Energiepreis-Protest > KEW Neunkirchen
SAARLAND - Amtsgericht-Termin
FM:
Liebe Mitstreiter,
die 1. Verhandlung im Saarland
\"reduzierte Zahlungen auf Basis eines Widerspruchs nach § 315 BGB\"
düfte nicht nur für Medien von Interesse sein.
Über reges Interesse aus unseren eigenen Reihen würde sich unser Mitglied freuen.
Ort: Amtsgericht Neunkirchen
Uhrzeit: 13.30 Uhr
Zimmer: 43
digitale Grüße
MF
Cremer:
@Fm,
wann?
heute?
tangocharly:
Beachte auch :
--- Zitat ---Verhandlungstermin: 28. Mai 2008
VIII ZR 138/07
AG Dinslaken - Urteil vom 13. Juli 2006 - 31 C 295/05
LG Duisburg - Urteil vom 10. Mai 2007 - 5 S 76/06
Die Beklagte, ein kommunales Gasversorgungsunternehmen, beliefert den Kläger aufgrund eines 1983 geschlossenen Vertrags mit Gas. Zum 1. Januar 2005 erhöhte die Beklagte den Arbeitspreis von 3,05 Cent/kWh auf 3,56 Cent/kWh, zum 1. Januar 2006 auf 4,35 Cent/kWh; ab dem 1. April 2006 verlangte sie 4,25 Cent/kWh.
Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass er zur Zahlung des von der Beklagten verlangten Gaspreises nicht verpflichtet sei, solange dessen Billigkeit nicht festgestellt sei. Mit der Widerklage hat die Beklagte bis einschließlich April 2006 einen Betrag von 594,94 € verlangt. Daraufhin hat der Kläger die Klage für erledigt erklärt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die gegen die Verurteilung aufgrund der Widerklage gerichtete Berufung des Klägers hatte Erfolg. Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Beklagten verlangten Preise seien einer Billigkeitskontrolle (§ 315 BGB) zu unterziehen. Eine solche sei jedoch nicht möglich, weil die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Unter anderem hätte die Beklagte unter Vorlage ihrer Bezugsverträge vortragen müssen, dass, wie und warum ihre Bezugspreise gestiegen seien. Sie hätte ferner darlegen müssen, was sie ihrerseits unternommen habe, um günstigere Gaspreise bei ihren Lieferanten zu erzielen. Es reiche nicht aus, wenn die Beklagte lediglich die Beträge angebe, um die ihre Einkaufspreise in absoluten Zahlen gestiegen seien, ohne gleichzeitig darzulegen, wie sie ihren Preis kalkuliere. Die Offenlegung der Kalkulation sei der Beklagten auch unter dem Aspekt der vom Schutz des Art. 12 Grundgesetz erfassten Geschäftsgeheimnisse nicht unzumutbar.
Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.
--- Ende Zitat ---
taxman:
Viel Glück !!!!
ESG-Rebell:
--- Zitat ---Original von taxman
Viel Glück !!!!
--- Ende Zitat ---
Schlimm genug, dass man dies vor Deutschen Gerichten braucht ;)
Daher auch von mir - viel Erfolg!
Gruss,
ESG-Rebell.
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