Stadtrat stellt Forderungen zur PreisgestaltungSoweit die Kommune mehr als 51 Prozent der Anteile hält, kann sie jederzeit in einer ordnungsgemäßen Gesellschafterversammlung der GmbH einen entsprechenden Beschluss fassen lassen, der für die Geschäftsführung bindend ist. Hält sich die Geschäftsführung nicht an Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, kann sie entlassen werden.
Es ist also keine Frage der Kommunalordnung, sondern allein eine gesellschaftsrechtliche Frage, die sich nach dem GmbH- Recht beurteilt.
Der Beschluss der Stadträte macht Sinn, wird doch auch nichts anderes gefordert, als dass die kommunal beherrschte Gesellschaft (GmbH) ihre gesetzliche Verpflichtung aus § 1, 2 Abs. 1 EnWG erfüllt.