Energiepreis-Protest > Stadtwerke Dinslaken
Terminsbericht 28.05.08 BGH VIII ZR 138/07 Wrede - Stadtwerke Dinslaken
kamaraba:
Pressemitteilung des BGH
meggie64:
Unter http://www.pr-inside.com wird mitgeteilt, dass Gasversorger ihre Preiskalkulation nicht offen legen müssen (Entsch.v. 19.11.08 - BGH VIII ZR 138/07)!
Black:
Die Entscheidung im Verfahren VIII ZR 138/07 ist heute verkündet worden. Derzeit ist hierzu nur die Pressemitteilung Nr. 211/2008 auf der Website des BGH einzusehen.
Der BGH bestätigt in seinem neuesten Urteil folgende Rechtsauffassungen:
1. Es findet keine Gesamtpreiskontrolle statt:
--- Zitat ---BGH\"Für eine umfassende gerichtliche Überprüfung allgemeiner Tarife eines Gasversorgers im Sinne von § 10 EnWG 1998 (§ 36 EnWG 2005), § 4 AVBGasV ist dagegen :kein Raum: (Bestätigung von BGHZ 172, 315). Soweit der Kunde die Tarife bei Abschluss des Liefervertrages oder später akzeptiert, werden sie Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung. Vertragspreise können zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer gerichtlichen Kontrolle in entsprechender Anwendung von § 315 BGB unterliegen, wenn der Anbieter, wie die Beklagte, eine Monopolstellung innehat. Die Analogie zu § 315 BGB würde jedoch bei den allgemeinen Tarifen für Gas der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen, der – anders als für die Strompreise – eine staatliche Prüfung und Genehmigung dieser Tarife wiederholt abgelehnt hat. Der Preissockel, der durch den vertraglich vereinbarten Tarif gebildet wird, ist deshalb auch einer Billigkeitskontrolle durch staatliche Gerichte entzogen.\"
--- Ende Zitat ---
2. Es genügt wenn die Bezugskostensteigerung dargelegt wird
--- Zitat ---BGH\"Die nach § 315 Abs. 1 BGB dem Gasversorger obliegende Darlegung und der von ihm zu führende Beweis dafür, dass die Tariferhöhungen der Billigkeit entsprechen, brauchen danach nicht den gesamten Tarif zu umfassen. Die Billigkeit einer Tariferhöhung ist schlüssig vorgetragen, wenn der Versorger für den maßgeblichen Zeitraum darlegt, dass sich seine Bezugskosten entsprechend erhöht haben und nicht durch einen Rückgang sonstiger Kosten der Gasversorgung ganz oder teilweise ausgeglichen worden sind. Dabei muss er nicht notwendig die absolute Höhe seiner Bezugspreise angeben und die Bezugsverträge mit seinen Lieferanten vorlegen. Es reicht aus, wenn er vorträgt, dass und in welchem Umfang sich aufgrund von Preisänderungsklauseln in den Bezugsverträgen seine Bezugspreise erhöht haben; Beweis dafür kann er auch durch Zeugen anbieten. \"
--- Ende Zitat ---
3. als Beweismittel ist auch der Zeugenbeweis (z.B. des Wirtschaftsprüfers) zulässig
--- Zitat ---BGH\"Es reicht aus, wenn er vorträgt, dass und in welchem Umfang sich aufgrund von Preisänderungsklauseln in den Bezugsverträgen seine Bezugspreise erhöht haben; Beweis dafür kann er auch durch Zeugen anbieten. \"
--- Ende Zitat ---
DieAdmin:
--- Zitat ---Original von meggie64
Unter http://www.pr-inside.com wird mitgeteilt, dass Gasversorger ihre Preiskalkulation nicht offen legen müssen (Entsch.v. 19.11.08 - BGH VIII ZR 138/07)!
--- Ende Zitat ---
@meggie64,
hier mal das Direktlink zur Info: http://www.pr-inside.com/de/gasversorger-muessen-nicht-gesamte-preiskalkulatio-r924613.htm
Wäre schön gewesen, hätten Sie vorher ein wenig die Suchfunktion genutzt, um zu überprüfen, ob das Verfahren schon ein Thread im Forum hat. Im Artikel sind die Stadtwerke Dinslaken erwähnt.
Deswegen habe ich Ihren Beitrag hier dran gehängt.
@all,
auch hier ein Thread: BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07
tangocharly:
Als der VIII. Senat sich mit dem \"Heilbronner Fall\" beschäftigte (36/06), da wurde in dem genannten Hinweisbeschluß folgendes diskutiert (dies ist ja nichts Neues):
--- Zitat ---3. Sollten die bis zur Preiserhöhung vom 1. Oktober 2004 geltenden Tarife der Beklagten auf ihre Billigkeit zu überprüfen sein, könnte es ferner darauf ankommen, ob der Kläger sie unbeanstandet hingenommen und bezahlt hat und ob dies der Berücksichtigung ihrer etwaigen Unbilligkeit im Rahmen der Billigkeitsprüfung der Preiserhöhung entgegenstünde (§ 242 BGB).
--- Ende Zitat ---
.
Aber, in der Zwischenzeit hat sich der VIII. Senat am 11.11.2008, Az.: VIII ZR 265/07 zu einer anderen Rechtsproblematik (also nicht Energiewirtschaftsrecht) mit einer ähnlichen Konstellation zu befassen gehabt. Dort ging es darum, ob jemand durch Zahlung auf eine Rechnung ein Anerkenntnis zum Ausdruck brachte, obgleich es sich um einen Gewährleistungsfall gehandelt hatte und deshalb eine kostenlose Mangelbeseitigungmaßnahme vorzunehmen war.
Leider liegt halt auch wieder nur eine Pressemitteilung des VIII. Senats vor, weshalb man wieder erst mal auf die Urteilsgründe warten muß. Aber der Text der PM lautet an der interessierenden Stelle wie folgt:
--- Zitat ---Allein in der vorbehaltlosen Begleichung der Rechnung kann ein solches Anerkenntnis nicht gesehen werden. Dies setzt vielmehr in der Regel eine Interessenlage voraus, die zur Abgabe eines Anerkenntnisses Anlass gibt. Dazu hätte es bestimmter Umstände bedurft, die darauf schließen lassen, dass der Kläger bei Rechnungsbegleichung die Ursachen des Getriebeschadens seinem Verantwortungsbereich zurechnete und aus diesem Grund die Rechnung begleichen wollte. Solche Umstände waren hier aber nicht feststellbar.
--- Ende Zitat ---
.
Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der VIII. Senat mit zweierlei Maß misst.
Dem Energiekunden hält man vor, dass er mit seiner unbeanstandeten Zahlung sich nun treuwidrig verhält, wenn er später - nachdem ihm die Schuppen von den Augen gefallen sind - eine Billigkeitsprüfung des Gesamtpreises (und nicht nur der Erhöhung) wünscht.
Dem gegenüber waren im dort entschiedenen Fall keine \"Umstände bekannt, die darauf schließen lassen, dass der Kunde die Zahlung seinem Verantwortungsbereich zurechnete\".
Wie verhält es sich beim Energiekunden mit der Interessenlage, die sich gerade da, wo dem Kunden nicht die geringsten Anhaltspunkte für die Billigkeit der Gaspreise zur Verfügung standen, zu seinen Lasten nieder geschlagen haben könnte, so dass man ihm das Recht der Billigkeitsprüfung der ahnungslos gezahlten sogenannten Sockelpreise glaubt abschlagen zu müssen ?
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