@ESG-Rebell
Entega hat mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein wirksames vertraglich vereinbartes Kündigungsrecht. Es handelt sich um einen Sondervertrag.
Bei Sonderverträgen macht ein Unbilligkeitseinwand regelmäßig überhaupt keinen Sinn. Hier bezieht man sich bei seinem Widerspruch wohl sinnvollerweise in erster Linie auf eine unwirksame Preisanpassungsklausel und dann nur noch hilfsweise auf die Unbilligkeit. Das nur der Vollständigkeit halber - ich weiß, dass Dir das klar ist.
Der Versorger kann mir also kündigen, weil ein Kündigungsrecht vereinbart ist. Das ist hier, wie Du bereits erkannt hast, der Knackpunkt. Ein Kündigungsrecht wirst Du meines Erachtens aber in vielen Sonderverträgen finden.
Mit meinem Sondervertrag aus Ende der 90iger Jahre, zahle ich zur Zeit nur etwa die Hälfte. Hinzu kommt, dass die in meinem Vertrag verwendete Preisanpassungsklausel mit Sicherheit unwirksam ist. Und genau deshalb, würde ich meinen Versorger nicht unnötig reizen wollen, um möglichst noch lange den Sondervertrag behalten zu können, sprich ich würde den Ball flach halten.
Ich stelle mich also möglichst dumm an, schreibe zu jeder Jahresrechnung meinen Widerspruch laut Musterschreiben, baue noch einige sinnvolle Rechtschreibfehler ein und lege eine nicht gut nachvollziehbare, aber korrekte, eigene Jahresendabrechnung bei, die ich dann auch zahle.
Ansonsten stelle ich mich tot.
Ich widerspreche auch keinen Vertragsangeboten, die laut Entega automatisch wirksam werden, wenn ich nicht widerspreche, weil tatsächlich nichts derartiges vertragsbestandteil wird, wenn ich dem nicht aktiv zustimme. Entega meint nun, dass wir einen neuen Sondervertrag haben mit einem neuen Anfangspreis. Damit war eine Kündigung im Sinne von Entega schon gar nicht notwendig. Damit ist alles bestens. Entega fühlt sich im Recht und ich bin dumm, und meine Dummheit bringt mir jährlich etwa 600 Euro - na, da bin ich doch gerne dumm
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Und es sind tatsächlich im Forum Fälle erläutert, bei denen Entega wegen \"Aufsässigkeit\", also Ablehnung eines Vertragsangebotes (Umstellung), gekündigt hat.
Natürlich kann ich auch nach einer Kündigung, vor Begin der Grundversorgung, von Anfang an die Billigkeit in der Grundversorgung rügen. Ob ich letztlich, also nach der Abrechnung vor Gericht, im Rahmen der Grundversorgung auch noch einen derartigen Rabatt in Höhe von etwa 50% durchsetzen kann, hängt sehr von der Argumentation des Versorgers und dessen Bereitschaft ab, seine Kalkulationsunterlagen offenzulegen. Und wenn ich ehrlich bin, dann scheint mir auch ein etwas höherer Preis als die Hälfte durchaus angebracht.
Da lobe ich mir doch die derzeitige Sicherheit und die derzeitige Toleranz meines Versorgers gegenüber einem dummen Kunden.
Gruss eislud