Spätestens nach dem Gaspreis- Urteil vom 29.04.2008 weiß man, dass die gerichtliche Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB überhaupt nur Tarifkunden/ grundversorgte Kunden betrifft.
Die allermeisten Kunden sind jedoch Sondervertragskunden, bei denen Preisänderungsklauseln in AGB der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten müssen. Der weite Spielraum der Billigkeit genügt den Anforderungen an Konkretisierung und Begrenzung, die § 307 BGB erfordert, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht.