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Verjährung automatisch?

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RR-E-ft:
@Pelikan

Ansprüche, Zahlungsansprüche des Versorgers/ Rückforderungsansprüche der Kunden unterliegen der Verjährung. Der jeweilige Schuldner, kann und muss die Einrede der Verjährung erheben.

Wenn ein Versorger einen Zahlungsanspruch einklagt, mit der Begründung, dass die geforderten Entgelte keiner Billigkeitskontrolle unterliegen oder jedenfalls der Billigkeit entsprechen, so waren - allein dessen Behauptungen unterstellt - seine Zahlungsansprüche von Anfang an fällig und unterliegen deshalb auch der Verjährung.

Wenn diese Ansprüche deshalb jedenfalls verjährt sind, so prüft das Gericht nicht erst, ob die Entgeltfestsetzungen der Billigkiet entsprachen.

Die Unbilligkeitseinrede des Kunden steht deshalb der Verjährung des Zahlungsanspruchs des Versorgers nicht entgegen. Der auf Zahlung verklagte Kunde muss die einseitig festgesetzten Entgelt deshalb insgesamt als unbillig rügen und sich hilfsweise auf Verjährung berufen. Beide Einrden müssen deshalb im vorgenannten Stufenverhältnis erhoben werden.

Eine der beiden Einreden (Unbilligkeit/ Verjährung)  greift bei einem Anspruch, der nach Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht wird und bei dem die Verjährung auch nicht zuvor anderweitig gehemmt war.

Vollautomatisch geht dabei gar nichts, sondern es kommt immer auf die Erhebung der entsprechenden Einrede an.

biene:
@RR-E-FT

Hallo -

danke der ausführlichen Antwort...  dann verstehe ich das so, daß man eigentlich den Widerspruchstext noch abändern müsste... oder?

Gruß Biene

Black:

--- Zitat ---Original von Pelikan
Verjährung greift nicht, denn grade durch die Einrede mit §315 wird ja die Fälligkeit gehemmt.
--- Ende Zitat ---

Nein, wenn die Forderung billig ist, dann ist sie trotz § 315 BGB Einrede sofort fällig. Andernfalls wäre § 315 BGB ja ein super Instrument einen Zahlungsaufschub zu erreichen. Man könnte einfach \"unbillig\" rufen und die Fälligkeit beseitigen. Dem ist nicht so.

RR-E-ft:
@Black

Ein einseitig festgesetztes Entgelt ist für den anderen nach Unbilligkeitseinrede gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nur dann verbindlich, wenn es der Billigkeit entspricht.

Die Billigkeit hat derjenige, der das Entgelt einseitig festgesetzt hat, darzulegen und zu beweisen.

Entspricht es nicht der Billigkeit (bzw. kann derjenige, der das Entgelt einseitig festgesetzt hat, die Billigkeit im Prozess nicht nachweisen), so ist es für den anderen Vertragsteil unverbindlich.

Eine fällige Zahlungsverpflichtung besteht in diesem Falle von Anfang an nicht. Ein fälliger Zahlungsanspruch entsteht dann frühestens mit der Rechtskraft eines Gestaltungsurteils, mit welchem gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB - auf Antrag des Versorgungsunternehmens - eine Ersatzbestimmung getroffen wird.

Black:
Sagte ich etwas anderes?

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