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Autor Thema: So sieht es das Landgericht Frankfurt/ Oder  (Gelesen 7049 mal)

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Offline RR-E-ft

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So sieht es das Landgericht Frankfurt/ Oder
« am: 13. September 2007, 14:00:57 »
Das Landgericht Frankfurt/ Oder hat die EWE in einem Hinweisbeschluss vom 07.09.2007 (Az. 14 O 23/06) darauf hingewiesen, dass diese nachweisen muss, dass mit den Sonderabkommen- Kunden bei Vertragsabschluss die AVBGasV als Allgemeine Geschäftsbedingungen überhaupt vereinbart wurde, was sie bisher schon nicht getan habe.

(Die Kläger hatten die Einbeziehung gem. § 305 II BGB bestritten. Das Unternehmen trägt die Darlegungs- und Beweislast).

Das Gericht weist darauf hin, dass insbesondere ein  Hinweis auf einem nach Vertragsabschluss übersandten \"Begrüßungsschreiben\" hierfür gerade nicht ausreiche, denn es komme auf die Kenntnis vom Inhalt der AGB und das Einverständnis der Kunden vor Vertragsabschluss an.

Weiter hat das Gericht die EWE darauf hingewiesen, dass diese mit Wirtschaftsprüferbescheinigungen und in Kopie vorgelegten Schreiben ihrer (behaupteten) Vorlieferanten die Bezugskostensteigerungen für die einzelnen Preiserhöhungen nicht nachgewiesen habe, die EWE insbesondere nicht nachgewiesen habe, dass etwaig gestiegene Bezugskosten nicht jeweils durch Kostensenkungen an anderer Stelle vollständig ausgeglichen werden konnten.

Zu den zwei vorgelegten  Wirtschaftsprüfer- Bescheinigungen teilt das Gericht offensichtlich die Ansicht der Kläger, dass es sich dabei schon um keine zulässigen Beweismittel handelt. (Der Prozessbevollmächtigte der EWE wollte diesen sogar einen gesteigerten Beweiswert beimessen).

Prozessbevollmächtigte der EWE sind die auf alle Fälle gut vorbereiteten Kollegen von Freshfields Bruckhaus Deringer, Düsseldorf. Beraten und ggf. die Insolvenz betreuen, so wohl das Handelsblatt. Auch Clifford Chance sollen sich schon entsprechend präparieren. Womöglich auch noch ein breites Betätigungsfeld für Dr. Hempel aus W..

Es soll wohl Veranstaltungen des Branchenverbandes BGW gegeben haben, wo Vertreter von Freshfields pp. empfohlen hätten, auf einen gesteigerten Beweiswert solcher Bescheinigungen zu setzen.... Die Welt ist nicht frei von Irrtümern, auch wenn entsprechende Seminare nicht eben preiswert angeboten werden und selbst dann fraglich ist, ob der Veranstalter seine Vertragspflichten erfüllt (Kollege Wesche möge mich ggf. berichtigen).

Das Landgericht Frankfurt/ Oder weist darauf hin, dass in den WP- Bescheinigungen keine Zahlen genannt werden und deshalb auch keine genügenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen seien, über welche man ggf. überhaupt anderweitig Beweis erheben könnte.

Zu deutsch:

Schade um das Papier, auf dem die Bescheinigung gedruckt wurde.


Das LG Hannover hatte bereits am 06.12.2006 darauf hingewiesen, dass \"Testate\" der EWE nicht als Beleg ausreichen. Das LG Oldenburg hält im Hinweisbeschluss vom 17.11.2006  eine umfassende Offenlegung der Gas- Preiskalkulation durch EWE  für erforderlich.

Das Landgericht Frankfurt/ Oder weiter:

Auch müsse die EWE gegenüber Tarifkunden die Notwendigkeit der Erhöhung der Grundpreise zum 01.09.2004 nachvollziehbar unter Beweisantritt vortragen, was sie bisher ebenfalls nicht getan habe.

EWE hat vier Wochen Zeit zur Stellungnahme auf den Hinweis.

Verhandlungstermin soll am 06.12.2007 vor dem Landgericht sein.
140 Kläger hatten sich zu einer entsprechenden Sammelklage  gegen die einzelnen Preiserhöhungen und jeweils erhöhten Preise der EWE ab  01.09.2004 ff. zusammengefunden und streben eine gerichtliche Klärung an.

Offline RR-E-ft

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So sieht es das Landgericht Frankfurt/ Oder
« Antwort #2 am: 14. Oktober 2007, 16:36:50 »
EWE hat beim LG Frankfurt Fristverlängerung beantragt, weil man sich mit den Wirtschaftsprüfern abstimmen müsse. Überzeugende Begründung bzw. Freud´sche Stolperfalle.

Die Kläger haben dem Gericht daraufhin mitgeteilt, dass es auf mit EWE abgestimmte Wirtschaftsprüferbescheinigungen sowieso nicht ankommen könne, solche keinesfalls anerkannt werden.

Offline terminator3

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So sieht es das Landgericht Frankfurt/ Oder
« Antwort #3 am: 16. Oktober 2007, 01:21:41 »
Gut so ! Endlich auch mal eine Entscheidung in dieser Sache.

Von diesen sog. \"Wirtschaftsprüfer - Bescheinigungen\" habe ich hier auch schon so einige liegen...

Gekauft ist gekauft und daran ändert auch der dicke Stempel nichts.

 :D :D :D

Offline RR-E-ft

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So sieht es das Landgericht Frankfurt/ Oder
« Antwort #4 am: 06. Dezember 2007, 22:17:39 »
Das Landgereicht Frankfurt/ Oder hat am 06.12.2007 die Sache verhandelt.

Entgegen der Ansicht der EWE hält sich die Zivilkammer für zustsändig. EWE hatte auf eine angebliche ausschließliche Zuständigkeit des LG Potsdam als Kartellgericht verwiesen. Dem ist die Kammer nicht gefolgt.

EWE hatte ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage gerügt und hielt diese in Form einer Sammelklage für unzulässig. Auch dem ist die Kammer nicht gefolgt. Zudem zündete EWE zwei Tage vor der Verhandlung mit einem Schriftsatz Nebelbomben hinsichtlich angeblich nicht (mehr) bestehender Prozessvollmachten einzelner Kläger. Der Prozessvertreter der EWE durfte sich insoweit von der Kammer darüber belehren lassen, dass er wohl die Vorschriften der Ziviprozessordnung über den Umfang und die Geltung einer erteilten Prozessvollmacht gem. § 80 ff. ZPO nicht ganz verstanden hätte, dieser umfangreiche Vortrag zu diesem Punkt unerheblich sei.

Die Kammer deutete nach verschiedenen Urteilen der LG Berlin, Rostock und Oldenburg an, dass man das Sonderabkommen möglicherweise auch als Allgemeinen Tarif ansehen könne, so dass die AVBGasV darauf direkte Anwendung finde, so dass auch bei Sonderabkommen- Kunden die Billigkeitskontrolle in direkter Anwendung des § 315 BGB in Betracht käme.

Die vorgelegten Unterlagen reichten dem Gericht nicht aus. EWE soll insbesondere noch zur Bezugskostenentwicklung bei verschiedenen Lieferanten in 2004 Unterlagen beibringen.

Das Gericht machte entsprechende Hinweise an die Parteien.

Die Kläger, welche zum Sonderabkommen beliefert werden, verweisen darauf, dass sich aus dem eindeutigen Wortlaut zum Angebot der Sonderabkommen ergibt, dass es sich dabei gerade nicht um Allgemeine Tarife im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes handeln soll und dass deshalb die AVBGasV auch keine direkte Anwendung finden kann. Dem stehen auch die Einlassungen der EWE in der Klageerwiderung entgegen, wobei es sich bei den Kunden, die in Sonderabkommen beliefert werden um Sondervertragskunden handelt und sich ein Preisänderungsrecht um in die Verträge einbezogene Allgemeine Gerschäftsbedingungen ergeben soll. Dabei hatte EWE selbst ausgeführt, dass die Bestimmungen der AVBGasV nur auf die Kunden direkte Anwendung fanden, die zu den Basistarifen beliefert werden. Die Kläger meinen, dass sich die Rechte und Pflichten aus den Sonderabkommen- Verträgen nach den allgemeinen Regeln des Schuldrechts und den Regeln über das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen richten und können dazu auf Entscheidungen des BGH (u. a. NJW 1998, 1640, 1642) verweisen.

Die Kläger verwiesen darauf, dass die Allgemeinen Tarife durch Abschaffung des Kleinverbrauchstarifs K und Grundpreistarifs G und die Ersetzung beider Tarife zum 01.09.2004  durch einen Basistarif BT unzulässig in ihrer Grundstruktur verändert wurden, was durch § 4 AVBGasV nicht mehr gedeckt sei. Außerdem verwiesen sie auf die Veröffentlichungen der EWE, wonach die jeweils bisher geltenden Tarife außer Kraft gesetzt, also insgesamt durch neue einseitige Entgeltfestsetzungen ersetzt wurden, so dass in diesem konkreten Fall auch von keinem vereinbarten und als solchen weitergeltenden \"Preissockel\" gesprochen werden kann.

Beide Parteien haben Gelegenheit, zu den gegenseitig umfangreich gewechselten Schriftsätzen vor dem Termin bis zum 04.02.2008 nochmals Stellung zu nehmen. Ein Verkündungstermin wurde auf den 21.02.2008 bestimmt.

Aus den Informationen, die das Gericht von der EWE noch abverlangt hat, lässt sich ersehen, dass das Gericht selbst möglichts genau nachrechnen will, soweit ihm dies ermöglicht wird. Aus den bisher vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die EWE jedenfalls im IV. Quartal 2003 und in den ersten beiden Quartalen 2004 Bezugskostensenkungen bei Vorlieferanten erfahren hatte, die jedenfalls nicht über Entgeltsenkungen an die Verbraucher weitergeben wurden.

Der RBB, der über den Energiepreisschock im Land schon oft berichtet hat, war mit TV- und Radio- Team vor Ort.

Siehste hier. (Zum Video oben rechts auf der Seite).

Offline Wusel

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So sieht es das Landgericht Frankfurt/ Oder
« Antwort #5 am: 07. Dezember 2007, 10:40:16 »
Interessant finde ich das hier:

Zitat
Original von RR-E-ft
Die Kammer deutete nach verschiedenen Urteilen der LG Berlin, Rostock und Oldenburg an, dass man das Sonderabkommen möglicherweise auch als Allgemeinen Tarif ansehen könne, so dass die AVBGasV darauf direkte Anwendung finde, so dass auch bei Sonderabkommen- Kunden die Billigkeitskontrolle in direkter Anwendung des § 315 BGB in Betracht käme.

Wenn ich schon lese, dass möglicherweise ein Sonderabkommen evtl. doch als Allgemeiner Tarif angesehen werden könnte...

Mein Fazit: Die Abgrenzung Sondervertragskunde oder allgemeiner Tarifkunde ist - selbst wenn es aufgrund der Unterlagen eindeutig zu sein scheint - stets völlig offen und von der individuellen richterlichen Beurteilung abhängig.
Also sollte man sich als Kunde nicht zu sehr darauf verlassen, dass man einen Sondervertrag hat! Auch wenn es noch so eindeutig erscheinen mag.


Zum o.g. Fall würde mich auch folgendes interessieren:
Wurde eigentlich die Höhe der an die Kommune gezahlte Konzessionsabgabe mit in die Beurteilung einbezogen (zur Unterscheidung Tarif- oder Sondervertragskunde)?

Offline RR-E-ft

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So sieht es das Landgericht Frankfurt/ Oder
« Antwort #6 am: 07. Dezember 2007, 13:47:03 »
@Wusel

In einer mündlichen Verhandlung legt sich eine Kammer regelmäßig noch nicht fest, insbesondere dann, wenn die Parteien Gelegenheit zur schriftsätzlichen Stellungnahme zur vertieften Darstellung ihrer eigenen Rechtsstandpunkte erhalten.

Das ist schon deshalb so, weil ansonsten eine mögliche Voreingenommenheit und Befangenheit zu besorgen stünde, was zur Ablehnung des Gerichts durch die Parteien führen kann.

Die Kläger werden ihren Standpunkt nochmals klarer herausarbeiten, zumal die Parteien übereinstimmend erklärt haben, dass die Sonderabkommen- Kunden aufgrund von Sonderverträgen beliefert werden. Die Details werden sich dann in den Schriftsätzen finden.

Richter sind bei der Beurteilung wiederum auch nicht vollkommen frei und können nicht auslegen, wie sie wollen, um sich Sachverhalte \"passend zu machen\".  

Insoweit stehen Richter nicht viel besser, als Leute, die Teppichboden auslegen. Auch diese dürfen Teppichboden nicht auslegen wo und wann sie wollen und  haben - wenn sie Teppichboden auslegen dürfen - dabei die vorgebenen Regeln zu beachten. Wird dagegen verstoßen, handelt es sich um handwerklichen Pfusch.

Eine Auslegung kommt nur da in Betracht, wo überhaupt Unklarheiten bestehen. Schon eine solche besteht m. E. nicht. Und wenn eine Auslegung zulässig wäre, so sind dabei die anerkannten Auslegungsregeln zu beachten, die Gegenstand jeder juristischen Ausbildung sind.

Für die Frage, ob einseitig erhöhte Entgelte nach Erhebung entsprechender umfassender Einreden und Einwendungen geschuldet sind oder nicht, kommt es jedoch überhaupt nicht darauf an, ob es sich um Sondervertragskunden oder Tarifkunden handelt.

Bei Tarifkunden besteht für den Versorger nur der Hoffnungslauf, die Billigkeit der einseitig erhöhten Preise gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB im gerichtlichen Verfahren etwaig   darlegen und beweisen zu können, worauf es bei Sondervertragskunden regelmäßig schon nicht ankommt.

In jedem Falle unterliegen einseitige Preisneufestsetzungen der gerichtlichen Kontrolle mit dem möglichen Ergebnis, dass diese unwirksam sind oder sich als wirksam erweisen. Das wurde von der Energiewirtschaft lange Zeit in Abrede gestellt.

Offline Wusel

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So sieht es das Landgericht Frankfurt/ Oder
« Antwort #7 am: 07. Dezember 2007, 15:19:22 »
Das ist ja alles einleuchtend, Herr Fricke.

Ich war nur sehr verwundert, weshalb trotz übereinstimmender Erklärung beider Parteien, es handele sich um einen Sondervertrag, der Richter dann überhaupt noch offen lässt (und das auch noch kund tut), ob es sich eventuell nicht doch um einen Grundversorgungstarif handeln könnte.
Dieser Punkt war ja dann offensichtlich überhaupt nicht strittig.

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So sieht es das Landgericht Frankfurt/ Oder
« Antwort #8 am: 07. Dezember 2007, 22:33:39 »
@Wusel

Richter müssen, wenn sie sich so ihre Gedanken machen, die Parteien darüber informieren, um niemanden mit einer Entscheidung zu überraschen.

Die betreffende Zivilkammer des LG Frankfurt/ Oder hatte bei ihrer Vorberatung der Verhandlung in Betracht gezogen, dass es sich auch bei den Sonderabkommen um Allgemeine Tarife handeln könnte (Konjunktiv).

Darüber hat die Kammer die Parteien in der Verhandlung informiert, so dass diese sich mit eigenen Argumenten zu dieser Überlegung schriftsätzlich äußern können.

Eine ganz normale Sache.

Natürlich will EWE jetzt gern ihre Sonderabkommen nachträglich als \"Allgemeine Tarife\" verkaufen, nur steht dem eben einiges entgegen.

Die Kläger werden dazu ihren Standpunkt darlegen, dass schon gar kein Raum für eine Auslegung ist, zudem eine Auslegung nicht dhin gelangen könnte, dass es sich um \"Allgemeine Tarife\" Im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes handelt.

Gegen handwerklichen Pfusch gibt es zudem die Möglichkeit der Überprüfung im Rechtsmittelverfahren. So werden Urteile des LG Oldenburg ins Rechtsmittel gehen.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #9 am: 22. Februar 2008, 16:26:17 »
Die Kammer hat am 21.02.2008 einen Beweisbeschluss verkündet, wonach die Verhandlung am 24.07.2008 durch eine Beweisaufnahme fortgesetzt wird, bei welcher EWE- Mitarbeiter als Zeugen vernommen werden sollen. Das Gericht hat sich vorbehalten, entsprechend der weiteren schriftlichen Stellungnahmen der Parteien den Beweisbeschluss nachträglich noch abzuändern.

EWE hat in dem Verfahren vor dem LG Frankfurt mit Schriftsatz vom 11.02.2008 (Fristverlängerung war gewährt worden) neuen Tatsachenvortrag insbesondere zur Kostenentwicklung 2003/ 2004 gehalten.

Dazu  können die Kläger nun  bis zum 31.03.2008 Stellung nehmen.

Innerhalb selber Frist kann EWE zu Schriftsätzen der Kläger vom 04.02.2008, 09.02.2008 und 13.02.2008 Stellung nehmen [Letzgenannte Schriftsätze der Kläger befassen sich mit den Entscheidungen des LG Dortmund vom 18.01.2008 und des KG Berlin vom 12.02.2008].


Alles weitere sehen wir, wenn im Garten wieder die Rosen blühen.

Offline RR-E-ft

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So sieht es das Landgericht Frankfurt/ Oder
« Antwort #10 am: 30. April 2008, 23:38:49 »
Der Termin zur Hauptverhandlung am 24.07.2008 wurde aus dienstlichen Gründen des Gerichts aufgehoben.

Neuer Verhandlungstermin wurde bestimmt auf den 14.08.2008.

EWE hat bis zum 30.05.2008 eine Frist für eine abschließende Stellungnahme auf verschiedene Schriftsätze der Kläger bekommen, insbesondere als diese aus den (bestrittenen) Angaben des Unternehmens und den Angaben in dessen Geschäftsberichten für die Jahre 2003 bis 2006 zu den Gasabsatzzahlen errechnet haben, dass die durchschnittlichen Gasbezugskosten weit weniger stark gestiegen waren, als behauptet, die durchschnittlichen Gasbezugskosten des Unternehmens im Geschäftsjahr 2004 niedriger lagen als im Geschäftsjahr 2003 und im Geschäftsjahr 2006 nur gut 1 Cent höher lagen als im Geschäftsjahr 2003.

Ein Teil gestiegener Bezugskosten soll nach dem Vortrag der EWE zudem durch abgesenkte Netzkosten kompensiert worden sein.

EWE hat innerhalb der Frist bis zum 31.05.2008 auch zu erklären, woraus sich das Entgeltneufestsetzungsrecht zum 01.04.2007 und 01.04.2008 ergeben soll und woraus sich bei ggf. bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht die Billigkeit der Entgeltneufestsetzungen zum 01.04.2007 und zum 01.04.2008 ergeben soll.

EWE muss deshalb zur Kostenentwicklung im Geschäftsjahr 2007 und in 2008 vortragen und Beweis antreten.

Mit Rücksicht auf den ursprünglich festgesetzten Verhandlungstermin am 24.07.2008 hatten die Prozessbevollmächtigten der EWE eine Stellungnahmefrist auf Schriftsätze der Kläger vom 04.02.2008, 09.02.2008 und 13.02.2008 bis zum 24.06.2008 beantragt.

Das Gericht wies mit Beschluss vom 31.03.2008 zutreffend darauf hin, dass eine weitere Fristverlängerung nicht in Betracht kommt, da die Kläger noch hinreichend Gelegenheit haben müssen, auf den zu erwartenden Schriftsatz der EWE vor dem Termin am 14.08.2008 Stellung zu nehmen und die Kammer noch den Termin vorbereiten können muss.

Auch die Kläger haben Gelegenheit, bis zum 30.05.2008 zu dem Beschluss der Kammer Stellung zu nehmen.

Nach dem BGH- Urteil vom 29.04.2008 zu Gas- Sonderverträgen (KZR 2/07) wird die Frage der Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in solchen Sonderverträgen S 1 nochmals zu würdigen sein.


Im August blühen die Rosen....

Worauf man als EWE- Kunde nichts geben sollte.

 

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