Energiepreis-Protest > Stadtwerke Kleve / Niederrhein
Forderung wegen BGH 36/06 Urteil
RR-E-ft:
@Lawyerboy
Wenn man bei der Zahlung bereits davon ausgeht, dass die Zahlung (wegen unwirksamer Preisfestsetzung) auf eine Nichtschuld erfolgt, so ist die Rückforderung möglicherweise bereits gem. § 814 BGB ausgeschlossen, ohne dass es erst auf die Verjährung des Rückforderungsanspruchs ankäme. Der ausdrückliche Vorbehalt der Rückforderung könnte indes der Einrede aus § 814 BGB entgegenstehen.
Eine Zahlung, um diese später gerichtlich zurückzufordern, ist deshalb immer mit zusätzlichen Tücken verbunden.
Besser, man zahlt infolge der Kürzung nicht und lässt den Versorger klagen. Dabei bleibt die Entscheidung, ob überhaupt geklagt wird, dem Versorger überlassen.
tangocharly:
Zahlung unter Rückforderungsvorbehalt erfüllt die fällige Forderung nicht. Solange der Vorbehalt besteht, fehlt dem Gläubiger das \"Recht zum Behaltendürfen\" und er kann die Zahlung zurück weisen.
Wenn die Forderung nicht fällig ist, dann fehlt nicht nur das \"Recht zum Behaltendürfen\", sondern auch überhaupt ein \"Rechtsgrund für die Zahlung = Bereicherungsrecht\" - wozu auch § 814 BGB zählt.
(vgl. hierzu BGH, 25. Oktober 2001, Az.: IX ZR 427/98, unter Ziff. 2.a. -Seite 9 - ) .
Bei dieser Sachlage kann dem Vorbehaltszahler die Kenntnis, die in § 814 BGB Tatbestandsmerkmal ist, nicht entgegen gehalten werden (aber man weiß ja nie, wie die unteren Instanzen entscheiden ;) )
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