Darlegungszeitraum
Das Gericht hat zu erkennen gegeben, dass es die Darlegung der Bezugspreisentwicklung sowie der entsprechenden Kostenseite seit der letzten \"vereinbarten\" Preisanpassung zum 10.01.2003 für erforderlich hält.
Die Stadtwerke Dinslaken sind hingegen davon ausgegangen, dass mit der laufenden Abschlagszahlung bis zum Preiswiderspruch quasi monatlich die interne Berechnung anerkannt wird. Und es also nur notwendig ist, die Preisentwicklung ab der ersten widersprochenen Preisanpassung darzulegen.
Entsprechend lagen dem Gericht die Zahlen seit Januar 2003 nicht vor. Und alle Zeugen durften unverrichteter Dinge wieder nach Hause gehen, da sie nichts zu bezeugen hatten.
Das Gericht hatte die Auffassung, dass es das Zahlenwerk seit Januar 2003 für erforderlich hielt, den Parteien im Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 15. November 2010 mitgeteilt:
\"Die Beklagte müsste demnach alle Änderungen ihrer Bezugspreise ab dem 10.01.2003 unter Beweis stellen, damit das Äquivalenzverhältnis, auf das sich die Parteien mangels Widerspruchs des Klägers im Hinblick auf die Preisanpassung zum 10.01.2003 geeinigt haben, beibehalten wird.\"
Herr Rechtsanwalt Dr. Hempel meinte, er habe erst in diesem Termin (31.03.2011)! verstanden, was das Gericht damit meint, dass die Stadtwerke nämlich die Änderung ihrer Bezugspreise darzulegen hätten, und beantragte Schriftsatznachlass zur Darlegung der Bezugspreise seit dem 10.01.2003. Dieser Antrag wurde noch im Termin abgelehnt.
Damit wird am 21. April die Widerklage abgewiesen werden. Das Gericht überlegt, ob es die Revision zulassen wird.
kein Sondervertrag
Hinsichtlich der Wider-Widerklage hielt das Gericht den Vortrag, es handele sich bei dem Vertrag des Klägers um einen Sondervertrag, für verspätet. Dieser Vortrag erfolgte (nach Prozessbevollmächtigtenwechsel) tatsächlich erst in der Zurückweisungsinstanz, allerdings hat sich mE die Rechtsprechung auch erst kürzlich in die Richtung entwickelt, dass Verträge außerhalb des geringsten Tarifs nicht zur Grundversorgung gehören. Hier ist das letzte (BGH)Wort auch noch nicht gesprochen, ich gehe aber grundsätzlich davon aus, dass es so sein wird.
Derzeit verhält es sich mit dieser Frage jedoch so wie mit der Frage, wann eine Preisänderungsvereinbarung wirksam ist. Hier meinte der BGH ja, dass eine Klausel, die nicht von der Regelung für Grundversorgungskunden abweicht, wirksam ist. Und alle Versorger schreien Juppheidi und verweisen auf die Regelung in der AVBGasV und denken, dies sei ausreichend. Das ist natürlich Unfug, und wurde vom BGH ja auch nicht bestätigt (im Gegenteil), ist den Gerichten aber üblicherweise fast nicht klarzumachen.
So denken die meisten derzeit, wenn das \"Tarifkunde\" (oder Grundversorgungskunde) draufsteht, ist auch Tarifkunde drin, denn dann ist ja für den Verbraucher erkennbar, dass er ein Tarifkunde ist, denn die Abgrenzung erfolgt ja danach, als was er aus seiner Sicht einzustufen ist.
Dankenswerterweise hat der BGH zumindest klargestellt, dass sich ein ehemaliges Tarifkundenverhältnis im Laufe der Jahre zu einem Sondervertragsverhältnis wandeln kann. Das bringt einen zumindest über die erste Hürde (\"aber Sie haben ja damals einen Tarifvertrag abgeschlossen, das kann ja nun kein Sondervertrag sein\"). Ich erhoffe mir von der Entscheidung im Mai weitere Klärung der Abgrenzungsfrage.
Derivate
Hinsichtlich der Offenlegung erwähnenswert ist der Umstand, dass das Gericht weiteren Vortrag zum Thema Derivate für erforderlich hielt und die Stadtwerke die Absicherung über Derivate ab dem Jahr 2010 oder 2011 (der Vortrag wechselte) tatsächlich eingeräumt hat!
Folgejahre
Das könnte alles noch relevant werden, denn im Rahmen der Widerklage hat die Beklagte bislang die Abschläge für 2006 eingeklagt, das hatte sich mit Abrechnung des Jahres 2006 (vor vielen vielen Jahren) erledigt, so dass es hier nur und ausschließlich um die Preise des Jahres 2005 ging. Für das Jahr 2006 wurden dem Kläger und seiner Ehefrau Mahnbescheide zugestellt, diese sind (nach Widerspruch) bisher noch nicht begründet worden.
Wir sind also gespannt, denn auch für 2006 und 2007 und 2008 und 2009 und 2010 und 2011 müsste dann die Preisentwicklung seit 10.01.2003 dargelegt werden ;-).