Sehr geehrter Herr Fricke,
ich habe Ihre Antwort mit Erstaunen zur Kenntnis genommen, denn bisher wurde doch immer, schon aus Gründen der dann eintretenden Beweispflicht des Verbrauchers, davon abgeraten, selbst zu klagen.
Natürlich ist zu befürchten, dass die jetzt wahrscheinlich eintreffenden Klagen des örtlichen Energieversorgers vor dem örtlichen Amtgericht landen, was an sich schon nicht gut ist, was aber dieser Energieversorger in seinen Mahnbescheiden schon beantragt hat.
Selbst zu klagen, bedeutet doch aus obigen Gründen, nach wie vor, ein großes Risko einzugehen, oder irre ich mich da ?
Warum nicht warten, bis der Enrgieversorger klagt, um dann ggfls. den Fall durch die Instanzen bringen ?
Kann den ein einzelner gewonnener Prozess nicht auch als Musterverfahren Gültigkeit für die anderen Gaspreisrebellen des gleichen EVU`s besitzen ?
Gruß
B. Ahlers
Regionalvertretung Münsterland