Energiepreis-Protest > N-Ergie
N-ergie nimmt Stellung zu Widerspruch
userD0013:
@ Schöfthaler
Ich antworte einfach mal, ohne angesprochen zu sein:
Die N-Ergie hat von sich aus einen Auszug aus dem Testat der Toilette & Dusche übersandt, vermutlich jedoch nur denen, die sich gegen die Erdgaspreise gewandt haben.
Es heißt darin:
\'Die N-Ergie hat uns den Auftrag erteilt, ein Gutachten über die Gaspreisentwicklung im Allgemeinen Preis \"Ideal S\" und den Preisen \"Ideal M\" und \"Ideal L\" der N-Ergie im zeitraum 1. September 2005 bis 31. März 2007 zu erstellen.
...
Wir weisen darauf hin, dass wir im Rahmen dieser gutachtlichen Tätigkeit keine Prüfung der Buchführung, der Jahresabschlüsse oder der Geschäftsführung der N-ERGIE vorgenommen haben. Des weiteren war von uns nicht zu beurteilen, ob die Preise in ihrer absoluten Höhe billig im Sinne des § 315 BGB sind.\'
Das zugesandte Testat umfaßt 6 Seiten.
Am Ende bestätigen die Prüfer das von der N-Ergie in Auftrag gegebene Ergebnis (was sonst?).
Das ganze Gutachten hebt nur ab auf Erhöhungen oder Rückgänge des Arbeitspreises, welcher wiederum \"...abhängig von der Gasabnahmemenge pro kWh erhoben wird\".
Gruß hby
DocTom:
Mir liegt ebenfalls ein offensichtlich weitgehend identisches Gutachten der besagten Gesellschaft vor.
Ganz davon abgesehen, dass die oben von Schöffthaler zitierte Passage eindeutig unterstreicht, dass dieses Testat offensichtlich auf erheblich eingeschränkter, wenn nicht sogar vollkommen unzureichender Informationsbasis erstellt wurde, ist dieses Faktum für ein derartiges Gutachten quasi als selbstentwertend einzuschätzen, da ein beweiskräftiges Gutachten nur auf einer ausreichenden Informationsbasis erstellt werden kann.
Spätestens seit dem Spiegelartikel \" Was Helga nicht wissen darf \" über das EON Hanse -Verfahren dürfte klar sein, warum eine umfassende Informationsbasis unverzichtbar ist.
In dem mir übersandten Gutachten wird an einer Stelle sogar explizit darauf verwiesen, dass nicht zu beurteilen war, ob die Tarife in ihrer absoluten Höhe billig i.S. des § 315 BGB sind, womit eine Beurteilung der Billigkeit der Preisgestaltung damit grundsätzlich nicht möglich ist.
Wenngleich ein derartiges Parteigutachten als Beweismittel vor Gericht abgelehnt werden kann, empfehle ich trotzdem, dieses gezielt anzugreifen. Nach meiner Erkenntnis wurde nämlich im Heilbronner Verfahren, das zum problematischen Urteil vom 13.06.07 führte, u.a. ein derartiges Gutachten im Verfahren nicht adäquat gerügt.
freundliche Grüsse
DocTom
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