Nachdem der BGH die Preiserhöhungsklauseln der Enso und mit ihnen die darauf beruhenden Preiserhöhungen für
unwirksam erklärt hat:
Enso-Anwalt Achim Krämer dämpfte indes die Erwartungen. Seiner Ansicht nach führe das Urteil nicht automatisch dazu, dass die Kunden Geld zurückfordern könnten. Ältere Ansprüche seien womöglich verjährt, außerdem müssten Nachforderungen aus unwirksamen Erhöhungen möglicherweise mit Senkungen der Preise verrechnet werden.
Die Kunden können immer Geld zurückfordern. Fraglich nur, ob ein Anspruch darauf besteht.
Das infolge unwirksamer Preiserhöhungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen somit
rechtsgrundlos zuviel Geleistete (Geld) kann aus ungerechtfertigter Bereicherung und als Schadensersatz aus
culpa in contrahendo zurückverlangt werden (vgl. Palandt, BGB, 67. Aufl., Vor § 307 Rn. 14 m.w.N.).
Der vor dem BGH unterlegene Gasversorger treibt seine Kunden nun wohl dazu, einzeln oder gemeinsam auf Rückzahlung der Zuvielzahlungen zu klagen.
Das Wort der Gaswirtschaft, man werde sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung beugen, gilt also wohl nichts.
Es zeigt sich einmal mehr, dass die Gas- Sondervertragskunden gut beraten sind, die nach Widerspruch selbst Zahlungen kürzen.
Für viele Enso- Kunden gilt wohl:
\"Ohne Verbraucherzentrale krieg´ ich´s nicht gebacken.\"Was macht ENSO?!