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Autor Thema: Forderung wegen BGH 36/06 Urteil  (Gelesen 7434 mal)

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Offline ESG-Rebell

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Forderung wegen BGH 36/06 Urteil
« am: 17. Mai 2008, 23:56:02 »
Auch die Stadtwerke Kleve versuchen jetzt doch noch, mit Hilfe des BGH 36/06-Urteils ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen.

Siehe hier: http://de.geocities.com/drfghde/EnBW-AG/Docs/SWK-BGH-36-06.pdf

Hatte mich schon gewundert, wann und ob die es auch tun.

Habe mir gerade nochmal die von Herrn Fricke und dem BdE empfohlene Musterantwort BGH durchgelesen. Sie ist meines Erachtens bis heute aktuell und kann unverändert auch für die Stadtwerke Kleve angewendet werden.

Bei den Kunden der SWK handelt es sich wohl durchgehend um Tarifkunden, weil die SWK keine gesonderten Lieferverträge vereinbaren und alle Kunden zu denselben Grundtarifen beliefern.

Die Musterantwort deckt beide Fälle (Sonderkunde / Grundversorgter) ab. Das kann aber nicht schaden.

Kleiner Service für alle Klever Gaskunden:Blanko Formular für die SWK.

Gruss,
ESG-Rebell

Offline tangocharly

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Forderung wegen BGH 36/06 Urteil
« Antwort #1 am: 18. Mai 2008, 15:25:27 »
Dass der BGH in seiner Entscheidung vom 13-06-2008 der Versorgerwirtschaft einen Freibrief erteilt haben könnte, es müßten im Rahmen der Billigkeitsprüfung keine Kalkulationsgrundlagen bekannt gegeben werden, ist falsch.

Zum einen ist die Rechtslage seit der Entscheidung des VIII. Senats vom 02.10.1991 immer noch gültig. Zum anderen beruht diese Auffassung des Versorgers auf einer Fehlinterpretation der RdNr. 12 des Urteils vom 13-06-2008.

Also richtig;  - nicht einschüchtern lassen - das ist ja auch das Ziel dieser Mitteilung.

Und wenn man dann noch die Schlußzeilen würdigt, wodurch um \"Entschuldigung\" für die hohen Preise gebeten wird, indem auf das soziale Engagement und darauf, dass die Erträge ja in der Kommune bleiben, hingewiesen wird, dann kommt doch schon wieder Freude auf.
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Offline Lawyerboy

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Forderung wegen BGH 36/06 Urteil
« Antwort #2 am: 18. Mai 2008, 22:48:44 »
Da ich solch ein Schreiben auch bekommen habe, würde ich mich freuen, wenn sich auf diesen Wege noch andere Betroffene melden würden.
MfG
Lawyerboy
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Offline Lawyerboy

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Forderung wegen BGH 36/06 Urteil
« Antwort #3 am: 19. Mai 2008, 19:20:23 »
Im nachfolgenden Link wurde auf die Verjährung, die unter Vorbehalt gezahlten Beträge, geschrieben:
OLG Thüringen, Urt. v. 26.09.2007 – 2 U 227/07, Verjährung bei Zahlung unter Vorbehalt

Nun zu meiner Frage: Wenn ich nun heute, gem. Forderung der Sw Kleve, die geforderte Nachzahlung unter Vorbehalt leiste, bis wann könnte ich die Zahlung, über ein Rückforderungsprozeß, einklagen?
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Offline tangocharly

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Forderung wegen BGH 36/06 Urteil
« Antwort #4 am: 23. Mai 2008, 15:55:47 »
Dazu können Sie sich schnell orientieren, wenn Sie sich die Entscheidung des  

BGH, 19.03.2008, Az.: III ZR 220/07

auf den Rechner holen. Dort dann die Randziffer 6 ansteuern.
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Offline RR-E-ft

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Forderung wegen BGH 36/06 Urteil
« Antwort #5 am: 23. Mai 2008, 16:17:50 »
@Lawyerboy

Wenn man bei der Zahlung bereits davon ausgeht, dass die Zahlung (wegen unwirksamer Preisfestsetzung) auf eine Nichtschuld erfolgt, so ist die Rückforderung möglicherweise bereits gem. § 814 BGB ausgeschlossen, ohne dass es erst auf die Verjährung des Rückforderungsanspruchs ankäme. Der ausdrückliche Vorbehalt der Rückforderung könnte indes der Einrede aus § 814 BGB entgegenstehen.

Eine Zahlung, um diese später gerichtlich zurückzufordern, ist deshalb immer mit zusätzlichen Tücken verbunden.

Besser, man zahlt infolge der Kürzung  nicht und lässt den Versorger klagen. Dabei bleibt die Entscheidung, ob überhaupt geklagt wird, dem Versorger überlassen.

Offline tangocharly

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Forderung wegen BGH 36/06 Urteil
« Antwort #6 am: 24. Mai 2008, 17:03:02 »
Zahlung unter Rückforderungsvorbehalt erfüllt die fällige Forderung nicht. Solange der Vorbehalt besteht, fehlt dem Gläubiger das \"Recht zum Behaltendürfen\" und er kann die Zahlung zurück weisen.

Wenn die Forderung nicht fällig ist, dann fehlt nicht nur das \"Recht zum Behaltendürfen\", sondern auch überhaupt ein \"Rechtsgrund für die Zahlung = Bereicherungsrecht\" - wozu auch § 814 BGB zählt.
(vgl. hierzu BGH, 25. Oktober 2001, Az.: IX ZR 427/98, unter Ziff. 2.a. -Seite 9 - ) .

Bei dieser Sachlage kann dem Vorbehaltszahler die Kenntnis, die in § 814 BGB Tatbestandsmerkmal ist, nicht entgegen gehalten werden (aber man weiß ja nie, wie die unteren Instanzen entscheiden  ;)  )
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