@Arno
Haben Sie denn überhaupt nach den Preiswidersprüchen die Abschläge und Rechnungsbeträge auf die alten Preise gekürzt?
Sonst kann es ja nichts nutzen, wenn man nicht auf Rückzahlung zuviel bezahlter Beträge klagt.
Oder hatten Sie gekürzt und sind Sie hienach vom Versorger auf Nachzahlung verklagt worden und ist hierauf ein rechtskräftiges Urteil ergangen, wonach Sie zur Nachzahlung verpflichtet sind ?!
Welchen Nutzen soll den der Widerspruch haben, wenn man die Zahlungen hiernach nicht kürzt?
EVM unterscheidet Allgemeine Preise der Grundversorgung und Sonderpreise.Nur hinsichtlich der
Allgemeinen Preise der Grundversorgung besteht überhaupt ein gesetzliches Preisbestimmungsrecht, dessen Ausübung der unmittelbaren Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB unterliegt.
Bei der Belieferung zu Sonderpreisen in
Sonderabkommen (vereinbartte Vertragslaufzeit 12 Monate/ 24 Monate) besteht schon kein einseitiges Leistungsbetimmungsrecht der EVM gem. § 315 Abs. 1 BGB hinsichtlich der zu zahlenden Gaspreise, wenn es bei Vertragsabschluss nicht audrücklich vereinbart wurde.
Wurde ein solches Bestimmungsrecht bei Vertragabschluss vereinbart, unterliegt der Gesamtpreis der Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB. Man muss dann immer den erhöhten Preis insgesamt, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, als unbillig rügen und sich auf deren Unverbindlichkeit berufen - und natürlich kürzen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach Preisänderungen innerhalb der Vertragslaufzeit möglich sind, verstößt gegen § 307 BGB und ist unwirksam.
Der BGH hat im Urteil vom 29.04.2008 - KZR 2/07 entschieden, dass im Falle der Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel in den AGB es dem Gasversorger zumutbar ist, die Belieferung für eine vereinbarte Vertragslaufzeit von zwei Jahren ohne Möglichkeit der Preiserhöhung fortzusetzen und Gas zu dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis weiter zu liefern. Ist die Preisänderungsklausel in den AGB unwirksam, so teilen darauf gestützte Erhöhungen des Gaspreises das gleiche Schicksal, so der Bundesgerichtshof.