@wasserwaage
Der erste Konzessionsvertrag (in Berlin) stellte tatsächlich darauf ab, dass dem Versorger ein Monopol eingeräumt wurde, wofür die Konzession zu zahlen war. Heute hat kein Versorger mehr durch die Konzession eine Monopolstellung, allenfalls der Netzbetreiber als solcher.
Im Telekommunikationsbereich haben Gemeinden unentgeltlich Grund und Boden zur Verlegung von entsprechenden Infrastruktureinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Dies ergibt sich aus
§§ 68 ff. TKG.
Warum es für die Wegenutzung für Energieinfrastruktureinrichtungen anders sein muss, gibt es keinerlei Grund, außer dem, dass sich die Gemeinden an die Einnahmen aus Konzessionsabgaben in Höhe von ca. 3 Mrd. €/ Jahr gewöhnt und diese in ihre Haushalte eingestellt haben.
Die Schaumweinsteuer wurde zu Kaisers Zeiten zur Finanzierung der Deutschen Seekriegsflotte eingeführt. Die Flotte wurde versenkt. Der Kaiser hat abgedankt. Geblieben ist uns die Steuer....
Die Erschließung mit Energieinfrastruktureinrichtungen sollte im Interesse jeder Gemeinde und ihrer Bewohner liegen, so dass die Gmeinde ihre Wege zu diesem Zweck unentgeltlich zur Verfügung stellen sollten. Gemeinden, die sich gegen eine Erschließung mit Energie- Infrastruktureinrichtungen entscheiden, weil sie ihre Wege dafür nicht zur Verfügung stellen wollen, bleiben eben vom öffentlichen Netz abgekoppelt und müssen sich dann eben autark versorgen.
Außer dem weiter bestehenden Finanzbedarf der Gemeinden gibt es keinerlei Rechtfertigung für die Konzessionsabgaben.
Dem Bund könnte auch im Energiebereich ein unentgeltliches Nutzungsrecht eingeräumt werden, welches er über die Bundesnetzagentur auf Betreiber öffentlicher Energieversorgungsnetze überträgt. Die Steuerungsfunktion gegen parallelen Leitungsbau bleibt so vollständig gewährleistet. Mit den Leitungsrechten der privatisierten Deutschen Telekom AG verhält es sich ja nicht anders.
\"Allgemeine Preise der Grundversorgung\" schließen an den Begriff der \"Grundversorgung\" gem. § 36 EnWG und \"Haushaltskunde\" gem. § 3 Nr. 22 an, betrifft also grundsätzlich nur die Belieferung von privaten Haushalten oder Kleinunternehmern mit einem Jahresverbrauch bis 10.000 kWh. Jede Belieferung außerhalb der Grundversorgung sind Sondervertragslieferungen, sofern es sich nicht um die zeitlich befristete Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG handelt.