Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Telefonische Mahnung ????  (Gelesen 9733 mal)

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Offline taxman

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Telefonische Mahnung ????
« am: 29. April 2008, 09:10:42 »
Die Erdgas-Südwest-GmbH ruft jetzt die Gaspreisrebellen an!

In dem Gespräch will der Anrufer erfahren auf welche Rechtsposition sich der Kunde stützt und ob er den Widerstand aufrecht erhalten will.

Es ist davon auszugehen, dass das Gespräch aufgezeichnet wird und eventuell später in einem Prozess verwendet wird.

Man sollte in seinem Gespräch darauf hinweisen, dass man lt. Gaslieferant Sonderkunde sein soll und man daher die Möglichkeit der Preisanpassung wegen fehlender wirksamer Klauseln in den größtenteils nicht vorhandenen Lieferverträgen anzweifelt.

Auch der Hinweis an die Mitgliedschaft beim BdE sowie die Absprache des Vorgehens mit einem Rechtsanwalt ist m. E. absolut hilfreich! ;)

Rebellische Grüße
taxman
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Offline egn

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Telefonische Mahnung ????
« Antwort #1 am: 29. April 2008, 11:01:07 »
Zitat
Original von taxman
Auch der Hinweis an die Mitgliedschaft beim BdE sowie die Absprache des Vorgehens mit einem Rechtsanwalt ist m. E. absolut hilfreich! ;)

Man kann aber auch einfach auflegen.  :D

Offline ESG-Rebell

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Telefonische Mahnung ????
« Antwort #2 am: 29. April 2008, 11:09:49 »
Zitat
Original von taxman
Es ist davon auszugehen, dass das Gespräch aufgezeichnet wird und eventuell später in einem Prozess verwendet wird.
Hallo taxman,

möchtest Du mir in Sachen Paranoia jetzt den Rang ablaufen? ;)

Die Aufzeichnung des Gesprächs wäre meines Wissens eine eindeutige Verletzung des Datenschutzes und der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes (so heisst das glaub\' ich).

Folglich könnte eine solche Aufzeichnung natürlich nicht als Beweismittel verwendet werden und hätte zudem eine sofortige Strafanzeige zur Folge.

Falls und sobald ich meinen Anruf erhalten sollte, werde ich den Anrufer nur fragen, ob er außer meinem Namen auch den bisherigen Schriftwechsel vorliegen hat und falls ja, ob er dann noch ernsthaft Fragen haben kann ;)

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline Rob

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Telefonische Mahnung ????
« Antwort #3 am: 29. April 2008, 11:13:13 »
Hallo Rebell,

da warst Du wohl schneller!
Gesprächsaufzeichnungen sind nur nach einem Hinweis darauf gestattet. Sagt man, man wolle dies nicht, sind die Aufzeichnungen zu unterlassen.
Kennt man doch von der ganzen Call-Center-Seuche, die um sich greift... .

Auflegen ist immer gut!

Gruß,
der Rob

Offline taxman

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Telefonische Mahnung ????
« Antwort #4 am: 29. April 2008, 14:59:35 »
Zitat
Original von egnMan kann aber auch einfach auflegen.

Muss man aber auch nicht, denn ich persönlich habe ja auch nichts gegen den Anrufer persönlich. Der macht seinen Job und sonst gar nichts.

Insgesamt kann ich immer nur wieder betonen wie kulant unser Gasversorger sich in seinen Schreiben äußert usw..

Z. B. sind seltenst bis gar nicht Sperrandrohungen gegenüber einem Gaspreisrebellen bekannt geworden! Da muss ich hier ganz andere Berichte von anderen Versorgern lesen!

@ESG-Rebell,
bei mir sagte er, dass er die Unterlagen nicht vorliegen habe und deshalb auch nichts spezielles dazu sagen könne, nachdem ich die Feststellung des Versorgers unter die Nase gerieben habe, dass ich doch Sonderkunde sei und das BGH-Urteil speziell für Tarifkunden ergangen sei! Insoweit dieses Urteil für mich gar keine Bedeutung hat.

Verfolgen tun mich meine Kiddies, das langt mir!  ;)
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Offline taxman

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Telefonische Mahnung ????
« Antwort #5 am: 29. April 2008, 15:26:26 »
Wieso hat der nicht heute angerufen?

Jetzt könnte ich ihm sogar das heutige BGH-Urteil um die Ohren hauen und müsste mich nicht mehr über das Wadeyer-Hartz-Urteil von vor vielen Jahren ärgern!

 :D :D :D :D
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Offline Long-Rider

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Telefonische Mahnung ????
« Antwort #6 am: 29. April 2008, 23:05:48 »
Hi,
ich bin letzte Woche angerufen worden, mit der Frage ob ich meinen Widerspruch noch einmal überdenken würde, weil die ESG zwischenzeitlich der Meinung wäre, dass ihre Preisanpassung gerichtlich standhalten würde, da die Nachforderung zwischenzeitlich schon ca. 700€ betragen würde und auch noch \"bezahlbar\" wäre. Es wurde auch auf das BGH-Urleil vom letzten Jahr hingewiesen.
Ich habe dann auf \"Unseren Sondervertrag\" hingewiesen, der auch bestätigt wurde. Ebenso habe ich auch meinen Widerspruch bekräftigt, worauf sich der ESG-Mitarbeiter freundlich verabschiedete.
Ich glaube das war nur noch mal eine Panikattacke vor dem heutigen Urteil.
Was glaubst du?

Offline libellchen

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Telefonische Mahnung ????
« Antwort #7 am: 30. April 2008, 17:46:38 »
Ich habe heute auch einen solchen Anruf bekommen. Der \"nette\" Kundenbetreuer fragte mich scheinheilig, wie denn meine Rückstände zustande gekommen seien.

Nachdem er natürlich zugab, von meinem Widerspruch zu wissen, wollte er mir die rechtliche Sicht der Erdgas Südwest darlegen. Ich verzichtete darauf. Er trug mir nun an, den Widerspruch zurückzunehmen. Als ich ich mich unnachgiebig zeigte, drohte man mir als Konsequenz mit einem SCHUFA-Eintrag.

Nun bin ich mal gespannt, was tatsächlich passiert...

Grüße an alle Widerständler!!

Offline nomos

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Telefonische Mahnung ????
« Antwort #8 am: 30. April 2008, 18:54:23 »
Zitat
Original von libellchen
.....
Er trug mir nun an, den Widerspruch zurückzunehmen. Als ich ich mich unnachgiebig zeigte, drohte man mir als Konsequenz mit einem SCHUFA-Eintrag
    @libellchen, unbedingt den Namen festhalten. Rückruf anbieten, Telefonnummer/Durchwahl festhalten. Bei festgestelltem Eintrag Anzeige! Der Eintrag ist nicht nur nach den Schufa-Bedingungen unzulässig, er ist rechtswidrig. Siehe hier:

Zitat
Es wurden zahlreiche Fälle bekannt, bei denen z.B. Telekommunikations-Unternehmen ihren Kunden mit einem Schufa-Eintrag drohten und diesen dann vornahmen, wenn diese wegen ausbleibender Leistungen den Vertrag kündigten. Bei widersprochenen Forderungen darf zwar gemäß den Schufa-Richtlinien kein Eintrag erfolgen, die Schufa prüft dies aber nicht selbst. Weist der Betroffene, vorzugsweise über einen Anwalt, der Schufa den erfolgten Widerspruch nach, dann löscht das Unternehmen den Eintrag zwar - der Rufschaden bleibt aber ggf. bestehen. Strafanzeigen gegen das meldende Unternehmen wegen Verleumdung nach § 187 StGB werden von den Staatsanwaltschaften regelmäßig eingestellt, mit der Begründung, der Verursacher - die einzelne Person in dem Unternehmen - sei kaum zu ermitteln.
[/list]

Offline libellchen

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Telefonische Mahnung ????
« Antwort #9 am: 07. Mai 2008, 17:58:27 »
@nomos, vielen Dank für den Hinweis! Den Namen habe ich mir zum Glück notiert.

Falls die Herrschaften tatsächlich einen Eintrag veranlassen wollen, müssten sie mich nach dem Gesetz vorher schriftlich informieren. Aber darauf kann man sich wohl nicht verlassen... Werde die Sache jedenfalls im Auge behalten und ggf. tatsächlich Anzeige erstatten.

Offline mene123

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Telefonische Mahnung ????
« Antwort #10 am: 13. Mai 2008, 17:56:25 »
Bei mir hat heute auch ein netter Herr von Erdgas Südwest angerufen. Zunächst kam die Frage, warum wir nicht bezahlen. Er sei in einer neuen Stelle bei Erdgas Südwest und würde allen, die im Zahlungsverzug sind anrufen um sich nach den Gründen zu erkundigen. Nachdem ich ihm freundlich aber bestimmt mitteilte, dass ich wegen überhöhter Preisforderungen seit 2004 immer regelmäßig den Preiserhöhungen widersprochen habe und seither denselben Abschlagsbetrag pünktlich bezahle, bezog er sich auf das BGH Urteil vom letzten Jahr und auf das PWC Gutachten und wir müssen jetzt bezahlen. Als ich ihn auf diverse noch ausstehende Urteile aufmerksam machte bot er mir an unter schriftlicher Zusicherung des Vorbehalts doch bitteschön zu bezahlen. Er verneinte einen Unterschied zwischen Sondervertrags- und Tarifkunden und drohte am Ende mit Eintrag in diverse Listen - auf Nachfrage in die Schufa.
Ich lehnte alles kategorisch ab, drohte im Falle eines Schufa-Eintrags mit Rechtsanwalt und brachte ihn sichtlich durcheinander. Er verabschiedete sich mit der Bemerkung, dann müsste sich die Erdgas Südwest wohl etwas einfallen lassen, was sie weiter unternähme. Den Namen des netten Herrn habe ich vorsichtshalber mal notiert.

Ich bin der Meinung, hier wird ein großer Einschüchterungsversuch gestartet. Bin mal gespannt, wie das weitergeht.
Ich halte euch auf dem Laufenden.

Schöne Grüße aus dem sommerlichen Kraichgau

Offline ESG-Rebell

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Telefonische Mahnung ????
« Antwort #11 am: 13. Mai 2008, 23:30:34 »
Zitat
Original von mene123
... und drohte am Ende mit Eintrag in diverse Listen - auf Nachfrage in die Schufa. Ich lehnte alles kategorisch ab, drohte im Falle eines Schufa-Eintrags mit Rechtsanwalt und brachte ihn sichtlich durcheinander.
....
Den Namen des netten Herrn habe ich vorsichtshalber mal notiert.
....
Ich bin der Meinung, hier wird ein großer Einschüchterungsversuch gestartet.
Hallo mene123,

das oben Geschilderte stellt meines Erachtens eine versuchte Nötigung dar, durch die sich der Mitarbeiter und ggf. die Geschäftsführung, die ihn dazu angestiftet hat, strafbar gemacht hat.

Bei Strafprozessen ist es keinesfalls so, dass der Angeklagte stets freigesprochen wird, wenn seiner Unschuldsbeteuerung nur die Aussage eines Klägers gegenübersteht. Gerade der Umstand, dass viele verschiedene Kunden hier im Forum von Nötigungsversuchen berichten, wird es erleichtern nachzuweisen, dass die ESG Nötigungen gezielt einsetzt um ihre Interessen rechtswidrig durchzusetzen.

Ich finde, dass die ESG sich damit nun wirklich auf sehr dünnes Eis begibt.
Ich würde (bzw. werde ggf.) sofort Strafanzeige erstatten, sollte ich einen solchen Anruf erleben. Siehe auch den Beitrag von nomos weiter oben.

Andererseits bestätigt diese Entwicklung auch meinen Eindruck, dass die ESG langsam ihre Felle davonschwimmen sieht.

Zitat
Original von mene123
Er verabschiedete sich mit der Bemerkung, dann müsste sich die Erdgas Südwest wohl etwas einfallen lassen, was sie weiter unternähme.
Ein Besuch von stämmigen, glatzköpfigen Männern mit schwarzen Wollmützen und Lederjacken halte ich aber dennoch für etwas unwahrscheinlich. ;)

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline FSchnuerer

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Telefonische Mahnung ????
« Antwort #12 am: 18. September 2008, 07:00:23 »
Bei mir hatte sich die Erdgas Südwest am 8. September telefonisch gemeldet.
Ich habe nur meinen Widerspruch bestätigt, und nochmals erwähnt, dass ich nicht nur den Preiserhöhungen widerspreche sondern auch die Billigkeit der Höhe des Gesamtpreses bezweifle.
Ich hatte bis Mitte 2007 den Erdgas Sondertarif PG2 habe danach aber den Versorger gewechselt.

Nun erhielt ich gestern folgenden Brief von der Erdgas Südwest:

-----------------------------
....
wir beziehen uns auf das mit Ihnen geführte Telefonat vom 08.09 2008.
Wir senden Ihnen mit diesem Schreiben die Ausführungen zum BGH-Urteil vom 13. Juni 2007, sowie Testate der unabhängigen Wirtschaftsprüfungs-Gesellschaft PWC (PricewaterhouseCoopers) über unsere Preisanpassungen.
Wir bitten Sie, Ihren Zahlungsrückstand bei plausibler Darlegung der Preisänderungen zu begleichen.

Zur Frage der Überprüfung der Billigkeit von Preisanpassungen auf Basis von § 315 BGB haben wir uns schon in der Vergangenheit ausführlich ausgetauscht.
Grund: Die Rechtslage war lange Zeit ungeklärt, da es uneinheitliche Urteile gegeben hatte. Das ist jetzt seit dem Grundsatzurteil des BGH vom 13. Juni 2007 (AZ.: VIII ZR 36/06) anders.

Was sagt das BGH-Urteil aus?
Verbraucher und Energieversorger genießen aufgrund der höchstrichterlichen Klärung nunmehr Rechtsicherheit. Mit dem Urteil hat der BGH bestätigt, dass wir als Energieversorger berechtigt sind, gestiegene Bezugskosten im Rahmen einer Preisanpassung an unsere Kunden weiterzugeben. Diese Preise sind dann billig im Sinne des § 315 BGB.

Was bedeutet das im Allgemeinen?
Das Urteil klärt zunächst, dass Erdgasversorger im Wettbewerb mit anderen Heizenergieträgern stehen. Bei unseren Erdgaspreisen handelt es sich somit um Preise, die im freien Wettbewerb zustande kommen. Wenn die Rohstoffkosten auf dem Weltmarkt steigen, dann sind wir gezwungen, die Erdgaspreise zu erhöhen. Fallen die Beschaffungskosten, dann senken wir die Gaspreise, wie zuletzt zum 1. Mai 2007.

Was heißt das für die Offenlegung von Preisen?
Der BGH hat in dem genannten Urteil insbesondere auch deutlich gemacht,
dass eine gerichtliche Überprüfung des gesamten Energiepreises unter Offenlegung der Preiskalkulation grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Der BGH erkennt in dem Urteil die Notwendigkeit von Preisanpassungen im Rahmen von Energielieferungsverträgen ausdrücklich an.

Was sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen?
Die Gas-Grundversorgungs-Verordung räumt den Gasversorgungsunternehmen ein gesetzliches Recht ein, Preise zu ändern.
Diese Änderungen werden mit öffentlicher Bekanntgabe nach Maßgabe von
§ 5 Abs.2 GasGVV (früher § 4 Abs. 2 AVBGasV) wirksam. Dabei dürfen wir nach dem Grundsatzurteil des BGH gestiegene Bezugskosten im Rahmen einer Preisanpassung an unsere Kunden weitergeben.

Diese Preise sind dann billig im Sinne des § 315 BGB. Genaudas haben wir getan. Dies wird durch Gutachten der unabhängigen Wirtschaftsprüfungs-Gesellschaft PWC, welche wir diesem Schreiben beilegen, bestätigt.

Wie geht es für Sie weiter?
Aus den oben genannten Gründen fordern wir Sie hiermit auf, alle in Ihrer Jahresrechnung geltend gemachten Beträge in vollem Umfang bis 29. September 2008 zu bezahlen.

Wir bitten Sie daher. den noch offenen Betrag von ... termingerecht ... zu überweisen.

...
MfG ...

----------------------

Muss ich auf diesen Brief überhaupt reagieren und wenn ja wie?

Gruss
FSchnuerer

Offline AKW NEE

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Telefonische Mahnung ????
« Antwort #13 am: 18. September 2008, 08:06:11 »
Müssen muss mensch nichts!

Die Frage ist doch, ob Ihnen die Ausführungen Ihres Versorgers ausreichen und Sie jetzt die Preiserhöhungen gerechtfertigt finden.


Zitat
Wir bitten Sie, Ihren Zahlungsrückstand bei plausibler Darlegung der Preisänderungen zu begleichen.

In Ihrem Telefonat haben Sie alles gesagt, wenn Sie wollen, können Sie dies schriftlich bestätigen. Die Rechtsauffassung des Versorgers ist nicht neu. Ob das BGH-Urteil so für einen Sondervertrag anzuwenden ist, wage ich zu bezweifeln.

Offline Long-Rider

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Telefonische Mahnung ????
« Antwort #14 am: 18. September 2008, 08:48:00 »
Hallo,
einen ähnlichen Brief hatte ich Ende 2007 bekommen mit Zahlungsfrist XX.12.2007. Ich habe darauf nicht reagiert und es ist bisher, außer ein Telefonat im April diesen Jahres(s.o.), nichts passiert.
Du hattest doch einen Sondervertrag?
§315 ist doch hier nicht anwendbar, sondern §307 (AGB´s).
(siehe auch: BGH, Verh. v. 18.06.2008 - VIII ZR 274/06 Erdgas- Sondervertrag II - Urteil erst am 15.10.2008

 

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