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Autor Thema: Neuer Vertrag und Vollmacht  (Gelesen 7706 mal)

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Offline FrankH

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Neuer Vertrag und Vollmacht
« am: 31. Mai 2008, 07:46:42 »
Hallo zuusammen.

Die Bewohner unseres Hauses erhielten in den vergangenen Tagen folgendes Schreiben der AVU.

Auszug:

Zitat
(...)seit November 2006 gilt die neue Stromgrundversorgungs-Verordnung (Strom GVV). Die Basis dafür ist das neue Energiewirtschaftsgesetztes {Anm.: dieser Schreibfehler ist im Originalschreiben tatsächlich vorhanden} (EnWG), indem auch ein erhöhter Verbraucherschutz sowie mehr Transparenz garantiert sind.

Damit die Vorteile auch beim Strom für Wärmespeicher wirksam werden, erhalten Sie ab 1. Juli 2008 einen neuen Liefervertrag mit neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Wichtig für Sie: Die Preise bleiben unverändert.

Daher kündigen wir fristgerecht zum 30. Juni 2008 Ihr aktuelles Nachtstrom-Sonderabkommen und bieten Ihnen die Belieferung auf der Grundlage des neuen Vertrages an. Das neue Sonderabkommen ist vorausgefüllt beigelegt und muss nur unterschrieben werden. Bitte schicken Sie uns ein unterschriebenes Exemplar bis zum 30.06.2008 zurück.

Bitte denken Sie daran, daß Sie die günstigen Preise nur dann weiter nutzen können, wenn wir Ihren Vertrag fristgerecht bis zum 30.06.2008 zurück erhalten.(...)

Soweit so gut (oder schlecht, je nachdem). Denn wenn die neuen Verordnungen bzw. Gesetze bereits seit November 2006 gelten und der Mieter zum 01.05.2007 umgezogen ist und einen entsprechenden Vertrag mit der AVU abgeschlossen hat: wieso soll nun ein neuer Vertrag geschlossen werden, der sich auf Änderungen aus 2006 bezieht? Gab es eine Übergangsfrist?

Unabhängig von der Frage, ob ein neuer Vertrag überhaupt nötig ist, macht mich noch etwas anderes stutzig. Im vorausgefüllten Auftrag zur Stromlieferung soll folgendes unterschrieben werden:

Zitat
Auftragserteilung und Vollmacht
Ich bevollmächtige die AVU, für die Belieferung der oben genannten Lieferstelle alle notwendigen Erklärungen abzugeben, insbesondere in Bezug auf die Kündigung eines etwaig bestehenden Liefervertrages oder in Bezug auf den Abschluß von Anschluss- bzw. Anschlussnutzungsverträgen.
AVU wird von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.

Ich könnte die Vollmacht verstehen, wenn ich mal zu einem anderen Stromanbieter wechseln würde, um dann wieder zur AVU zurückzukehren und die AVU dann für mich alle Formalitäten übernimmt. Dies ist aber ausgeschlossen, da die AVU hinsichtlich des Nachtstroms eine Monopolstellung einnimmt, denn kein anderer Versorger bietet hier Nachtstrom an.

Was ich schonmal gar nicht will ist, die AVU von den Beschränkungen des §181 BGB zu befreien. Das es bei Insichgeschäften zu einem Interessenskonflikt des Vertreters kommt sind diese grundsätzlich unzulässig, es sei denn der Vertretene hat dem zugestimmt oder es handelt sich bei dem Geschäft nur um die Erfüllung einer Verbindlichkeit. Sicherlich besteht seitens der AVU eine gewisse Verbindlichkeit, doch der Satz \"AVU wird von den Beschränkungen des §181 BGB befreit\" sieht nach Unterschrift eine generelle Befreiung der Beschränkungen nach §181 BGB vor. Und das will ich nicht.

Was passiert, wenn ich den neuen Vertrag, so er denn überhaupt erforderlich ist, unterschreibe, aber den Passus hinsichtlich Vollmacht und Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB streiche? Kommt der neue Vertrag dann trotzdem zustande?

Über ausführliche (und für Otto Normalverbraucher verständliche) Antworten werde ich mich sehr freuen.


Gruß
FrankH

Offline marten

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Neuer Vertrag und Vollmacht
« Antwort #1 am: 31. Mai 2008, 14:14:24 »
@frankh

Bitte mal folgenden Thread lesen, besonders die Ausführung von RR-E-ft.

Brief von RWE: Gesetzesänderung erfordert Ihre Unterschrift zum neuen Stromliefervertrag


Kunden die Nachtspeicherstrom beziehen gelten als Sondervertragskunden und deshalb gilt die StromGVV gar nicht für Sie.

Es ist auch zu prüfen, ob der bestehende Sondervertrag überhaupt wirksam gekündigt werden kann.

Vermutlich enthält der neue Sondervertrag nur günstigere Bedingungen für den Versorger.

gruss

marten

 

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