Energiepreis-Protest > Energieversorgung Inselsberg

Pfingstgrüße von EVI oder die 2. Mahnung

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RR-E-ft:
@Evitel2004

Für die Grundversorgung gilt gem. § 19 GVV:

(2) 1Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. 2Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. 3Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.
(3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.



(2) 1Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. 2Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. 3Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. 4Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. 5Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. 6Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.
(3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.

Selbst wenn Zahlungsrückstände bestehen sollten, die zur Versorgungseinstellung berechtigen würden, darf eine Unterbrechung frühestens nach einer vier Wochen zuvor erfolgten Androhung erfolgen.

Der Versorger muss beweisen, dass eine entsprechende konkrete Androhung einer beabsichtigten Unterbrechung unter Einhaltung der genannten Frist erfolgte. Es kommt dabei nicht auf Mahnungen an, sondern auf die konkrete Androhung der Versorgungsunterbrechung.

Gab es eine solche Androhung nicht, so ist die angekündigte Versorgungsunterbrechung rechtswidrig und unzulässig.

So wies unlängst das Landgericht Erfurt, Kammer für Handelssachen, eine Klage der SWE Erfurt auf Duldung der Versorgungseinstellung durch Urteil rechtskräftig ab, weil der Versorger nicht nachgewiesen hatte, dass er die Formalien des § 19 GVV beachtet hatte.

Sie kann mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung abgewehrt werden, wenn der Versorger nicht nach Hinweis darauf, dass die Voraussetzungen für eine zulässige Unterbrechung nicht vorliegen, die Sperrandrohung nicht zurücknimmt.

Die Geltendmachung des Anspruches auf Aufrechterhaltung der Grundversorgung gem. § 36 EnWG kann gem. §§ 102, 108 EnWG bei der Kammer für Handelssachen des zuständigen Landgerichts geltend gemacht werden. Dort herrscht Anwaltszwang.

DieAdmin:
@all,

also was inzwischen geschah:

Ich hatte per Kontaktformular auf der EVI-HP und am nächsten Tag via Fax dieses Schreiben geschickt:

http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=1717&st_id=1717&content_news_detail=4349&back_cont_id=1717

oder auch hier zu finden http://www.vzth.de/UNIQ121079376905554/link387831A.html

Auch hatte ich der VZ, BdEV eine Email geschickt, in der ich meine Situation erläuterte mit entsprechenden Dateianhängen.

Weiterhin wandte ich mich an Herrn Pultke - Abteilungsleiter der Landeskartellbehörde Energie in Erfurt und schilderte meinen Fall.
Dessen Rückfrage bei der Energieversorgung Inselsberg hat ergeben, dass EVI auf die Abschaltung verzichten wird. Aber auch andeutete, die Angelegenheit gerichtlich klären zu lassen.

Auch antwortete mir EVI via Mail in einen langen Schreiben, in der sie nochmal ihre Rechtsmeinung darlegt und das sie die Forderung gerichtlich beitreiben muss, wenn ich die Verbindlichkeit nicht begleiche. Aber im Betreff steht jetzt wenigstens nur die Verbrauchstellennummer der alten Wohnung.

Ergänzend vielleicht hiernoch: Im Begrüßungsschreiben für die neue Wohnung kam mir der Abschlag für Gas ziemlich hoch vor. Und ich errechnete, dass sie den in etwa doppelten Verbrauch schätzte (bis 31.12.).

Ich hatte den Zähler nochmal abgelesen und anhand der Gradtagstabelle dann hochgerechnet, und das kam in etwa der Aussage über den Jahresverbrauchs unseres Vormieters hin.

Meiner Berechnung entsprechend hatte ich den Abschlag korrigiert und pünktlich bezahlt. Habe aber auch der EVI das schriftlich mitgeteilt, warum sie nun wieder weniger fürs Gas kriegt.

@Herr Fricke,

vielen Dank für Ihre Ausführungen.

@nomos,

danke für aufmunternden Worte :)

DieAdmin:
Ich möchte euch doch dass im vorigen Beitrag erwähnte letzte Schreiben der EVI mal zum lesen zur Verfügung stellen.

http://img.coldserver.de/data/EVI Begleichung Ihrer Verbindlichkeit1211131496.jpg
(farbliche Unterstreichungen sind von mir vorgenommen)

Zum einen erwähnt EVI in diesen Schreiben ein jüngst ergangenes Urteil am Landgericht Mühlhausen am 04.03.08 Az. 3 O 1132/06. Leider konnte ich nichts darüber finden.

Und zum zweiten teilt sie mir nun erstmalig mit, dass die alte Verbrauchstelle seit dem 01.01.08 nach den Grundversorgungstarifen von Strom und Gas beliefert wird. In der Schlussrechnung sind auch diese Preise angesetzt.

Hier zum Thread, als seinerzeit die Vertragsangebote kamen: Neue Lieferverträge

Allerdings erhielt ich Februar noch die neue Preisliste der Gasprodukte ( gültig ab 01.04.08 ).

Da ich aus Gesprächen mit einigen braven Kunden weiß, dass es welche gibt, die nicht diese Unterschrift geleistet haben, dürften diese bei der nächsten Abrechnung ( erwartet Februar 2009 für Januar - Dezember 2008 ) eine dicke Überraschung erleben: Abrechnung nach dem Allgemeinen Preisen ohne tatsächlich nochmals informiert worden zu sein, das bestehende Verträge gekündigt wurden. Oder bin ich nur gekündigt worden?  :rolleyes:

Cremer:
@Evitel2004,

nun bei mir setzten die SW KH seit dem 1.1.2007 den normalen Allgemeinen Tarif bei Gas und Strom an, nachdem man mir die alten Verträge gekündigt hatten.

nomos:
@Evitel2004, das Landgericht Mühlhausen hat also laut dem Schreiben der EVI GmbH im genannten Urteil die Anwendung des § 315 BGB mangels Monopolstellung des Versorgers ausgeschlossen.

Nur steht im gesamten 315 BGB nichts von dieser Voraussetzung. Kein Wort von einem Monopol. Da frägt sich der brave Bürger wieder einmal, ob Richter auch Gesetzestexte anwenden dürfen, die gar nicht existieren oder dürfen sie geschriebene Gesetzestexte gar gegen ihren Wortlaut auslegen? Was der Gesetzgeber ursprünglich regeln wollte spielt auch keine Rolle?

Aber wir haben ja das Urteil im Wortlaut nicht zur Verfügung, vielleicht ist das auch nur eine einseitige Versorgerinterpretation?

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