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Autor Thema: Bayerische Landeskartellbehörde  (Gelesen 9641 mal)

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Offline elmex

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Bayerische Landeskartellbehörde
« am: 22. Mai 2008, 13:42:19 »
Die bayerische Landeskartellbehörde sieht keinen Handlungsbedarf bei einer Vertragskündigung eines Sondervertrags, nachdem der Kunde den Einwand nach § 315 BGB erhoben hat:

Der Kunde eines nordbayerischen Stadtwerkes wurde aufgrund eines Sondervertrags mit Erdgas beliefert. An dem Stadtwerk hält die E.ON Bayern AG einen Minderheitsanteil von ca. 40 %. In der Vertragsurkunde aus dem Jahr 2001 war neben einer unwirksamen Preisanpassungsklausel zudem ein Kündigungsrecht für beide Seiten eingeräumt.

Nachdem er mehrere Jahre Zahlungen auf Basis eines Widerspruchs nach § 315 BGB reduzierte, wurde ihm der Vertrag form- und fristgerecht aufgekündigt. Begründung für die Kündigung war einzig und allein, dass er sich gegen die unternehmerische Preisgestaltung nach § 315 BGB zur Wehr setzte und dadurch dem Unternehmen ein Schaden entstanden wäre. Zu dessen Minimierung sei man gezwungen, seinen Vertrag zu kündigen.

 Des weiteren wurde ihm angedroht, dass die Versorgung nach Ablauf der dreimonatigen Ersatzversorgung (trotz bestehender Grundversorgungspflicht) gänzlich eingestellt würde, wenn er keinen neuen Vertrag bei einem anderen Anbieter abschliessen würde. Man selbst wolle ihn in keinem Falle weiter versorgen.

Einziger \"Wettbewerber\" im streitgegenständlichen Versorgungsgebiet ist die E-wie-einfach GmbH.



Nach Eingabe bei der Landeskartellbehörde blieb diese mit folgender Argumentation untätig:

Die Frage der Wirksamkeit einer Kündigung sei dem Zivilrechtsweg vorbehalten, zumal der Kunde anwaltlich vertreten sei.

Die Haltung des Stadtwerkes stelle keine mißbräuchliche Ausnutzung der Marktmacht dar, zumal Gasversorger keine Monopolisten mehr seien (Verweis auf OLG München, Urt. v. 19.10.2006 U (K) 3090/06).

Dabei wurde der Beschluß des BGH v. 25.09.2007 - KZR 33/06 einfach ignoriert.

Auch wurde die klare Einstellung des Bundeskartellamtes zu Kündigungen und Versorgungseinstellungen trotz eines entsprechenden Hinweises nicht beachtet.



Leider macht man es sich in München sehr viel einfacher als anderswo.

Offline egn

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Bayerische Landeskartellbehörde
« Antwort #1 am: 26. Mai 2008, 15:17:24 »
Ich habe schon mal positive Erfahrung mit der bayerischen Landeskartellbehörde gemacht.

Was für mich nicht zusammen passt ist Sondervertrag und BGB §315.

Und natürlich ist der Grundversorger in einem Gebiet weiter verantwortlich für die Belieferung wenn jemand versorgt wird der unter die Grundversorgung fällt.

Offline elmex

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Bayerische Landeskartellbehörde
« Antwort #2 am: 26. Mai 2008, 15:41:21 »
§ 315 BGB und Sondervertrag passen in erster Linie nicht zusammen, weil es vorrangig um die Frage des wirkamen Leistungsbestimmungsrechts geht, § 307 BGB. Dies wusste der Kunde jedoch nicht und wehrte sich mit der Unbilligkeitseinrede gegen die ständigen Preisanstiege.

Im Übrigen ist leider auch nicht allen Anwälten eine solche Differenzierung beim Energiebezug von Haushaltskunden geläufig.

Der dicke Hammer ist eben zum einen die Kündigung des Sondervertrages und zum anderen die Ankündigung, nach Ende der Ersatzversorgung die Versorgung gänzlich einstellen zu wollen. Letzteres stellt eine Verweigerung der Grundversorgungspflicht dar.

Welche Befürchtungen der Versorger hier bei seinen Kunden hervorruft, darf nicht unbeachtlich bleiben, denn diese meinen, irgendwann ohne Gas dastehen zu müssen.


All dies hat das Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie als Landeskartellbehörde jedoch nicht interessiert. Dort beruft man sich lieber auf aufgehobene Entscheidungen des OLG München...

 

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