Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Pfingstgrüße von EVI oder die 2. Mahnung  (Gelesen 10373 mal)

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Offline DieAdmin

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Pfingstgrüße von EVI oder die 2. Mahnung
« am: 10. Mai 2008, 14:18:29 »
Hallo @all,

heute erhalten die 2. Mahnung mit folgenden Text:

Zitat
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

nach unserem Schreiben vor einigen Tagen haben Sie bisher die unten genannte Rechnung nicht beglichen:

Aufstellung der Posten (ohne Abgrenzung von Strom und Gas)

Ihre Zahlungen wurde bis zum 06.05.08 berücksichtigt.
Überweisen Sie bitte unverzüglich den Gesamtbetrag auf eines unserer angegebenen Konten. Anderenfalls müssen wir gemäß §19 Absatz 2 der Strom-/Gasgrundversorgungsverordnung die Versorgung unterbrechen lassen bzw. ein Inkassoverfahren gegen Sie einleiten.

Sollten Sie zwischenzeitlich den rückständigen Gesamtbetrag bezahlt haben, betrachten Sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos.

Unsere Ansprüche werden wir gegebenenfalls mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen.

Da dies die erste Mahnung in all den Jahren ist, bin ich etwas desorientiert. Was das noch in den letzten Zügen soll.
Natürlich steht ihr weiter der Rechtsweg offen. Nachwievor rechne ich damit, ein Schreiben vom AG Gotha zu bekommen.
Eigentlich sollte mein erster Beitrag noch längerer Zeit sein, dass ich umgezogen bin und befinde mich auch derzeit für die neue Wohnung im \"Wechselmodus\", d.h. für die neue Wohnung hab ich mir einen neuen Strom- und Gaslieferanten gesucht.

Laut diesem Schreiben soll ich die 1. Mahnung, datiert auf dem 22.04.08 bekommen haben (hab ich aber nicht) und stellt mir dafür auch Mahngebühren in Rechnung.

Ein konkreter Sperrtermin ist nicht genannt. Der einzige Wert in dieser Aufstellung der Differenzbeträge, der mit meiner Auflistung identisch ist, ist der aus der Jahresabrechnung 2006.

Jetzt hoffe ich ja nicht, dass EVI die Zahlungen für die neue Wohnungen (bis zum vollzogenen Wechsel) mit der alten Abrechnungsstelle durcheinander wirft, aber dafür müsste ich dann ja auch schon Mahnungen bekommen haben.

PS: Wens interessiert, wohin ich gewechselt bin:
Bei Strom zu Trianel: https://www.trianel-energie.de/guter_strom/

und leider gibts bei Gas keine Wahl:

die nachbarschaftliche Ohra-Hörsel und EVI spammen mit vielen Tarifen Verivox zu: http://www.verivox.de/gas/gasrechner.asp?PLZ=99894&customer=priv&usage_total=8000&Leistung=15&submit1=berechnen&Calculator_type=&output=2&Calculator=1&Go=Berechnen

Da man sich dort nachwievor nicht von Eon trennen kann/will, bin ich direkt zu e-wie-einfach.

Was mir seinerzeit schon hier auffiel: Vergleich EVI mit e-wie-einfach steht nun in den Vertrag den ich erhalten hab: Referenzpreis ist das verbrauchseingestufte \"Wettbewerbsprodukt\" der EVI und was ich bei genaueren hinschaun sehen konnte, nicht der derzeit aktuelle April-Preis, sondern der April-Preis aus dem Jahre 2007, und das war seinerzeit der abgesenkte: EVI Waltershausen (Thüringen)

Offline DieAdmin

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Pfingstgrüße von EVI oder die 2. Mahnung
« Antwort #1 am: 10. Mai 2008, 20:47:07 »
@all,

grad eben komm ich aus dem Garten und schau eigentlich nur wegen der einen Zeitung nochmal in meinen Briefkasten und was flattert mir raus, wieder ein Brief:

Zitat
Sperrandrohung, [auch werden beide Verbrauchstellen genannt].

...
mehrfach haben wir die Begleichung Ihrer offenen Zahlungsverpflichtungen angemahnt. Die Höhe der offenen Forderungen beträgt aktuell ...

Da wir bis heute keinen Zahlungseingang des rückständigen Gesamtbetrages feststellen konnten, sehen wir uns gezwungen, am

15.05.08

die Energielieferung unterbrechen zu lassen.

Stellen Sie bitte sicher, dass zum genannten Termin der Zutritt zum Grundstück und Ihren Räumen gewährleistet ist. Anderenfalls werden dadurch verursachte Mehrkosten in Rechnung gestellt. Wir weisen daraufhin, dass Sie nach §21 Niederspannungs und Niederdruckanschlussverordnung verpflichtet sind, zur Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung den Zutritt zu gestatten.

Die Energieversorgung Inselsberg GmbH ist von sämtlichen Schatzersatzansprüchen freigestellt, die sich aus der Lieferunterbrechung ergeben können.

Die Wiederherstellung der Belieferung erfolgt unverzüglich nach vollständiger Bezahlung des offenen Gesamtbetrages (zuzüglich der Kosten für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung) bzw. mit Belieferungsbeginn Ihres neuen Lieferanten am 01.06.2008.

Mit freundlichen Grüßen

Offline Cremer

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Pfingstgrüße von EVI oder die 2. Mahnung
« Antwort #2 am: 10. Mai 2008, 21:26:01 »
@Evitel2004,

herzlich willkommen im Club  :] :] :]

hat es Dich auch endlich erwischt :D :D :D

und was gibt es da gleich zwei unfletige Schreiben???

Na, Hausverbot schon erteilt?
MFG
Gerd Cremer
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Offline DieAdmin

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Pfingstgrüße von EVI oder die 2. Mahnung
« Antwort #3 am: 10. Mai 2008, 21:33:51 »
@Cremer,

ich hab dir ne PN geschickt, schau mal in deine Box.

Offline nomos

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Pfingstgrüße von EVI oder die 2. Mahnung
« Antwort #4 am: 10. Mai 2008, 21:54:40 »
@Evitel2004, jetzt habe ich mir aus Neugier mal die EVI-Seite angesehen, da finde ich auch wieder nur das eine Lied!
    Leistung, Sinn und Zweck des Unternehmens Energieversorgung Inselsberg:

    Konzessionsabgaben, Gewerbesteuern und Gewinnanteile sind für die drei Kommunen unverzichtbare Einnahmen für die kommunalen Haushalte.
    [/List]Die Verpflichtung nach dem EnWG und was für die Verbraucher unverzichtbar ist, ist auch diesem Versorger (wie in Deutschland leider üblich) nicht wichtig. Gesetze wie Schall und Rauch. Da muß sich noch was ändern!

    Standhaft bleiben im Freistaat Thüringen in Deutschlands starker Mitte!.

    Offline RR-E-ft

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    Pfingstgrüße von EVI oder die 2. Mahnung
    « Antwort #5 am: 14. Mai 2008, 14:26:00 »
    @Evitel2004

    Für die Grundversorgung gilt gem. § 19 GVV:

    (2) 1Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. 2Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. 3Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.
    (3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.



    (2) 1Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. 2Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. 3Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. 4Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. 5Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. 6Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.
    (3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.

    Selbst wenn Zahlungsrückstände bestehen sollten, die zur Versorgungseinstellung berechtigen würden, darf eine Unterbrechung frühestens nach einer vier Wochen zuvor erfolgten Androhung erfolgen.

    Der Versorger muss beweisen, dass eine entsprechende konkrete Androhung einer beabsichtigten Unterbrechung unter Einhaltung der genannten Frist erfolgte. Es kommt dabei nicht auf Mahnungen an, sondern auf die konkrete Androhung der Versorgungsunterbrechung.

    Gab es eine solche Androhung nicht, so ist die angekündigte Versorgungsunterbrechung rechtswidrig und unzulässig.

    So wies unlängst das Landgericht Erfurt, Kammer für Handelssachen, eine Klage der SWE Erfurt auf Duldung der Versorgungseinstellung durch Urteil rechtskräftig ab, weil der Versorger nicht nachgewiesen hatte, dass er die Formalien des § 19 GVV beachtet hatte.

    Sie kann mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung abgewehrt werden, wenn der Versorger nicht nach Hinweis darauf, dass die Voraussetzungen für eine zulässige Unterbrechung nicht vorliegen, die Sperrandrohung nicht zurücknimmt.

    Die Geltendmachung des Anspruches auf Aufrechterhaltung der Grundversorgung gem. § 36 EnWG kann gem. §§ 102, 108 EnWG bei der Kammer für Handelssachen des zuständigen Landgerichts geltend gemacht werden. Dort herrscht Anwaltszwang.

    Offline DieAdmin

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    Pfingstgrüße von EVI oder die 2. Mahnung
    « Antwort #6 am: 14. Mai 2008, 21:50:55 »
    @all,

    also was inzwischen geschah:

    Ich hatte per Kontaktformular auf der EVI-HP und am nächsten Tag via Fax dieses Schreiben geschickt:

    http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=1717&st_id=1717&content_news_detail=4349&back_cont_id=1717

    oder auch hier zu finden http://www.vzth.de/UNIQ121079376905554/link387831A.html

    Auch hatte ich der VZ, BdEV eine Email geschickt, in der ich meine Situation erläuterte mit entsprechenden Dateianhängen.

    Weiterhin wandte ich mich an Herrn Pultke - Abteilungsleiter der Landeskartellbehörde Energie in Erfurt und schilderte meinen Fall.
    Dessen Rückfrage bei der Energieversorgung Inselsberg hat ergeben, dass EVI auf die Abschaltung verzichten wird. Aber auch andeutete, die Angelegenheit gerichtlich klären zu lassen.

    Auch antwortete mir EVI via Mail in einen langen Schreiben, in der sie nochmal ihre Rechtsmeinung darlegt und das sie die Forderung gerichtlich beitreiben muss, wenn ich die Verbindlichkeit nicht begleiche. Aber im Betreff steht jetzt wenigstens nur die Verbrauchstellennummer der alten Wohnung.

    Ergänzend vielleicht hiernoch: Im Begrüßungsschreiben für die neue Wohnung kam mir der Abschlag für Gas ziemlich hoch vor. Und ich errechnete, dass sie den in etwa doppelten Verbrauch schätzte (bis 31.12.).

    Ich hatte den Zähler nochmal abgelesen und anhand der Gradtagstabelle dann hochgerechnet, und das kam in etwa der Aussage über den Jahresverbrauchs unseres Vormieters hin.

    Meiner Berechnung entsprechend hatte ich den Abschlag korrigiert und pünktlich bezahlt. Habe aber auch der EVI das schriftlich mitgeteilt, warum sie nun wieder weniger fürs Gas kriegt.

    @Herr Fricke,

    vielen Dank für Ihre Ausführungen.

    @nomos,

    danke für aufmunternden Worte :)

    Offline DieAdmin

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    Pfingstgrüße von EVI oder die 2. Mahnung
    « Antwort #7 am: 18. Mai 2008, 19:18:21 »
    Ich möchte euch doch dass im vorigen Beitrag erwähnte letzte Schreiben der EVI mal zum lesen zur Verfügung stellen.

    http://img.coldserver.de/data/EVI Begleichung Ihrer Verbindlichkeit1211131496.jpg
    (farbliche Unterstreichungen sind von mir vorgenommen)

    Zum einen erwähnt EVI in diesen Schreiben ein jüngst ergangenes Urteil am Landgericht Mühlhausen am 04.03.08 Az. 3 O 1132/06. Leider konnte ich nichts darüber finden.

    Und zum zweiten teilt sie mir nun erstmalig mit, dass die alte Verbrauchstelle seit dem 01.01.08 nach den Grundversorgungstarifen von Strom und Gas beliefert wird. In der Schlussrechnung sind auch diese Preise angesetzt.

    Hier zum Thread, als seinerzeit die Vertragsangebote kamen: Neue Lieferverträge

    Allerdings erhielt ich Februar noch die neue Preisliste der Gasprodukte ( gültig ab 01.04.08 ).

    Da ich aus Gesprächen mit einigen braven Kunden weiß, dass es welche gibt, die nicht diese Unterschrift geleistet haben, dürften diese bei der nächsten Abrechnung ( erwartet Februar 2009 für Januar - Dezember 2008 ) eine dicke Überraschung erleben: Abrechnung nach dem Allgemeinen Preisen ohne tatsächlich nochmals informiert worden zu sein, das bestehende Verträge gekündigt wurden. Oder bin ich nur gekündigt worden?  :rolleyes:

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    Pfingstgrüße von EVI oder die 2. Mahnung
    « Antwort #8 am: 18. Mai 2008, 21:56:49 »
    @Evitel2004,

    nun bei mir setzten die SW KH seit dem 1.1.2007 den normalen Allgemeinen Tarif bei Gas und Strom an, nachdem man mir die alten Verträge gekündigt hatten.
    MFG
    Gerd Cremer
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    « Antwort #9 am: 18. Mai 2008, 22:47:22 »
    @Evitel2004, das Landgericht Mühlhausen hat also laut dem Schreiben der EVI GmbH im genannten Urteil die Anwendung des § 315 BGB mangels Monopolstellung des Versorgers ausgeschlossen.

    Nur steht im gesamten 315 BGB nichts von dieser Voraussetzung. Kein Wort von einem Monopol. Da frägt sich der brave Bürger wieder einmal, ob Richter auch Gesetzestexte anwenden dürfen, die gar nicht existieren oder dürfen sie geschriebene Gesetzestexte gar gegen ihren Wortlaut auslegen? Was der Gesetzgeber ursprünglich regeln wollte spielt auch keine Rolle?

    Aber wir haben ja das Urteil im Wortlaut nicht zur Verfügung, vielleicht ist das auch nur eine einseitige Versorgerinterpretation?

    Offline Cremer

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    « Antwort #10 am: 19. Mai 2008, 07:44:49 »
    @Evitel2004,

    könntest Du mal das Urteil in Erfahrung bringen, also Konakt mit dem LG Mühlhausen aufnehmen?
    MFG
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