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Autor Thema: unbedingte Kündigungsklauseln in Sonderverträgen  (Gelesen 2793 mal)

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Offline fischege

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unbedingte Kündigungsklauseln in Sonderverträgen
« am: 04. Mai 2008, 12:52:52 »
Ich habe der Änderung der \"Allgemeinen Lieferbedingungen\" meines Stromversorgers, dessen Sondervertragskunde ich bin, nicht zugestimmt und überdies auch die seit Vertragsbeginn erfolgten Preiserhöhungen als unbillig gerügt und die Rechnungsbeträge entsprechend gekürzt.

Der Stromversorger (er ist nicht mein Grundversorger) hat dies zum Anlass genommen, den Vertrag fristgemäß zu kündigen, wozu er nach den Vertragsbedingungen berechtigt ist , und mich wieder zur Grundversorgung bei meinem örtlichen Versorger anzumelden.

Gibt es Urteile zur Rechtmäßigkeit solcher Kündigungsklauseln? Sie hebeln faktisch die Verbraucherrechte aus und ermöglichen den Stromversorgern, jeden unliebsamen Kunden loszuwerden, der sich auf seine Rechte beruft.

Offline eislud

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unbedingte Kündigungsklauseln in Sonderverträgen
« Antwort #1 am: 05. Mai 2008, 00:46:03 »
@fischege
Wieso sollte man einem Unternehmer verbieten, einen Sondervertrag mit einem unliebsamen Kunden zu kündigen, wenn doch selbstredend ein Kündigungsrecht besteht. Der Sinn und Zweck von Kündigungsklauseln ist es ja gerade, das Vertragsverhältnis einseitig lösen zu können, wenn einem die Nase des Vertragspartners nicht mehr gefällt.

Etwas anderes kann meines Erachtens nur im Rahmen einer gesetzlichen Versorgungspflicht wie der Grundversorgung gelten, um die es hier aber ersichtlich nicht geht.

Ich würde mal stark vermuten, dass der Versorger hier am längeren Hebel sitzt, sofern die Kündigungsklausel tatsächlich wirksam vereinbart wurde.
 
Gruss eislud

Offline fischege

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unbedingte Kündigungsklauseln in Sonderverträgen
« Antwort #2 am: 06. Mai 2008, 19:55:30 »
Und unter welchen Umständen könnte es an einer wirksamen Vereinbarung der Kündigungsklausel fehlen?

Offline RR-E-ft

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unbedingte Kündigungsklauseln in Sonderverträgen
« Antwort #3 am: 06. Mai 2008, 20:41:30 »
Vielleicht sollte man bei Abschluss eines Sondervertrrages tunlich darauf achten, dass eine Vertragslaufzeit vereinbart ist, innerhalb derer keine ordnungsgemäßes Kündigungsrecht für den Lieferanten besteht.

Schließlich ist es relativ unsinnig, einen Vertrag abzuschließen, der vom anderen Teil jederzeit kurzfristig wieder beendet werden kann, möglicherweise sogar, bevor die Belieferung überhaupt tatsächlich  begonnen hat.

Man entscheidet sich doch wohl gerade bewusst  - u. a. überhaupt nur wegen des angebotenen Preises - für einen entsprechenden Vertragsabschluss.

Dass zwischen Vertragsabschluss und tatsächlichem Lieferbeginn oft Monate liegen, ist hinlänglich bekannt.

Es kommt dem Letztverbraucher im Falle des Abschlusses eines Sondervertrages  gerade darauf an, zu dem vereinbarten Preis ( § 433 BGB) beliefert zu werden.

Dieses Ziel lässt sich offensichtlich bei Verträgen nicht erreichen, die vom Lieferanten jederzeit kurzfristig wieder gekündigt werden können.

Noch famoser ist es, wenn der Lieferant als Vertragspartner des Sondervertrages den Preis einseitig erhöhen will, noch bevor die Lieferung tatsächlich begonnen hat, und sich im Fall eines Widerspruches gegen die Preiserhöhung durch Kündigung aus dem abgeschlossenen Vertrag lösen will.

Alles schon dagewesen.

Das hat mit seriösem Geschäftsgebaren nichts zu tun.

Was der Drittlieferant sicher nicht kann, ist seinen Kunden zu kündigen und zugleich zur Grundversorgung anzumelden.

Der Kunde muss die Möglichkeit haben, sich einen anderen Lieferanten seiner Wahl zu suchen.

Dementsprechend achte man tunlich auf genügend lange Kündigunsgsfristen, die es ermöglichen, zu einem anderen Lieferanten zum Monatsersten unter Beachtung der Frist des § 14 Abs. 1 und 3 StromNZV zu wechseln.

Eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende scheint angemessen. Diese sollte man bei seriösen Angeboten eigentlich erwarten dürfen.

Kommt kein neuer Vertrag zustande, landet man (zunächst)  in der Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG.

Gerade, wenn man mit seinem bisherigen Grundversorger einen Sondervertrag abschließt, achte man auf Kündigungsmöglichkeiten und - fristen, um nicht geneppt zu werden.

Fazit:

Wenn man einen Sondervertrag abschließt, dann deshalb, um für eine bestimmte Zeit sicher zu dem vereinbarten Preis beliefert zu werden. Lässt sich dieses Ziel wegen der Vertragsbedingungen nicht erreichen, suche man ggf. nach weiteren Angeboten.

Der vereinbarte Strompreis steht fest und ist bindend, wird auch dazu benutzt, um die Stromkunden zu binden.

Offline eislud

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unbedingte Kündigungsklauseln in Sonderverträgen
« Antwort #4 am: 06. Mai 2008, 21:20:04 »
@fischege
Guckst Du beispielsweise hier.

Gruss eislud

 

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