Energiepreis-Protest > ENSO
Antwort der ESAG auf Widerspruch Erhöhung Nachtspeicherstom
Achaton:
Guten Tag, Herr Fricke,
ich habe Ihre Anregung aufgegiffen und dem Sächsischen Staatsminister für Wirtschaft einn entsprechendes Schreiben mit der Bitte um nochmalige Prüfung der Genehmigung zukommen lassen.
Die Antwort ließ etwa 8 Wochen auf sich warten mit dem Ergebnis:
Auszug:
`..Zum besseren Verständnis möchte ich Ihnen kurz das Vorgehen im Rahmen des Tarifgenehmigungsverfahrens darlegen. Nach der BTOElt wird eine genehmigung nur erteilt, wenn das EVU der Behörde nachweist, daß die entsprechenden Preise in Anbetracht seiner gesamten Kosten- und Erlöslage bei rationeller Betriebsführung erforderlich sind. Diesen Nachweis hat die ESAG erbracht, so daß die Tarifgenehmigung erfolgen konnte.
Beteiligter des Genhemigungsverfahrens ist gem. § 12 BTOElt nur das EVU, das die Tarifgenehmigung beantragt , und nicht der Tarifkunde.
Die Genehmigungsbehörde ist nicht berechtigt, dem tarifkunden Einzelheiten des Genehmigungsbverfahrens offenzulegen.
Daher kann Ihrem Anliegen, Einsicht in die Genehmigungsunterlagen gewährt zu bekommen.
Der Tarifkunde hat gegenüber der Gen.-behörde auch kein Anfechtungsrecht. Der Hintergrund dieser Regelungen ist, daß die Behörde bei der Erteilung einer Tarifgenehmigung öffentliches Interesse wahrnimmt. Denn es müssen die unterschiedlichen Interessen einer Vielzahl von Kunden und die Versorgungsfunktion des EVU in einen Ausgleich gebracht werden. Die Tarifgenehmigung wirkt auch nicht unmittelbar in das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem EVU ein, sonder dies ist privatrechtlich begründet.
Zur Durchsetzung IhresWiderspruches haben Sie die Möglichkeit, den Zivilrechtsweg zu beschreiten.
Ihrem Schreiben sind keine Gründe zu entnehmen, die eine Wiederaufnahme des Tarifgenehmigungsverfahrens erforderlich machen würden.
Auch die Landeskartellbehörde sieht im Rahmen der liberalisierten Stromwirtschaft keine Anhaltspunkte für eine mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch die ESAG...```
Soweit so gut- ich laß das mal so unkommentiert stehen, damit sich jeder so sein eigenes Bild machen kann.
Ich werde mir mal die weitere Vorgehensweise überlegen, mal sehen wen ich noch so mit diversen Anschreiben überhäufen kann.
Viele Grüße
Achaton
P.S.: Wußten Sie übrigens, daß Vattenfall (Vorlieferant) 30 % Anteile der ESAG besitzt? Und das die ESAG 2004 bei sinkender Kundenzahl und sinkendem Stromansatz satte Gewinnsteigerungen von 30% eingefahren hat ? / nachzulesen in der SZ v. 05.07.2005 im Wirtschaftsteil----mich hats fast umgehauen----und nein, ich sehe keine mißbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung --habe auch Riesentomaten auf den Augen ;-))
RR-E-ft:
@Achaton
Bei den sog. Schwachlastregelungen/ Wärmestrom haben die örtlichen Versorger nach Aussage des BKartA eine marktbeherrschende Stellung inne. Wettbewerb findet wegen der hohen Durchleitungsgebühren in diesem Marktsegment so gut wie überhaupt nicht statt.
Die Heizstrompreise unterfallen indes gar nicht der Tarifgenehmigung.
Dass Sie die Unbilligkeit einwenden können und auch eine erteilte Traifgenehmigung dem nicht entgegensteht, ergibt sich aus dem Urteil des BGH vom 05.07.2005 - X ZR 60/04 unter www.bundesgerichtshof.de (Entscheidungen) dort in den Entscheidungsgründen unter II. 1 a bis c.
Bis zum Nachweis der Billigkeit ist dann nichts fällig.
Ich kenne viele Heizstromkunden, die nach dem Unbilligkeitseinwand nur die alten Preise zahlen. Da passiert gar nichts.
Sachsen müsste m. E. das Tarifgenehmigungsverfahren noch einmal überprüfebn wegen der zunächst angekündigten und dann unterbliebenen drastischen Vattenfall- Preiserhöhung.
Dieser Zusammenhang scheint dort immer noch nicht bekannt zu sein.
Aber wie gesagt, die Tarifgenehmigung hat allenfalls Indizwirkung. Der Klagende Stromversorger hat jedoch die vollständige Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Preise- lediglich ein Indiz reicht dafür nicht aus. Bis zum Nachweis der Billigkeit ist nichts fällig.
Wegen der marktbeherrschenden Stellung und der Alternativlosigkeit, nachdem man die Investitionen für Heizstrom getätigt hat, kann der Versorger einen auch nicht ohne weiteres kündigen und in den wettbewerb verabschieden, den es in diesem Bereich nach den Stellungnahmen des BKartA nicht gibt.
E.ON Hanse ist vor dem LG Itzehoe schon im letzten Herbst damit gescheitert, einen Heizstromkunden, der sich weigerte, den höheren Preis zu zahlen, zu kündigen. Dort galt einfach der alte Preis weiter.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Navigation
[0] Themen-Index
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln