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Auf die Beschwerde der Stadtwerke Uelzen hat das Oberlandesgericht Celle die Verfügung der Landeskartellbehörde mit der Erwägung aufgehoben, das Gasversorgungsunternehmen habe keine marktbeherrschende Stellung. Die Stadtwerke seien auf dem allgemeinen Angebotsmarkt für Wärmeenergie tätig, auf dem sie mit Anbietern konkurrierender Energieträger wie Heizöl, Strom und Fernwärme im Wettbewerb stünden. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle aufgehoben. Er hat – in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung – den Markt für die Versorgung von Kleinkunden mit Erdgas als maßgeblich angesehen. Einen einheitlichen Wärmeenergiemarkt gebe es nicht, weil der Endkunde seine Heizung nicht ohne weiteres von Gas auf eine andere Heizenergie umstellen könne.
MyCity „Mit der Entscheidung ist eine zwischen den Senaten des BGH strittige Grundsatzfrage für alle 770 Erdgasversorger geklärt\", kommentiert der Kartellrechtsexperte Prof. Dr. Siegried Klaue das Urteil, \"Der BGH hat so den Weg geebnet, die Stadtwerke Uelzen GmbH von den ungerechtfertigten Vorwürfen der missbräuchlichen Preisgestaltung zu befreien.\"
Prof. Klaue: Es bleibt zu erwarten, dass die Frage eines Wärmemarktes alsbald höchstrichterlich vom Kartellsenat der BGH entschieden wird, wozu Anlass besteht, weil zum Beispiel beim OLG Celle noch in diesem Jahr eine Entscheidung über genau diese Frage ansteht. Es handelt sich bei diesem Verfahren um eine Beschwerde gegen eine Entscheidung der LKartB Niedersachsen, die mit der Frage nach der Marktbeherrschung steht und fällt, denn die LKartB Niedersachsen hat einen kommunalen Weiterverteiler eines missbräuchlichen Gaspreises bezichtigt.Unbeantwortet bleibt in diesem Zusammenhang eine kleine und spekulative Frage: Hat der VIII. Zivilsenat seine Aussage über den Wärmemarkt ganz allein oder doch vielleicht nach kollegialer Diskussion auf dem Korridor mit den Mitgliedern des Kartellsenates gemacht?
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