedeutet, wer eine Preisanpassung nicht angreift, kann sich später nicht auf § 315 BGB berufen.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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@Black

Der achte Zivilsenat hat in mündlicher Verhandlung am 28.05.2008 - VIII ZR 138/07 - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei seiner Entscheidung VIII ZR 36/06 um noch keine gefestigte Rechtsprechung handelt und er durchaus Veranlassung sieht, diese nochmals zu überdenken.Die Entscheidung VIII ZR 36/06 hat für erhebliche Verwunderung gesorgt, als sich sehr viele der darin getroffenen Annahmen weder mit der Rechtsprechung des Kartellsenats des BGH noch mit den Grundsätzen des Allgemeinen Schuldrechts, namentlich die Grundsätze zur Rechtsgeschäftslehre (Stichwort Einigung gem. §§ 145 ff. BGB einerseits und § 315 BGB andererseits) vereinbaren lässt. Der Kartellsenat des BGH ist zutreffend  der Auffassung, dass sich aus § 4 AVBGasV auch eine Verpflichtung des Versorgers zur Preissenkung ergibt, wenn diese für den Kunden günstig ist, also auch unter das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Entgelt. Wie man dabei ohne Verstoß gegen Denkgesetze von einer Einigung auf einen vereinbarten Preissockel o. ä.  ausgehen könnte, ist für mich nicht nachvollziehbar.

Eine Willenserklärung ist entweder eine Erklärung nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, die von Anfang an Geltung beansprucht, wenn sie der Billigkeit entspricht oder eben ein Antrag gem. § 145 BGB, der nur dann Geltung beansprucht, wenn er vom anderen Vertragsteil innerhalb einer Annahmefrist gem. §  147 BGB angenommen wird.


Möglicherweise gibt es Kollegen, die da geistig flexibler sind.

Offline Black

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Das mag sein, aber die dort getroffene Aussage ist eindeutig. Man kann natürlich anderer meinung sein und auf eine Abkehr hoffen, aber solange der BGH nicht in einem neuen Urteil von dieser Auffassung wieder eindeutig abrückt, würde ich nicht einfach behaupten, dass eine hingenommene Preisanpassung Rückzahlungsansprüche begründet.

Sofern man eine nachträgliche Absenkung unter einen Preissockel für möglich hält, ist diese Absenkung für die Zukunft, von einer Rückzahlung früherer Anpassunggswerte zu unterscheiden.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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@Black

Die Aussage war so eindeutig, dass sich der Senat nun veranlasst sah, ein Fragezeichen dahinter zu setzen.

Wenn ein Preissockel vereinbart wäre, gäbe es doch denknotwendig schon keinerlei Verpflichtung zur Preissenkung. Eine entsprechende Verpflichtung besteht aber. Und dass die Zahlung auf einen unbillig einseitig festgesetzten Energiepreis einen Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB  begründet,  der seinerseits  der regelmäßigen Verjährung unterliegt, ist ebenfalls bereits geklärt (BGH, Urt. v. 05.02.2003 . VIII ZR 111/02, NJW 2003, 1449).

Bei bestehendem einseitigem Leistungbestimmungsrecht ist die Höhe des Entgelts jederzeit das Ergebnis der Ermessentscheidung, das Entgelt nach Vertragsabschluss zu erhöhen, abzusenken oder stabil zu halten. Nichts und niemand hindert den zur einseitigen Leistungsbestimmung Berechtigten also daran, die Entgelte einseitig neu festzusetzen, insbesondere keine verbindliche Preisvereinbarung zwischen den Parteien, da es an einer solchen im Anwendungsbereich des § 315 BGB gerade fehlt.

Offline Black

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Original von RR-E-ftEine Willenserklärung ist entweder eine Erklärung nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, die von Anfang an Geltung beansprucht, wenn sie der Billigkeit entspricht oder eben ein Antrag gem. § 145 BGB, der nur dann Geltung beansprucht, wenn er vom anderen Vertragsteil innerhalb einer Annahmefrist gem. § 147 BGB angenommen wird.)

Wieso denn Antrag und Annahme, wir sind im Bereich der EINSEITIGEN Leistungsbestimmung durch EINE Vertragspartei. Da Bedarf es bei der Preisanpassung nach § 5 Abs. 3 GVV keiner Annahme mehr.

Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Wenn ein Preissockel vereinbart wäre, gäbe es doch denknotwendig schon keinerlei Verpflichtung zur Preissenkung. Eine entsprechende Verpflichtung besteht aber. )

Aber nur weil Sie der Rechtsprechung des Kartellsenates den Vorzug geben (Senkung unter Sockel möglich) und das Urteil VIII ZR 36/06 aussen vor lassen (keine Überprüfung des Ausgangspreises) mit der hoffnung es möge sich erledigen. Tatsächlich besteht derzeit eine sich etwas widersprechende Rechtsprechung.


Zitat
Original von RR-E-ftUnd dass die Zahlung auf einen unbillig einseitig festgesetzten Energiepreis einen Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB  begründet,  der seinerseits  der regelmäßigen Verjährung unterliegt, ist ebenfalls bereits geklärt (BGH, Urt. v. 05.02.2003 . VIII ZR 111/02, NJW 2003, 1449).

Ja, aber nur wenn dieser unbillige Preis nicht akzeptiert wurde.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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@Black

Die Entscheidung v. 05.02.2003 - VIII ZR 111/02 betrifft einen Fall, wo ein Tarifkunde die geforderten Entgelte jahrelang vorbehaltlos gezahlt hatte und dann Beträge aus § 812 BGB vom Versorger zurückverlangte. Freilich gebe ich der Rechtsprechung des Kartellsenats im Energiebereich den Vorzug. Das hat schließlich auch der Gesetzgeber getan, der die Spezialzuständigkeit des Kartellsenats angeordnet hat, vgl. §§ 107, 108 EnWG.

Offline Black

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Ich weiss, aber VIII ZR 36/06 aus 2007 mit der gegenteiligen Ansicht \"verdrängt\" die ältere Entscheidung aus 2003. Und die ganz neue Rechtsprechung des Kartellsenats nimmt diesen Punkt nicht zurück.

Im Übrigen halte ich die Rechtsprechung von damals hinsichtlich dieser frage für gar nicht so eindeutig. Nach meiner Ansicht hat der BGH zu diesem Problem keine Stellung bezogen, da er die Rückforderung bereits wegen des fehlens der Unbilligkeit selbst abgelehnt hat:

\"Der Kläger hatte im Rückforderungsprozeß die von ihm behauptete Unbilligkeit der jeweiligen Tarife zu beweisen; ihm oblag es deshalb, die von der Beklagten dargelegten Kalkulationsansätze substantiiert und unter Beweisantritt zu beanstanden. Daß der Kläger dieser Verpflichtung
nachgekommen wäre, vermag die Revision nicht aufzuzeigen\"
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Offline 07010714

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Uuf! Ehrlich gesagt, mir als \"Paragraphenanalphabet\" fällt es schwer, diesem Dialog zu folgen. Ich hätte nicht vermutet, dass ich mit meiner Ausgangsfrage eine derartige \"Paragraphenschlacht\" auslösen würde. Ich werde mir die Antworten mal ausdrucken und versuchen mit Ruhe und Gelassenheit etwas mehr Verständnis zu erlangen.

 

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