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Autor Thema: Strom nur gegen Vorkasse ???  (Gelesen 5550 mal)

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Offline GPS

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Strom nur gegen Vorkasse ???
« am: 13. März 2008, 23:29:14 »
Hallo zusammen,

ich habe zum 01.02.2008 einen Handwerksbetrieb übernommen. Seit dem wird der Strom (ca. 4000 Euro pro Monat) vom RWE bezogen.

Mir wurde vor einigen Wochen nun per Einschreiben ein Stromliefervertrag zur Unterschrift zugeschickt, nach dem ich 8000 Euro Sicherheitsleistung hinterlegen soll!!! Nachdem ich mich nun weigerte, diesen Vertrag zu unterschreiben, wurde mir heute telefonisch angedroht, nächste Woche den Strom abzustellen!! Zur Info: es liegt bisher noch keine Rechnung für Februar vor, bin auch noch nie im Zahlungsverzug o.ä. gewesen.

Hintergrund: Der insolvente Vorbesitzer zahlte die RWE-Rechnung nicht...- hat aber mit mir nix zu tun.

Was soll das??? Ist dieses Vorgehen des RWE rechtens???

Viele Grüße
Markus

Offline Netznutzer

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Strom nur gegen Vorkasse ???
« Antwort #1 am: 14. März 2008, 01:08:12 »
§ 14 Vorauszahlungen
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines
Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen
des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen
einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form
zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der
Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.
(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden
Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden.
Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies
angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere
Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung
nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten
Rechnungserteilung zu verrechnen.
(3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen
Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten.
§ 15 Sicherheitsleistung
(1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann
der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen.
(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs verzinst.
(3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht
unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsverhältnis
nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der
Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu
Lasten des Kunden.
(4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr
verlangt werden kann.

Vielleicht fällst du bei RWE in das hier beschriene Raster.

Gruß

NN

Offline bjo

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Strom nur gegen Vorkasse ???
« Antwort #2 am: 14. März 2008, 07:25:01 »
Zitat
Original von Netznutzer
§ 14 Vorauszahlungen
NN

Bis auf die Abnahmestelle hat sich doch alles geändert! D. h. RWE kann, nach meinen Laienverständis, darf nicht davon ausgehen, das man die selben Probleme gibt wie mit dem vorherigen Benutzer!

Vorschlag:
- zum RWE Service Point hin und denen das mitteilen!
- wenn möglich und kostengünstiger wechslen!

Offline berndh

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Strom nur gegen Vorkasse ???
« Antwort #3 am: 14. März 2008, 10:08:57 »
Das wird nicht nur bei säumigen inzwischen so gehandhabt.
Bei Restaurantbetrieben ist das hier inzwischen üblich eine Sicherheit und monatliche Rechnungen zu schreiben.
Die Zähler werden teilweise aufgerüstet mit Telekomunikationsgeräten die den Verbrauch online versenden.
Steht alles in deren AGB\'s, haben die nur bisher nie genutzt.

Scheinbar sind die Ausfälle dort höher geworden, oder die wollen die Möglichkeiten ihrer neuen Software ausnutzen.

Bernd

 

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